Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für EAG-Befreiungsverordnung, Fassung vom 11.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Vorstands der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckelung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 61/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund von Paragraph 72, Absatz 3 und Paragraph 72 a, Absatz 3, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, wird verordnet:

§ 1

Text

Regelungsgegenstand

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDiese Verordnung regelt die EAG-Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte gemäß Paragraph 72, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, und die EAG-Kostendeckelung für Haushalte gemäß Paragraph 72 a, EAG betreffend jene Kosten, welche Haushalten durch
    1. Ziffer eins
      die Erneuerbaren-Förderpauschale,
    2. Ziffer 2
      den Erneuerbaren-Förderbeitrag und
    3. Ziffer 3
      den Grüngas-Förderbeitrag
    entstehen.
  2. Absatz 2Diese Verordnung enthält insbesondere nähere Regelungen über
    1. Ziffer eins
      das zur Feststellung der Befreiung und Kostendeckelung einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;
    2. Ziffer 2
      die Fristen, innerhalb derer die Kosten gemäß Absatz eins, gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen bzw. Zahlungen nach Eintritt des Befreiungstatbestandes von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben sind;
    3. Ziffer 3
      die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie Regelungen über eine diesbezügliche Informationspflicht der ORF-Beitrags Service GmbH, früher GIS Gebühren Info Service GmbH (GIS);
    4. Ziffer 4
      die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung oder Kostendeckelung nach dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß;
    5. Ziffer 5
      die Art und Weise der Veröffentlichung der Informationen und Formulare zur Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung auf der Internetseite der ORF-Beitrags Service GmbH;
    6. Ziffer 6
      die für die Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH durch die Ökostromabwicklungsstelle zu entrichtende Abgeltung.

§ 2

Text

Befreiungstatbestand für begünstigte Haushalte

Paragraph 2,
  1. Absatz einsFolgende Netzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Befreiung im Sinne des Paragraph 72, EAG für folgende Zählpunkte keine Kosten gemäß Paragraph eins, verrechnen:
    1. Ziffer eins
      Stromnetzbetreiber hinsichtlich Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 für jene Zählpunkte,
      1. Litera a
        welche gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, der Netzbenutzerkategorien-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2017,, in der jeweils geltenden Fassung, als Haushalte kategorisiert sind und
      2. Litera b
        an welchen eine Person, die gemäß Paragraph 4 a, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, in der jeweils geltenden Fassung, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat.
    2. Ziffer 2
      Gasnetzbetreiber hinsichtlich Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, für jene Zählpunkte,
      1. Litera a
        welche gemäß Anlage 1 der Gas-Marktmodell-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012,, in der jeweils geltenden Fassung, als Haushalte kategorisiert sind und
      2. Litera b
        an welchen eine Person, die gemäß Paragraph 4 a, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat.
  2. Absatz 2Soweit eine Rechnungslegung gegenüber einer befreiten Person bereits erfolgt ist, sind die entsprechenden Beträge bei der nächsten Rechnungslegung gutzuschreiben oder, insbesondere im Falle der Beendigung des Netzzugangsvertrags mit der befreiten Person, rückzuerstatten.
  3. Absatz 3Die Kostenbefreiung gemäß Absatz eins, erlischt durch
    1. Ziffer eins
      Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Absatz eins ;,
    2. Ziffer 2
      Verzicht oder Tod des Inhabers der Kostenbefreiung;
    3. Ziffer 3
      Ablauf des Befreiungszeitraumes;
    4. Ziffer 4
      Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten gemäß Paragraph 72, Absatz 2, EAG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 3, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3

Text

Deckelung für Haushalte

Paragraph 3,
  1. Absatz einsStromnetzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Deckelung im Sinne des Paragraph 72 a, EAG für jene Zählpunkte keine den Betrag von 75 Euro pro Kalenderjahr übersteigenden Kosten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 verrechnen,
    1. Ziffer eins
      welche gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, der Netzbenutzerkategorien-Verordnung als Haushalte kategorisiert sind,
    2. Ziffer 2
      an welchen eine oder mehrere Personen ihren Hauptwohnsitz haben und
    3. Ziffer 3
      an deren Adresse das Haushalts-Nettoeinkommen den gemäß Paragraph 48, Absatz eins, der Fernmeldegebührenordnung festgesetzten Befreiungsrichtsatz nicht überschreitet.
  2. Absatz 2Befinden sich in der Anlage am Hauptwohnsitz eines Anspruchsberechtigten mehrere Zählpunkte gemäß Paragraph 3,, so ist für Zwecke der Berechnung der Deckelung eine Aliquotierung der 75 Euro Grenze nach der Anzahl der Zählpunkte zulässig. Bei unterjähriger Abrechnung ist die Deckelung aliquot auf den entsprechenden Zeitraum aufzuteilen.
  3. Absatz 3Soweit eine den Betrag von 75 Euro pro Kalenderjahr übersteigende Rechnungslegung gegenüber einer kostengedeckelten Person bereits erfolgt ist, sind die entsprechenden Beträge bei der nächsten Rechnungslegung gutzuschreiben oder, insbesondere im Falle der Beendigung des Netzzugangsvertrags mit der befreiten Person, rückzuerstatten.
  4. Absatz 4Die Deckelung gemäß Absatz eins, erlischt durch
    1. Ziffer eins
      Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Absatz eins ;,
    2. Ziffer 2
      Verzicht oder Tod des Inhabers der Deckelung;
    3. Ziffer 3
      Ablauf des Befreiungszeitraumes;
    4. Ziffer 4
      Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten gemäß Paragraph 72 a, Absatz 2, EAG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 3, der Fernmeldegebührenordnung.

§ 4

Text

Antragstellung und Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Befreiung gemäß Paragraph 2, oder die Deckelung gemäß Paragraph 3, sind vom Anspruchsberechtigten bei der ORF-Beitrags Service GmbH unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Deckelungsvoraussetzungen ist wie folgt nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      durch den Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 2, dieser Verordnung durch Erfüllung der in Paragraph 50 und Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen;
    2. Ziffer 2
      durch den Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 3, dieser Verordnung durch Erfüllung der in Paragraph 50, Absatz 2 bis Absatz 6 und Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen.
  3. Absatz 3Die Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen.
  4. Absatz 4Der Anspruchsberechtigte ist durch die ORF-Beitrags Service GmbH innerhalb von vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrages auf Befreiung bzw. Deckelung schriftlich zu informieren. Der Zeitraum für die Befreiung bzw. Deckelung ist in dem Schreiben anzugeben. Eine Ablehnung des Antrages ist zu begründen.

§ 5

Text

Bereitstellung von Informationen und Antragsformularen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsInformationen zur Beantragung der Befreiung gemäß Paragraph 2 und der Deckelung gemäß Paragraph 3, sowie das jeweils zu verwendende Formular sind dabei von der ORF-Beitrags Service GmbH auf ihrer Internetseite leicht zugänglich zu machen und eine klare Trennung zwischen der Befreiung bzw. Deckelung nach dem EAG einerseits und anderen, von der ORF-Beitrags Service GmbH administrierten Befreiungs- oder Zuschussleistungen andererseits vorzunehmen, um Verwechslungen zu vermeiden.
  2. Absatz 2Die E-Control kann der ORF-Beitrags Service GmbH Vorgaben zur Gestaltung der Antragsformulare machen.
  3. Absatz 3Auf die Möglichkeit einer Kostenbefreiung bzw. -deckelung ist in den Rechnungen gemäß Paragraph 82, Absatz eins, ElWOG 2010 bzw. Paragraph 127, Absatz eins, GWG 2011 gesondert hinzuweisen.

§ 6

Text

Zeitraum der Befreiung bzw. Deckelung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Befreiung kann, abhängig von dem Befreiungszeitraum gemäß der Fernmeldegebührenordnung, für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren erfolgen, die Deckelung für höchstens drei Jahre.
  2. Absatz 2Ab dem der Genehmigung folgenden Monatsersten sind
    1. Ziffer eins
      bei einer Befreiung gemäß Paragraph 2, die Kosten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, nicht mehr und
    2. Ziffer 2
      bei einer Deckelung gemäß Paragraph 3, die Kosten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 nur bis höchstens 75 Euro pro Kalenderjahr
    in Rechnung zu stellen. Auf der Abrechnung über die Systemnutzungsentgelte ist auf die Befreiung bzw. Deckelung hinzuweisen.

§ 7

Text

Datenübermittlung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie ORF-Beitrags Service GmbH hat den jeweiligen Netzbetreiber über die Genehmigung oder den Wegfall der Befreiung gemäß Paragraph 2, oder Deckelung gemäß Paragraph 3, zu informieren. Die Information hat Namen und Adresse des Netzkunden, den Befreiungszeitraum und allenfalls die Zählpunktbezeichnungen, für welche die Befreiung bzw. Deckelung in Anspruch genommen wird, zu enthalten.
  2. Absatz 2Die ORF-Beitrags Service GmbH hat für die Abwicklung gemäß Paragraph 4, bestehende Einrichtungen über den Datenaustausch durch Netzbetreiber (Paragraph 19 a, ElWOG 2010) wie folgt zu nutzen:
    1. Ziffer eins
      der Verwendungszweck der ORF-Beitrags Service GmbH in Bezug auf die Einrichtung gemäß Paragraph 19 a, ElWOG 2010 liegt darin, den antragsgegenständlichen Haushalt und – bei Bedarf – die dazugehörigen Zählpunkte zu identifizieren oder den jeweils für die Verrechnungsänderung verantwortlichen Netzbetreiber über das Vorliegen oder das Entfallen einer Befreiung bzw. Deckelung zu informieren und die Handlungen im erforderlichen Maß zu dokumentieren;
      1. Litera a
        das Vorliegen oder das Entfallen einer Befreiung bzw. Deckelung hat die ORF-Beitrags Service GmbH dem Netzbetreiber zumindest unter Angabe des Namens des Netzkunden, bei Bedarf auch unter Angabe der Zählpunktbezeichnung, zu melden;
      2. Litera b
        ist die Identifikation des antragsgegenständlichen Haushalts und der dazugehörigen Zählpunkte beim Netzbetreiber anhand der bereitgestellten Daten nicht eindeutig möglich, kann sich die ORF-Beitrags Service GmbH der Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation und, soweit darüber hinausgehend erforderlich, der Anlagenabfrage beim Netzbetreiber gemäß dem Anhang zur Wechselverordnung 2014 (WVO 2014), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2014,, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß bedienen;
    2. Ziffer 2
      eine Verwendung des Datenaustauschs und der dadurch durch die ORF-Beitrags Service GmbH verarbeiteten, personenbezogenen Daten für andere Zwecke ist unzulässig;
    3. Ziffer 3
      die personenbezogenen Daten sind binnen drei Jahren nach Ablauf der Befreiung bzw. Deckelung zu löschen.

§ 8

Text

Berichtswesen

Paragraph 8,

Die ORF-Beitrags Service GmbH hat der E-Control für das vorangegangene Kalenderjahr bis spätestens 31. März des Folgejahres einen jährlichen Bericht über die Abwicklung der Befreiung und Deckelung zu übermitteln. Der Bericht hat jedenfalls die Anzahl der Neuanträge, der Verlängerungen von auslaufenden Befreiungen sowie die Anzahl der Ablehnungen zu enthalten. Die Summe der Anzahl der bearbeiteten Anträge ist nach Deckelungen gemäß Paragraph 3 und Befreiungen gemäß Paragraph 2,, diese wiederum nach den in Paragraph 47, der Fernmeldegebührenordnung genannten Kategorien der Anspruchsberechtigten, aufzuschlüsseln. Der Bericht ist auf Ersuchen der E-Control anzupassen und auf den Internetseiten der ORF-Beitrags Service GmbH und der E-Control zu veröffentlichen.

§ 9

Text

Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDer Anspruchsberechtigte bzw. der Antragsteller hat der ORF-Beitrags Service GmbH eine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere eine Änderung seiner Einkommensverhältnisse oder des Hauptwohnsitzes, unverzüglich bekannt zu geben. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat auf diese Verpflichtung im Zuge des Antragsverfahrens ausdrücklich hinzuweisen. Ebenso hat der Netzbetreiber auf diese Verpflichtung bei der Rechnungslegung hinzuweisen.
  2. Absatz 2Der Anspruchsberechtigte bzw. der Antragsteller hat der ORF-Beitrags Service GmbH auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

§ 10

Text

Informationspflicht über den Befreiungstatbestand für begünstigte Haushalte

Paragraph 10,

Die ORF-Beitrags Service GmbH ist verpflichtet, alle Personen, die gemäß Paragraph 4 a, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 von der Pflicht zur Entrichtung der Rundfunkgebühren, nicht jedoch gemäß Paragraph 46, Absatz eins und Paragraph 49, Absatz eins, ÖSG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2021,, von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale und des Ökostromförderbeitrags befreit sind, mit postalischen oder elektronischen Schreiben über die Möglichkeit der Kostenbefreiung gemäß Paragraph 2, zu informieren. Den Schreiben ist das Formular für die Beantragung der Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung beizulegen. Die Versendung der Schreiben hat binnen eines Monats nach Aufforderung der E-Control zu beginnen.

§ 11

Text

Abgeltung der Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH

Paragraph 11,
  1. Absatz einsFür die Implementierung der für die Bearbeitung der Anträge erforderlichen Ablaufprozesse erhält die ORF-Beitrags Service GmbH als einmalige pauschale Abgeltung netto:
    1. Ziffer eins
      für die Befreiung gemäß Paragraph 2 :, 151 000 Euro,
    2. Ziffer 2
      für die Deckelung gemäß Paragraph 3 :, 127 000 Euro sowie
    3. Ziffer 3
      für die Informationspflichten gemäß Paragraph 10, samt Kommunikationsbegleitung 206 000 Euro.
  2. Absatz 2Pro Erledigung werden für jeden bearbeiteten Antrag gemäß Paragraph 2, Kosten in Höhe von 6,20 Euro netto und für jeden bearbeiteten Antrag gemäß Paragraph 3, Kosten in Höhe von 19,10 Euro netto ersetzt.
  3. Absatz 3Die Rechnungslegung der ORF-Beitrags Service GmbH an die Ökostromabwicklungsstelle über die erbrachten Leistungen erfolgt vierteljährlich.

§ 12

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 12,

Eine nach gemäß Paragraph 46, Absatz eins und Paragraph 49, Absatz eins, ÖSG 2012 erteilte Genehmigung auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale und des Ökostromförderbeitrags gilt bis zum Ende des jeweiligen Befreiungszeitraumes als Befreiung gemäß Paragraph 2, weiter. Nach Ablauf dieses Befreiungszeitraumes ist die Befreiung bei der ORF-Beitrags Service GmbH erneut zu beantragen.

§ 13

Text

Inkrafttreten

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt, soweit nichts anderes bestimmt wird, mit 1. März 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Befreiungsverordnung Ökostrom, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2012,, außer Kraft. Bis zur operativen Indienststellung der Einrichtung über den Datenaustausch gemäß Paragraph 7, dürfen durch die ORF-Beitrags Service GmbH die bisherigen Schnittstellenapplikationen weiterverwendet werden.
  2. Absatz 2Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,, 5 und 6, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera b,, Paragraph 4, Absatz eins und 4, Paragraph 5, Absatz eins und 2, die Paragraphen 7 bis 10, Paragraph 11, samt Überschrift, Paragraph 12 und Paragraph 13, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.