Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, Fassung vom 03.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Treibhausgasemissionen (Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 – NEHG 2022)
StF: BGBl. I Nr. 10/2022 (NR: GP XXVII RV 1293 AB 1306 S. 139. BR: 10860 AB 10866 S. 937.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 2662/A AB 1563 S. 165. BR: 10982 AB 10999 S. 942.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2022, (K über Idat)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 2892/A AB 1784 S. 183. BR: AB 11124 S. 947.)

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2022,

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Ziel

Paragraph eins,

Ziel dieses Bundesgesetzes ist die stufenweise Einführung einer kosteneffizienten und wirkungsvollen Maßnahme zur Reduktion von Treibhausgasemissionen, die nicht dem EU-Emissionshandel unterliegen. Damit soll ein Beitrag zur Erreichung der langfristigen Zielvorgaben des Übereinkommens von Paris, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 197 aus 2016,, und den jeweils geltenden unionsrechtlichen Zielvorgaben für die Reduzierung der nationalen Treibhausgasemissionen in den nicht dem EU-Emissionshandel unterliegenden Sektoren geleistet werden. Zu diesem Zweck wird ein nationales Handelssystem mit Treibhausgasemissionszertifikaten in Stufen eingeführt.

§ 2

Text

Geltungsbereich

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für Treibhausgasemissionen aus den in Anlage 1 genannten Energieträgern, die im Bundesgebiet (ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg) in Verkehr gebracht werden.
  2. Absatz 2Energieträger (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) gelten gemäß Absatz eins, als in Verkehr gebracht, wenn:
    1. Ziffer eins
      die Steuerschuld für Mineralöle, Kraft- und Heizstoffe
      1. Litera a
        durch die ordnungsgemäße Entnahme aus dem Steueraussetzungsverfahren, Einfuhr oder Herstellung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins,, 7 und 8, Absatz 2 und Absatz 3 und Paragraph 31, Absatz 4, sowie durch eine Verbringung gemäß Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz 2 und Paragraph 44, Absatz 2, des Mineralölsteuergesetzes 2022 – MinStG 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,,
      2. Litera b
        im Falle einer bestimmungswidrigen Verwendung oder von Unregelmäßigkeiten gemäß Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, Paragraph 38, Absatz 2,, Paragraph 45 a, Absatz eins und Paragraph 50, MinStG 2022, oder
      3. Litera c
        im Falle einer Abgabe oder Verwendung nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 MinStG 2022
      entsteht;
    2. Ziffer 2
      durch die Lieferung oder den Verbrauch
      1. Litera a
        von Erdgas im Steuergebiet ein steuerbarer Vorgang gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Erdgasabgabegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, oder
      2. Litera b
        von Kohle im Steuergebiet ein steuerbarer Vorgang gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Kohleabgabegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
      verwirklicht wird.
  3. Absatz 3Vor dem 13. Februar 2023 gelten Energieträger zusätzlich zu Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, gemäß Absatz eins, als in Verkehr gebracht, wenn die Steuerschuld für Mineralöle
    1. Ziffer eins
      im Falle einer Einfuhr gemäß Paragraph 39, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 7, MinStG 2022 entsteht oder
    2. Ziffer 2
      durch eine Verbringung gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 7, MinStG 2022 entsteht.

§ 3

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
    1. Ziffer eins
      „Energieträger“ alle fossilen Mineralöle, Kraft- und Heizstoffe, Erdgase und Kohle, die in Anlage 1 zu diesem Gesetz festgelegt werden;
    2. Ziffer 2
      „Treibhausgasemission“ die Menge Kohlenstoffdioxidäquivalente, die bei Verbrennung einer festgelegten Menge von Energieträgern nach Anlage 1 freigesetzt und dem Handelsteilnehmer infolge des Inverkehrbringens zugerechnet wird;
    3. Ziffer 3
      „nationales Emissionszertifikat“ das Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalente in einer bestimmten Handelsperiode des nationalen Emissionszertifikatehandels berechtigt;
    4. Ziffer 4
      „Handelsteilnehmer“ die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die für die Tatbestände nach Paragraph 2, Absatz 2, oder Absatz 3, als Steuerschuldner oder Abgabenschuldner definiert ist, auch wenn sich ein Verfahren der Steuerbefreiung anschließt;
    5. Ziffer 5
      „Energieabgaben“ die Mineralölsteuer gemäß MinStG 2022, die Erdgasabgabe gemäß Erdgasabgabegesetz und die Kohleabgabe gemäß Kohleabgabegesetz;
    6. Ziffer 6
      „Carbon Leakage“ das Risiko der Verlagerung von für dieses Bundesgesetz relevanten Treibhausgasemissionen außerhalb des Bundesgebiets;
    7. Ziffer 7
      „Kombinierte Nomenklatur“ die Warennomenklatur nach Artikel eins, der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, in der Fassung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 zur Änderung von Anhang römisch eins der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 282 vom 31.10.2017 S. 1 und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften;
    8. Ziffer 8
      „EU-Emissionshandel“ das unionsweite System zur Erfassung und Begrenzung von Treibhausgasemissionen, geregelt durch die Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/410, ABl. L 76 vom 19.3.2018 S. 3 in Verbindung mit der delegierte Verordnung (EU) 2021/1416;
    9. Ziffer 9
      „zuständige Behörde“ das Zollamt Österreich mit dem Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel gemäß Paragraph 28,
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, die umfassten Energieträger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Anlage 1 durch Verordnung auf weitere Mineralöle, Kraftstoffe und Heizstoffe der Energieabgaben auszuweiten, bereits umfasste Energieträger weiter in Untergruppen zu differenzieren sowie jeweils die THG-Emissionsfaktoren abzuändern oder zu ergänzen, um die Erreichung der Ziele nach Paragraph eins, sicherzustellen.

§ 4

Text

2. Abschnitt
Registrierung und Überwachung der Treibhausgasemissionen

Registrierung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsHandelsteilnehmer dürfen Energieträger nur dann gemäß Paragraph 2, Absatz 2, und 3 in Verkehr bringen, wenn sie bei der zuständigen Behörde (Paragraph 28,) registriert sind. Die zuständige Behörde prüft auf Antrag das Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen und genehmigt die Registrierung mit Bescheid.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Registrierung hat folgende Angaben zu enthalten:
    • Strichaufzählung
      Name und Anschrift des Handelsteilnehmers und
    • Strichaufzählung
      die Benennung eines Verantwortlichen.
  3. Absatz 3Dem Antrag ist ein Überwachungsplan gemäß Paragraph 7, beizulegen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des Verfahrens zur Registrierung näher zu regeln.

§ 5

Text

Änderung der Registrierung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsJeder Handelsteilnehmer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde alle geplanten Änderungen der Angaben gemäß Paragraph 4, unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Änderung erfolgt, zu melden. Die Behörde hat diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und den Registrierungsbescheid, erforderlichenfalls unter Auflagen, zu ändern. Ein Wechsel in der Person des Handelsteilnehmers ist ebenfalls anzuzeigen.
  2. Absatz 2Die Registrierung gemäß Paragraph 4, ist von Amts wegen durch die zuständige Behörde mit Bescheid aufzuheben, wenn der Handelsteilnehmer wegfällt. Vor einem neuerlichen Inverkehrbringen ist eine Registrierung im Einklang mit Paragraph 4, vorzunehmen.

§ 6

Text

Überwachung und Meldung der Treibhausgasemissionen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsJeder Handelsteilnehmer hat nach Ablauf eines Kalenderjahres die ihm zugerechneten Treibhausgase des Vorjahres im Einklang mit dem genehmigten Überwachungsplan (Paragraph 7,) zu ermitteln und bis zum 30. Juni der zuständigen Behörde elektronisch zu melden („Treibhausgasemissionsbericht“).
  2. Absatz 2Dem Treibhausgasemissionsbericht gemäß Absatz eins, ist ein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung (Paragraph 8,) über die erfolgte Prüfung der Treibhausgasemissionen beizulegen.
  3. Absatz 3Die zuständige Behörde hat den Treibhausgasemissionsbericht gemäß Absatz eins, als ausreichend geprüft anzuerkennen, wenn ein positives Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorliegt und keine begründeten Zweifel der zuständigen Behörde daran bestehen, dass zu den Treibhausgasemissionen korrekte Angaben gemacht wurden. Sie kann sich zu dieser Überprüfung des Umweltbundesamts bedienen.
  4. Absatz 4Die zuständige Behörde hat in den Fällen der Ziffer eins bis 3 die Menge an Treibhausgasemissionen auf Grundlage einer Schätzung mittels Bescheid festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Die Überprüfung gemäß Absatz 3, ergibt, dass zu den Treibhausgasemissionen keine korrekten Angaben gemacht wurden.
    2. Ziffer 2
      Der Handelsteilnehmer hat bis zum in Absatz eins, festgelegten Stichtag keinen Treibhausgasemissionsbericht für das betreffende Kalenderjahr übermittelt.
    3. Ziffer 3
      Es wurde kein Prüfgutachten oder kein Prüfgutachten mit positivem Ergebnis vorgelegt.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis sechs Monate vor dem Startzeitpunkt gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und 4 durch Verordnung nähere Vorschriften in Bezug auf die Ermittlung der Treibhausgasemissionen festzulegen, insbesondere in Bezug auf
    1. Ziffer eins
      Vorgaben an die Ermittlung der Treibhausgasemissionen, die Berichterstattung und die Verifizierung sowie
    2. Ziffer 2
      Anpassung der in Anlage 1 aufgelisteten Standardwerte für Emissionsfaktoren von Energieträgern, wenn dies aufgrund von Änderungen in der nationalen Treibhausgasinventur notwendig ist.

§ 7

Text

Überwachungsplan

Paragraph 7,
  1. Absatz einsJeder Handelsteilnehmer hat im Rahmen der Registrierung bei der zuständigen Behörde einen Überwachungsplan vorzulegen, der nach Maßgabe der Verordnung gemäß Absatz 5, zu erstellen ist.
  2. Absatz 2Die zuständige Behörde hat den Plan zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamts bedienen. Der Handelsteilnehmer hat auf Aufforderung der zuständigen Behörde weitere Informationen vorzulegen oder Anpassungen des Überwachungsplans auf Grundlage der Verordnung gemäß Absatz 5, vorzunehmen.
  3. Absatz 3Die zuständige Behörde hat jeden Überwachungsplan, der den Vorgaben der Verordnung gemäß Absatz 5, entspricht, im Einklang mit den Vorgaben des Paragraph 4, mit Bescheid zu genehmigen. Sollte ein Plan nicht den Vorgaben der Verordnung gemäß Absatz 5, entsprechen, kann eine Genehmigung unter Auflagen erteilt werden.
  4. Absatz 4Jeder Handelsteilnehmer hat den Überwachungsplan nach Maßgabe der Verordnung gemäß Absatz 5, regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern. Jede beabsichtigte Änderung des Überwachungsplans ist der zuständigen Behörde unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres zu melden. Die zuständige Behörde hat jede Änderung zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamts bedienen. Die zuständige Behörde hat wesentliche Änderungen durch einen ergänzenden Bescheid im Einklang mit Paragraph 5, zu genehmigen. Entspricht die Meldung nicht den Vorgaben der Verordnung gemäß Absatz 5,, kann eine Genehmigung unter Auflagen erteilt werden.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Verordnung sechs Monate vor dem Startzeitpunkt gemäß Paragraph 17, Absatz 2, konkrete Anforderungen an den Überwachungsplan, insbesondere hinsichtlich der Überwachungsgrundsätze, der Anwendung von Wesentlichkeitskriterien, der Überwachungsmethoden und der Datenquellen, festzulegen.

§ 8

Text

Unabhängige Prüfeinrichtung

Paragraph 8,

Unabhängige Prüfeinrichtungen für die Prüfung von Meldungen gemäß Paragraph 6, bedürfen einer Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30. Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, sind sinngemäß für die Prüfung gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und die Akkreditierung sowie die Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen anzuwenden.

§ 9

Text

3. Abschnitt
Handel mit nationalen Emissionszertifikaten

Handelsphasen

Paragraph 9,

Der nationale Emissionszertifikatehandel beginnt mit 1. Oktober 2022 und wird in folgende Phasen unterteilt:

  1. Ziffer eins
    Fixpreisphase unterteilt in
    • Strichaufzählung
      Einführungsphase ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2023,
    • Strichaufzählung
      Übergangsphase geplant ab dem 1. Jänner 2024 bis zum 31. Dezember 2025 und
  2. Ziffer 2
    Marktphase ab dem 1. Jänner 2026

§ 10

Text

Ausgabewert von nationalen Emissionszertifikaten in der Fixpreisphase

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie nationalen Emissionszertifikate haben einen Ausgabewert von:

Kalenderjahr

Betrag

2022

30 Euro

2023

35 EuroAnmerkung 1)

2024

45 Euro

2025

55 Euro

  1. Absatz 2Um zur Stabilisierung der Energiepreise beizutragen, ist die durchschnittliche Veränderung der Energiepreise für die von diesem Bundesgesetz umfassten Energieträger (fossiler Energiepreisindex für private Haushalte) in den ersten drei Quartalen des laufenden Jahres ab 2022 bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr zu ermitteln („Preisstabilitätsmechanismus“). Überschreitet die durchschnittliche Veränderung einen annualisierten Wert von 12,5 Prozent, so wird der Erhöhungsbetrag des Ausgabewertes für das nachfolgende Kalenderjahr auf 50 Prozent des ursprünglichen Wertes reduziert. Unterschreitet die durchschnittliche Veränderung einen annualisierten Wert von -12,5 Prozent, so wird der Erhöhungsbetrag des Ausgabewertes für das nachfolgende Kalenderjahr um 50 Prozent des ursprünglichen Wertes angehoben. Als Erhöhungsbetrag gilt die Differenz des Ausgabewertes des laufenden Kalenderjahres und des folgenden Kalenderjahres gemäß Absatz eins, Die Ausgabewerte der darauffolgenden Kalenderjahre gemäß Absatz eins, bleiben trotz Anpassung des Erhöhungsbetrages unverändert.
  2. Absatz 3Der Verein Österreichische Energieagentur – Austrian Energy Agency (AEA) hat dem Bundesminister für Finanzen jene Daten für fossile Energieträger, die in dem von der AEA veröffentlichten Energiepreisindex enthalten sind und diesem Bundesgesetz unterliegen, bis zum 30. November des jeweils laufenden Kalenderjahres zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Finanzen hat aus den zur Verfügung gestellten Daten die durchschnittliche Veränderung gemäß Absatz 2, festzustellen und bei Anwendbarkeit des Preisstabilitätsmechanismus dies bis zum 15. Dezember des jeweils laufenden Kalenderjahres im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(_____________

Anmerkung 1.: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2022, für 2023: 32,5 Euro)

§ 11

Text

Abgabe nationaler Emissionszertifikate

Paragraph 11,

Jeder Handelsteilnehmer hat jährlich bis spätestens zum 31. Juli bei der zuständigen Behörde die Anzahl an nationalen Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach Paragraph 6, geprüften, ihm zugerechneten Treibhausgasen im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Die abgegebenen Emissionszertifikate sind anschließend zu löschen.

§ 12

Text

4. Abschnitt
Einführungsphase

Erwerb und Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten

Paragraph 12,
  1. Absatz einsHandelsteilnehmer können nationale Emissionszertifikate für das Kalenderjahr
    • Strichaufzählung
      2022 ab dem 1. Dezember 2022 bis zum 31. Juli 2023 und
    • Strichaufzählung
      2023 ab dem 1. Mai 2023 bis zum 31. Juli 2024

    bei der zuständigen Behörde erwerben oder im Falle der Nichtverwendung zurückgeben.

  2. Absatz 2Nationale Emissionszertifikate sind einem Kalenderjahr zugeordnet, welches sich nach dem Ausgabewert gemäß Paragraph 10, Absatz eins, richtet. Sie können nur für Treibhausgasemissionen dieses Kalenderjahres abgegeben werden.
  3. Absatz 3Bei der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten wird ausschließlich der beim Erwerb entrichtete Ausgabewert rückerstattet.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des Erwerbs und der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten durch Verordnung näher zu regeln.

§ 13

Text

Vereinfachte Registrierung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsIn der Einführungsphase kommen eine vereinfachte Registrierung und Emissionsüberwachung zur Anwendung. In dieser Phase ist abweichend von Paragraph 4, Absatz 3, kein Überwachungsplan beizulegen. Darüber hinaus liegt jedenfalls keine schuldhafte Pflichtverletzung nach Paragraph 31, Absatz eins, vor, wenn für den Handelsteilnehmer die erforderliche Registrierung bis 1. Februar 2023 erfolgt.
  2. Absatz 2Abweichend von Paragraph 4, Absatz eins, hat die zuständige Behörde für jene Handelsteilnehmer, die bereits vor dem 1. Oktober 2022 als Abgabenschuldner einer Energieabgabe erfasst sind, automationsunterstützt die Registrierung vorzunehmen („Initialbefüllung“) und einen Registrierungsbescheid zu erlassen. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich. Dabei sind jene Daten zu verwenden, die für die Erhebung der Energieabgaben erfasst werden. Diese sind der zuständigen Behörde automationsunterstützt und kostenfrei durch die Abgabenbehörden des Bundes (Paragraph 49, Ziffer eins, Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,) zur Verfügung zu stellen. Stellt sich heraus, dass die übernommenen Daten unrichtig sind, hat der Handelsteilnehmer dies der zuständigen Behörde unverzüglich bekannt zu geben.
  3. Absatz 3Entrichtet
    • Strichaufzählung
      der Netzbetreiber als Haftender gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Erdgasabgabegesetz anstelle eines Handelsteilnehmers die Erdgasabgabe oder
    • Strichaufzählung
      der inländische Empfänger als Haftender gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Kohleabgabegesetz anstelle eines Handelsteilnehmer die Kohleabgabe,
    gilt er in der Einführungsphase gemäß Paragraph 9, Ziffer eins, abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, anstelle des Steuerschuldners als Handelsteilnehmer.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die automationsunterstützte Übermittlung der Daten und die Initialbefüllung durch Verordnung näher zu regeln.

§ 14

Text

Unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung und Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten

Paragraph 14,
  1. Absatz eins
    1. Ziffer eins
      In der Einführungsphase hat der Handelsteilnehmer die unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen durch Selbstberechnung durchzuführen. Dabei gilt die Selbstberechnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, MinStG 2022, Paragraph 6, Absatz eins, Erdgasabgabegesetz und Paragraph 6, Absatz eins, Kohleabgabegesetz als Selbstberechnung im Sinne des NEHG 2022. Die zuständige Behörde hat automationsunterstützt die Daten aus den Energieabgaben für die unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung heranzuziehen und dem Handelsteilnehmer zur Verfügung zu stellen.
    2. Ziffer 2
      Der Handelsteilnehmer kann ab dem Monatsersten bis zum Monatsletzten des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats eine ergänzende Treibhausgasemissionsmeldung abgeben, wenn
      • Strichaufzählung
        eine Doppelbelastung durch Geltendmachung der Befreiung gemäß Paragraph 20, verhindert werden soll oder
      • Strichaufzählung
        Wasserstoff, welcher im Rahmen der Selbstberechnung der Erdgasabgabe (Paragraph 6, Absatz eins, Erdgasabgabegesetz) erfasst wurde, berücksichtigt werden soll.
    3. Ziffer 3
      Die zuständige Behörde hat auf Basis der Daten aus den Energieabgaben (Ziffer eins,) und der ergänzenden Treibhausgasemissionsmeldung (Ziffer 2,) die Treibhausemissionen abzuleiten und die Emissionszertifikate zu ermitteln.
  2. Absatz 2Die anhand der vereinfachten Emissionsmeldung ermittelte Menge an Emissionszertifikaten für das Kalendervierteljahr ist jeweils bis zum 30. des auf das Kalendervierteljahr drittfolgenden Monates abzugeben.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung der unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung und die Abgabe von Emissionszertifikaten durch Verordnung näher zu regeln.

§ 15

Text

Vereinfachter Treibhausgasemissionsbericht und Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten

Paragraph 15,
  1. Absatz einsIn der Einführungsphase hat der Handelsteilnehmer abweichend von den Paragraphen 6, und 11 bis zum 30. Juni des Folgejahres einen vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht und eine Meldung über die sich daraus ergebende Anzahl an abzugebenden nationalen Emissionszertifikaten des vorangegangenen Kalenderjahres bei der zuständigen Behörde einzureichen. Im Rahmen des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichtes sind Befreiungen nach dem 7. Abschnitt geltend zu machen oder die Inanspruchnahme bekannt zu geben.
  2. Absatz 2Sofern vorhanden, hat die zuständige Behörde die Daten aus den Energieabgaben für den vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht zu übernehmen und dem Handelsteilnehmer mitzuteilen. Stellt sich heraus, dass die übernommenen Daten unrichtig sind, hat der Handelsteilnehmer diese bis zum 30. Juni des Folgejahres zu korrigieren.
  3. Absatz 3Weicht der vereinfachte Treibhausgasemissionsbericht von den unterjährigen Meldungen gemäß Paragraph 14, ab, hat der Handelsteilnehmer bis zum 31. Juli des Folgejahres die fehlenden nationalen Emissionszertifikate abzugeben oder kann überschüssige nationale Emissionszertifikate bei der zuständigen Behörde zurückgeben.
  4. Absatz 4Wird kein vereinfachter Treibhausgasemissionsbericht abgegeben und sind keine Daten aus den Energieabgaben vorhanden, ist Paragraph 6, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichtes sowie der Abgabe und Rückgabe von Emissionszertifikaten durch Verordnung näher zu regeln.

§ 16

Text

5. Abschnitt
Übergangsphase

Erwerb und Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten

Paragraph 16,
  1. Absatz einsEs können nationale Emissionszertifikate für das Kalenderjahr
    • Strichaufzählung
      2024 ab dem 1. April 2024 bis zum 31. Juli 2025 und
    • Strichaufzählung
      2025 ab dem 1. April 2025 bis zum 31. Juli 2026
    bei der zuständigen Behörde erworben oder im Falle der Nichtverwendung zurückgegeben werden.
  2. Absatz 2Nationale Emissionszertifikate sind dem Kalenderjahr ihrer Ausgabe zugeordnet und können nur für Treibhausgasemissionen dieses Kalenderjahres abgegeben werden.
  3. Absatz 3Bei der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten wird ausschließlich der beim Erwerb entrichtete Ausgabewert rückerstattet.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung sowie organisatorische Durchführung des Erwerbs und der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten durch Verordnung näher zu regeln.

§ 17

Text

Start des nationalen Emissionszertifikatehandelsregisters

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die Ausgabe, den Handel und die Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten in der Übergangsphase ein Emissionszertifikatehandelsregister einzurichten.
  2. Absatz 2Nach Einrichtung des nationalen Emissionszertifikatehandelsregisters haben, sofern die technischen Voraussetzungen vorliegen, die Ausgabe, der Handel und die Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten ab dem 1. Jänner des Folgejahres (Startzeitpunkt) über das nationale Emissionszertifikatehandelsregister zu erfolgen.
  3. Absatz 3Liegt für einen Handelsteilnehmer im Startzeitpunkt gemäß Absatz 2, kein genehmigter Überwachungsplan vor und beabsichtigt er nach dem Startzeitpunkt Energieträger in Verkehr zu bringen, hat er bei der zuständigen Behörde bis zum 31. März nach dem Startzeitpunkt einen Überwachungsplan nachzureichen; dabei ist Paragraph 7, sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie das Vorliegen der technischen Voraussetzungen festzustellen sowie den Startzeitpunkt, die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung des nationalen Emissionszertifikatehandelsregisters rechtzeitig, spätestens sechs Monate vor dem Startzeitpunkt durch Verordnung zu regeln. Der frühestmögliche Startzeitpunkt ist der 1. Jänner 2024, der spätestmögliche Startzeitpunkt der 1. Jänner 2025.

§ 18

Text

Beibehaltung der vereinfachten Emissionsüberwachung und Berichterstattung

Paragraph 18,

Die Bestimmungen der Einführungsphase gemäß Paragraphen 13 bis 15 sind bis zu dem gemäß Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, festgelegten Startzeitpunkt des nationalen Emissionszertifikatehandelsregisters weiterhin anzuwenden.

§ 19

Text

6. Abschnitt
Marktphase

Evaluierung des nationalen Emissionszertifikatehandels für Treibhausgasemissionen

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie haben gemeinsam die Wirksamkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Lichte der Zielvorgabe des Paragraph eins und insbesondere der jeweils geltenden unionsrechtlichen Zielvorgaben für die Reduzierung der nationalen Treibhausgasemissionen in den nicht dem EU-Emissionshandel unterliegenden Sektoren sowie des Ziels der Klimaneutralität bis 2040 bis zum 15. Dezember 2024 zu evaluieren. Dabei sind gegebenenfalls die Auswirkungen eines unionsweiten Emissionshandelssystems für Energieträger, die von diesem Bundesgesetz umfasst sind sowie die weiteren unionsrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Abgeleitet aus der Evaluierung ist ein Vorschlag zur Anpassung dieses Bundesgesetzes zu erarbeiten.
  2. Absatz 2Im Rahmen der Evaluierung sind insbesondere folgende Aspekte näher zu betrachten:
    • Strichaufzählung
      Ausgestaltung der Marktphase unter Bedachtnahme einer kosteneffektiven Reduktion von Treibhausgasemissionen zur Einhaltung der oben genannten Klimaziele bei Erhaltung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes. Dabei sind insbesondere die Optionen eines innerstaatlichen Systems sowie eine mögliche Überleitung in ein unionsweites Emissionshandelssystem oder das Zusammenspiel mit einem unionsweiten Emissionshandelssystem zu prüfen.
    • Strichaufzählung
      Beibehaltung und Ausgestaltung der Befreiungen gemäß Paragraphen 21 und 22, insbesondere unter Beachtung der jeweils geltenden unionsrechtlichen Vorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom und deren Umsetzung in nationales Recht sowie unter Berücksichtigung der Umweltintegrität.
    • Strichaufzählung
      Ausgestaltung der Entlastungsmaßnahmen gemäß Paragraphen 25 bis 27. Dabei ist zu prüfen, ob insbesondere unter Berücksichtigung der Umweltintegrität sowie aufgrund der technischen Entwicklungen weitere oder verbesserte wettbewerbsfähige Maßnahmen zur Erreichung des Zieles gemäß Paragraph eins, vorhanden sind und deshalb Entlastungsmaßnahmen reduziert werden können.
    • Strichaufzählung
      Ausgestaltung der gemeinsamen Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in der Marktphase unter Bedachtnahme einer effizienten Verwaltung, Vermeidung von Verwaltungskosten und der Nutzung bestehender Strukturen.
  3. Absatz 3Die Bundesregierung hat dem Nationalrat die Evaluierung und daraus abgeleitet einen Vorschlag zur Novellierung dieses Bundesgesetzes, um eine Weiterführung des nationalen Emissionszertifikatehandels als innerstaatliches System, eine Überleitung in ein unionsweites Emissionszertifikatehandelssystem oder das Zusammenspiel mit einem unionsweiten Emissionszertifikatehandelssystem sicherzustellen, bis zum 31. März 2025 vorzulegen.
  4. Absatz 4Abweichend von Paragraph 9, Ziffer 2, wird die Übergangsphase gemäß Paragraph 9, Ziffer eins,, wenn bis zum 1. Jänner 2026 keine Regelung über die Ausgestaltung der Marktphase gemäß Paragraph 9, Ziffer 2, in Kraft getreten ist, bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Regelung fortgesetzt. Der Ausgabewert für nationale Emissionszertifikate beträgt im Fall der Fortsetzung für jedes weitere Kalenderjahr den in Paragraph 10, für das Jahr 2025 festgesetzten Wert. Die Bestimmungen der Übergangsphase sind in der letztgültigen Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 20

Text

7. Abschnitt
Befreiungen

Berücksichtigung des EU-Emissionshandels

Paragraph 20,
  1. Absatz einsZur Vermeidung von Doppelbelastungen sind Handelsteilnehmer in Bezug auf die Lieferung von Energieträgern an Unternehmen, deren Anlagen dem Geltungsbereich des Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011,, unterliegen, von der Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten gemäß Paragraphen 11,, 14 und 15 befreit. Die Befreiung gilt ausschließlich für jene Treibhausgasemissionen, für die sowohl eine Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten als auch zur Abgabe von Emissionszertifikaten nach EZG 2011 besteht.
  2. Absatz 2Die Umweltbundesamt GmbH und die Bezirksverwaltungsbehörden haben der zuständigen Behörde jene Daten, die für den Vollzug der Befreiung gemäß Absatz eins, notwendig sind, in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung des Verfahrens zur Erlangung der Befreiung sowie die notwendigen Daten gemäß Absatz 2, durch Verordnung näher zu regeln. Es ist dabei sicherzustellen, dass
    • Strichaufzählung
      eine unberechtigte Inanspruchnahme der Befreiung nicht möglich ist,
    • Strichaufzählung
      eine Doppelbelastung vorab verhindert wird und
    • Strichaufzählung
      sofern die Doppelbelastung nicht oder nicht zur Gänze vorab verhindert werden kann, die Möglichkeit für eine nachträgliche Korrektur geschaffen wird.
    Eine Doppelbelastung liegt vor, sofern die Belastung, die durch die Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten entsteht, von den Unternehmen, deren Anlagen dem Geltungsbereich des EZG 2011 unterliegen, nicht weiterverrechnet wird.

§ 21

Text

Bagatellschwelle

Paragraph 21,

Handelsteilnehmer, die in einem Kalenderjahr weniger als eine Tonne Treibhausgasemissionen in Verkehr bringen, sind für dieses Kalenderjahr von den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes ausgenommen.

§ 22

Text

Befreiungen nach den Energieabgaben

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDas Inverkehrbringen folgender Energieträger ist in der Fixpreisphase gemäß Paragraph 9, Ziffer eins, von der Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Luftfahrtbetriebsstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, MinStG 2022;
    2. Ziffer 2
      Schiffsbetriebsstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MinStG 2022;
    3. Ziffer 3
      Mineralöle für Zwecke der Aufsicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MinStG 2022;
    4. Ziffer 4
      Mineralöle, die für Zwecke des Steuerlagers untersucht und dabei verbraucht werden gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, MinStG 2022;
    5. Ziffer 5
      Mineralöle und Kraft- oder Heizstoffe für diplomatische oder konsularische Zwecke gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, MinStG 2022;
    6. Ziffer 6
      Mineralöle ausschließlich aus biogenen Stoffen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, MinStG 2022;
    7. Ziffer 7
      Mineralöle zur Aufrechterhaltung eines Herstellungsbetriebes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, MinStG 2022;
    8. Ziffer 8
      Mineralöle zu bestimmten anderen Zwecken gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, MinStG 2022;
    9. Ziffer 9
      Verflüssigtes Erdgas gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10, MinStG 2022;
    10. Ziffer 10
      Gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei der Abfallverarbeitung entstehen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, MinStG 2022;
    11. Ziffer 11
      Gebrauchte Mineralöle gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 12, MinStG 2022;
    12. Ziffer 12
      Erdgas zum Zwecke der Herstellung, der Verarbeitung, des Transports oder der Speicherung von Erdgas und Mineralöl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Erdgasabgabegesetzes;
    13. Ziffer 13
      Erdgas, welches nicht als Heiz- oder Treibstoff verwendet wird gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, des Erdgasabgabegesetzes;
    14. Ziffer 14
      Erdgas für Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, des Erdgasabgabegesetzes;
    15. Absatz A, n, m, Punkt :
      Ziffer 15, tritt gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Erdgasabgabegesetz am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen in Kraft)
    16. Ziffer 16
      Kohle für Zwecke der Erzeugung von Koks gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, des Kohleabgabegesetzes;
    17. Ziffer 17
      Kohle für Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, des Kohleabgabegesetzes;
    18. Ziffer 18
      Kohle, welche nicht zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen oder als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen verwendet wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, des Kohleabgabegesetzes;
    19. Ziffer 19
      Erdgas für diplomatische oder konsularische Zwecke im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, IStVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung des Vollzuges der Befreiungen durch Verordnung näher zu regeln.

§ 23

Text

Paragraph 23,
  1. Absatz einsIn den folgenden Fällen besteht keine Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten in der Fixpreisphase gemäß Paragraph 9, Ziffer eins :,
    1. Ziffer eins
      für nachweislich im Steuergebiet versteuertes, nicht gebrauchtes Mineralöl, das gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, MinStG 2022 in ein Steuerlager aufgenommen worden ist;
    2. Ziffer 2
      für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Mineralöle der in Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 5, Litera a bis c und Ziffer 6, MinStG 2022 bezeichneten Art; Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nachweislich auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen im Steuergebiet verwendet worden sind gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, MinStG 2022;
    3. Ziffer 3
      für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, für die gemäß Paragraph 5, Absatz 3,, Absatz 3 a und Absatz 4, MinStG 2022 eine Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer gewährt wurde;
    4. Ziffer 4
      für nachweislich im Steuergebiet versteuertes Mineralöl, für das gemäß Paragraph 46, MinStG 2022 eine Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer gewährt wurde.
    Wurden bereits Zertifikate abgegeben, kann dies im Zuge des endgültigen Treibhausgasemissionsberichtes berichtigt werden und der Ausgabewert rückerstattet werden.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung des Vollzuges der Befreiung durch Verordnung näher zu regeln.

§ 24

Text

8. Abschnitt
Entlastungsmaßnahmen

Maßnahmen zur Erhaltung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit, Vermeidung von Carbon Leakage und Abmilderung von besonderen Mehrbelastungen

Paragraph 24,
  1. Absatz einsZur Erhaltung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit, Vermeidung von Carbon Leakage und Abmilderung von besonderen Mehrbelastungen können Betroffene eine (anteilige) Entlastung von jenen Kosten erhalten, die ihnen durch die Überwälzung der Kosten der Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten entstehen („Mehrbelastung“). Nicht entlastet werden Kosten von Energieträgern, die von der Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten gemäß dem 7. Abschnitt ausgenommen sind.
  2. Absatz 2Die Gewährung der Entlastungsmaßnahmen gemäß Paragraphen 25 bis 27 erfolgt im Rahmen der budgetären Obergrenzen für die Fixpreisphase. Es steht dabei jeweils maximal der in der nachstehenden Tabelle enthaltene Betrag pro Entlastungsmaßnahme für ein Kalenderjahr zur Verfügung:

 

2022

2023

2024

2025

Land- und Forstwirtschaft

15 Mio. Euro

35 Mio. Euro

40 Mio. Euro

45 Mio. Euro

Carbon Leakage Non-ETS Energie und Industrie

37,5 Mio. Euro

100 Mio. Euro

125 Mio. Euro

150 Mio. Euro

Härtefälle

37,5 Mio. Euro

100 Mio. Euro

100 Mio. Euro

100 Mio. Euro

Übersteigen die insgesamt für eine Entlastungsmaßnahme gemäß Paragraphen 25 bis 27 und für das Kalenderjahr beantragten Entlastungssummen den oben genannten Betrag, wird den Antragstellern der zu vergütende Betrag aliquot bis zu einem Gesamtbetrag der Entlastung von der oben genannten Summe gekürzt.
  1. Absatz 3Für die Durchführung der Entlastungsmaßnahmen kann sich die zuständige Behörde einer externen Stelle bedienen, wenn diese die notwendigen Fähigkeiten zur Durchführung besitzt und dadurch zusätzliche Verwaltungskosten verhindert werden.
  2. Absatz 4Handelsteilnehmer im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, sind von den Entlastungsmaßnahmen gemäß Paragraphen 25 bis 27 ausgeschlossen. Sofern ein Unternehmer für mehr als eine Maßnahme gemäß Paragraphen 25 bis 27 anspruchsberechtigt ist, kann er die Entlastung ausschließlich aufgrund einer der Maßnahmen beantragen.
  3. Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung der Maßnahme gemäß den Paragraphen 25 bis 27 sowie die externe Stelle durch Verordnung näher zu regeln.

§ 28

Text

9. Abschnitt
Verfahren und Strafbestimmungen

Zuständige Behörde

Paragraph 28,
  1. Absatz einsZuständige Behörde im Zeitraum der Fixpreisphase gemäß Paragraph 9, Ziffer eins, ist das Zollamt Österreich. Im Zollamt Österreich ist dafür vom Bundesminister für Finanzen bis 1. April 2022 das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel als selbstständige Einheit einzurichten.
  2. Absatz 2Tritt mit dem 1. Jänner 2026 keine Regelung über die Ausgestaltung der Marktphase gemäß Paragraph 9, Ziffer 2, in Kraft, bleibt bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Regelung das Zollamt Österreich als Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel die zuständige Behörde.
  3. Absatz 3Die nach diesem Bundesgesetz zu besorgenden Angelegenheiten gelten als Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben.

§ 29

Text

Mitwirkung anderer Behörden

Paragraph 29,

Das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe und das Amt für Betrugsbekämpfung sind zur Mitteilung (Paragraph 114, Absatz eins, BAO) über für den nationalen Emissionszertifikatehandel bedeutsame Vorgänge an die zuständige Behörde verpflichtet.

§ 30

Text

Aufwandsersatz

Paragraph 30,
  1. Absatz einsIn der Einführungsphase sind die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen von den Stempel- und Rechtsgebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
  2. Absatz 2Ab der Übergangsphase steht der zuständigen Behörde für ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem nationalen Emissionszertifikatehandelsregister und den Überwachungsplänen ein angemessener Aufwandsersatz durch die Handelsteilnehmer zu. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Höhe des Aufwandsersatzes durch Verordnung festzulegen.
  3. Absatz 3Der Aufwandsersatz ist eine Abgabe im Sinne der BAO.

§ 31

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 31,
  1. Absatz einsEines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, nach dem 30. September 2022 Energieträger in Verkehr bringt. Das Finanzvergehen wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 50 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 25 000 Euro beträgt.
  2. Absatz 2Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. Litera a
      im Zuge der Registrierung als Handelsteilnehmer unrichtige oder unvollständige Daten (Paragraph 4, Absatz 2,) übermittelt oder eine fristgerechte Mitteilung über Änderungen dieser Daten (Paragraph 5,) unterlässt oder diese Daten nach Registrierung verfälscht;
    2. Litera b
      einen Überwachungsplan (Paragraph 7, Absatz eins,) oder Anpassungen des Überwachungsplans (Paragraph 7, Absatz 2,) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt oder eine fristgerechte Mitteilung über Änderungen dieses Überwachungsplans (Paragraph 7, Absatz 4,) unterlässt;
    3. Litera c
      den Vorgaben einer Genehmigung mit Auflagen (Paragraph 7, Absatz 3 und 4) nicht nachkommt;
    4. Litera d
      nach einer vereinfachten Registrierung (Paragraph 13, Absatz eins,) eine erforderliche Berichtigung seiner Daten (Paragraph 13, Absatz 2,) unterlässt;
    5. Litera e
      den Treibhausgasemissionsbericht (Paragraph 6, Absatz eins,) oder eine vereinfachte Treibhausgasemissionsmeldung (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins,) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt;
    und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Finanzvergehen nach Absatz eins, hat das Gericht niemals zu ahnden.

§ 32

Text

Erhöhter Zertifikatspreis

Paragraph 32,
  1. Absatz einsEin Handelsteilnehmer, der nicht bis zum 31. Juli eines jeden Jahres eine ausreichende Anzahl von nationalen Emissionszertifikaten zur Abdeckung seiner Emissionen im Vorjahr abgibt, hat einen erhöhten Zertifikatspreis in der Phase gemäß Paragraph 9, Ziffer eins, in Höhe des doppelten Zertifikatspreises und in der Marktphase gemäß Paragraph 9, Ziffer 2, in Höhe von 125 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die der Handelsteilnehmer kein nationales Emissionszertifikat abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Erhöhung entbindet den Handelsteilnehmer nicht von der Verpflichtung, nationale Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn er die nationalen Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.
  2. Absatz 2Bringt eine Person ohne die erforderliche Registrierung Energieträger in Verkehr, ist eine Schätzung der Treibhausgasemissionen vorzunehmen (Paragraph 6, Absatz 4,). Für die nationalen Emissionszertifikate, die aufgrund der Schätzung abzugeben sind, gilt der erhöhte Zertifikatspreis gemäß Absatz eins,
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt den erhöhten Zertifikatspreis durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Austria“ verlautbare Verbraucherpreisindex 2025 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für 2025 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Absatz eins, genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für 2025 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden
  4. Absatz 4Die Einhebung des erhöhten Zertifikatspreises obliegt der zuständigen Behörde. Die Erhöhung ist mit Bescheid vorzuschreiben. Der Grund, weshalb keine ausreichende Zahl von nationalen Emissionszertifikaten abgegeben wurde, ist für die Verhängung der Erhöhung unerheblich.
  5. Absatz 5Der erhöhte Zertifikatspreis gilt als Abgabenerhöhung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, BAO.

§ 33

Text

10. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Vollziehung

Paragraph 33,
  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen.
  2. Absatz 2Mit der Vollziehung der Marktphase gemäß Paragraph 9, Ziffer 2, sind die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie der Bundesminister für Finanzen gemeinsam betraut.
  3. Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 34

Text

Inkrafttreten

Paragraph 34,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraphen 20 und 25 bis 27 mit 1. April 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 20 und 25 bis 27 treten mit Ablauf des Tages, an dem die Europäische Kommission die erforderliche beihilfenrechtliche Genehmigung erteilt hat, frühestens jedoch mit 1. April 2022 in Kraft. Wird die Genehmigung nach dem 1. Oktober 2022 erteilt, treten die Paragraphen 20 und 25 bis 27 rückwirkend mit Ablauf des 30. September 2022 in Kraft. Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 15, tritt gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Erdgasabgabegesetz am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen in Kraft. Anmerkung 1)
  3. Absatz 3Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 2022 zur Anwendung kommen.
  4. Absatz 4Paragraph 26, Absatz 3,, Anlage 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2022,, treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.

(______________________

Anmerkung 1: Paragraph 20, ist mit 1.10.2022 in Kraft getreten, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2022,.)

Anl. 1

Text

Anlage 1

Energieträger

Folgende Stoffe gelten als Energieträger im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins :,

Stoff

Waren der (Unter-)Positionen der Kombinierten Nomenklatur

Treibhausgasemissionen je Einheit

Benzin (ohne Beimischung)

2710 12 31, 2710 12 41, 2710 12 45, 2710 12 49, 2710 12 51 und 2710 12 59

2,38 kg/Liter

– mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 4,6 Prozent

2,27 kg/Liter

Gasöl (ohne Beimischung)

2710 19 43 bis 2710 19 48 und

2710 20 11 bis 2710 20 19

2,67 kg/Liter

– mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 6,6 Prozent

2,50 kg/Liter

Heizöl

2710 19 62 bis 2710 19 68 und

2710 20 31 bis 2710 20 39

3,24 kg/kg

– mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 6,6 Prozent

3,04 kg/kg

– bei Verwendung als Treibstoff

2,98 kg/Liter

Erdgas

2711 21 00

2,04 kg/m³

Verflüssigtes Erdgas

2711 11

2,72 kg/kg

Flüssiggas

2711 12 bis 2711 19 00

2,96 kg/kg

Kohle

2701,2702, 2704, 2713 und 2714

2,78 kg/kg

Kerosin

2710 19 21 und 2710 19 25

2,57 kg/Liter

Anl. 2

Text

Anlage 2

Entlastungsfähige Wirtschaftszweige und Teile von Wirtschaftszweigen

Folgende Wirtschaftszweige nach NACE Klassifizierung und Teilwirtschaftszweige nach PRODCOM Klassifizierung haben Anspruch auf eine Entlastung gemäß Paragraph 26, im festgelegten Ausmaß:

NACE Klassifizierung

Wirtschaftszweig

Ausmaß der Entlastung

C 23.51

Herstellung von Zement

95 %

C 23.52

Herstellung von Kalk und gebranntem Gips

95 %

C 19.10

Kokerei

95 %

C 19.20

Mineralölverarbeitung

95 %

C 20.15

Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen

95 %

C 24.10

Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen

95 %

C 23.11

Herstellung von Flachglas

95 %

C 10.81

Herstellung von Zucker

95 %

B 07.10

Eisenerzbergbau

95 %

C 23.32

Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik

95 %

C 23.31

Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten

95 %

C 23.13

Herstellung von Hohlglas

95 %

B. 08.99

Gewinnung von Steinen und Erden

95 %

C 10.62

Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen

95 %

C 20.14

Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien

90 %

C 20.11

Herstellung von Industriegasen

90 %

C 20.13

Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien

90 %

C 24.42

Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium

90 %

C 17.12

Herstellung von Papier, Karton und Pappe

90 %

C 24.43

Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn

85 %

C 17.11

Herstellung von Holz- und Zellstoff

80 %

C 23.14

Herstellung von Glasfasern und Waren daraus

75 %

C 23.20

Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren

75 %

C 20.12

Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten

75 %

C 10.41

Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette)

70 %

B 08.93

Gewinnung von Salz

70 %

C 11.06

Herstellung von Malz

70 %

C 20.17

Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen

70 %

C 24.44

Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer

70 %

C 24.51

Eisengießereien

70 %

C 23.99

Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien

70 %

C 16.21

Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser-und Holzspanplatten

70 %

B 06.10

Gewinnung von Erdöl

70 %

C 24.31

Herstellung von Blankstahl

70 %

C 20.60

Herstellung von Chemiefasern

65 %

C 23.19

Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen Glaswaren

65 %

C 23.42

Herstellung von Sanitärkeramik

65 %

C 24.20

Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss-und Rohrverbindungsstücken aus Stahl

65 %

C 20.16

Herstellung von Kunststoffen in Primärformen

65 %

B 08.91

Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale

65 %

C 23.41

Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen

65 %

C 13.30

Veredlung von Textilien und Bekleidung

65 %

C 13.95

Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)

65 %

C 21.10

Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen

65 %

C 24.45

Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen

65 %

C 13.10

Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei

65 %

B 05.10

Steinkohlenbergbau

65 %

PRODCOM-Klassifizierung

Teile von Wirtschaftszweigen

Ausmaß der Entlastung

10.31.11.30

Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren (auch ganz oder teilweise in Öl gegart und dann gefroren)

65 %

10.31.13.00

Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus getrockneten Kartoffeln

65 %

10.51.21

Magermilch- und Rahmpulver

65 %

10.51.22

Vollmilchpulver

65 %

10.51.53.00

Casein

65 %

10.51.54.00

Lactose und Lactosesirup (einschließlich chemisch reine Laktose)

65 %

10.51.55.30

Molke, auch modifiziert, in Form von Pulver und Granulat oder in anderer fester Form; auch konzentriert oder gesüßt

65 %

10.39.17.25

Tomatenmark, konzentriert

65 %

10.89.13.34

Backhefen

65 %

20.30.21.50

Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie

65 %

20.30.21.70

Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken

65 %

25.50.11.34

Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen, Nockenwellen und Kurbeln; Erzeugnisse von HS 7326; Teile von Maschinen, Geräten und Fahrzeugen von HS 84, 85, 86, 87, 88 und 90 (Freiformschmiedestücke aus Stahl)

65 %

08.12.21.40

Kaolin nicht gebrannt

65 %

08.12.21.60

Kaolinhaltiger Ton und Lehm

65 %