Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, Fassung vom 02.04.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Treibhausgasemissionen (Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 – NEHG 2022)
StF: BGBl. I Nr. 10/2022 (NR: GP XXVII RV 1293 AB 1306 S. 139. BR: 10860 AB 10866 S. 937.)

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Ziel

§ 1.

Ziel dieses Bundesgesetzes ist die stufenweise Einführung einer kosteneffizienten und wirkungsvollen Maßnahme zur Reduktion von Treibhausgasemissionen, die nicht dem EU-Emissionshandel unterliegen. Damit soll ein Beitrag zur Erreichung der langfristigen Zielvorgaben des Übereinkommens von Paris, BGBl. III Nr. 197/2016, und den jeweils geltenden unionsrechtlichen Zielvorgaben für die Reduzierung der nationalen Treibhausgasemissionen in den nicht dem EU-Emissionshandel unterliegenden Sektoren geleistet werden. Zu diesem Zweck wird ein nationales Handelssystem mit Treibhausgasemissionszertifikaten in Stufen eingeführt.

§ 2

Text

Geltungsbereich

§ 2.
  1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Treibhausgasemissionen aus den in Anlage 1 genannten Energieträgern, die im Bundesgebiet (ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg) in Verkehr gebracht werden.
  2. (2) Energieträger (§ 3 Abs. 1 Z 1) gelten gemäß Abs. 1 als in Verkehr gebracht, wenn:
    1. 1.
      die Steuerschuld für Mineralöle, Kraft- und Heizstoffe
      1. a)
        durch die ordnungsgemäße Entnahme aus dem Steueraussetzungsverfahren, Einfuhr oder Herstellung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1, 7 und 8, Abs. 2 und Abs. 3 und § 31 Abs. 4 sowie durch eine Verbringung gemäß § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 2 und § 44 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes 2022 – MinStG 2022, BGBl. I Nr. 227/2021,
      2. b)
        im Falle einer bestimmungswidrigen Verwendung oder von Unregelmäßigkeiten gemäß § 17 Abs. 3, § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4, § 38 Abs. 2, § 45a Abs. 1 und § 50 MinStG 2022, oder
      3. c)
        im Falle einer Abgabe oder Verwendung nach § 21 Abs. 1 Z 5 und 6 MinStG 2022
      entsteht;
    2. 2.
      durch die Lieferung oder den Verbrauch
      1. a)
        von Erdgas im Steuergebiet ein steuerbarer Vorgang gemäß § 1 Abs. 1 des Erdgasabgabegesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, oder
      2. b)
        von Kohle im Steuergebiet ein steuerbarer Vorgang gemäß § 1 Abs. 1 des Kohleabgabegesetzes, BGBl. I Nr. 71/2003
      verwirklicht wird.
  3. (3) Vor dem 13. Februar 2023 gelten Energieträger zusätzlich zu Abs. 2 Z 1 lit. a gemäß Abs. 1 als in Verkehr gebracht, wenn die Steuerschuld für Mineralöle
    1. 1.
      im Falle einer Einfuhr gemäß § 39 in Verbindung mit § 63 Abs. 7 MinStG 2022 entsteht oder
    2. 2.
      durch eine Verbringung gemäß § 41 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 63 Abs. 7 MinStG 2022 entsteht.

§ 3

Text

Begriffsbestimmungen

§ 3.
  1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
    1. 1.
      „Energieträger“ alle fossilen Mineralöle, Kraft- und Heizstoffe, Erdgase und Kohle, die in Anlage 1 zu diesem Gesetz festgelegt werden;
    2. 2.
      „Treibhausgasemission“ die Menge Kohlenstoffdioxidäquivalente, die bei Verbrennung einer festgelegten Menge von Energieträgern nach Anlage 1 freigesetzt und dem Handelsteilnehmer infolge des Inverkehrbringens zugerechnet wird;
    3. 3.
      „nationales Emissionszertifikat“ das Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalente in einer bestimmten Handelsperiode des nationalen Emissionszertifikatehandels berechtigt;
    4. 4.
      „Handelsteilnehmer“ die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die für die Tatbestände nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 als Steuerschuldner oder Abgabenschuldner definiert ist, auch wenn sich ein Verfahren der Steuerbefreiung anschließt;
    5. 5.
      „Energieabgaben“ die Mineralölsteuer gemäß MinStG 2022, die Erdgasabgabe gemäß Erdgasabgabegesetz und die Kohleabgabe gemäß Kohleabgabegesetz;
    6. 6.
      „Carbon Leakage“ das Risiko der Verlagerung von für dieses Bundesgesetz relevanten Treibhausgasemissionen außerhalb des Bundesgebiets;
    7. 7.
      „Kombinierte Nomenklatur“ die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, in der Fassung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 282 vom 31.10.2017 S. 1 und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften;
    8. 8.
      „EU-Emissionshandel“ das unionsweite System zur Erfassung und Begrenzung von Treibhausgasemissionen, geregelt durch die Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/410, ABl. L 76 vom 19.3.2018 S. 3 in Verbindung mit der delegierte Verordnung (EU) 2021/1416;
    9. 9.
      „zuständige Behörde“ das Zollamt Österreich mit dem Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel gemäß § 28.
  2. (2) Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, die umfassten Energieträger gemäß Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Anlage 1 durch Verordnung auf weitere Mineralöle, Kraftstoffe und Heizstoffe der Energieabgaben auszuweiten, bereits umfasste Energieträger weiter in Untergruppen zu differenzieren sowie jeweils die THG-Emissionsfaktoren abzuändern oder zu ergänzen, um die Erreichung der Ziele nach § 1 sicherzustellen.

§ 4

Text

2. Abschnitt
Registrierung und Überwachung der Treibhausgasemissionen

Registrierung

§ 4.
  1. (1) Handelsteilnehmer dürfen Energieträger nur dann gemäß § 2 Abs. 2 und 3 in Verkehr bringen, wenn sie bei der zuständigen Behörde (§ 28) registriert sind. Die zuständige Behörde prüft auf Antrag das Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen und genehmigt die Registrierung mit Bescheid.
  2. (2) Der Antrag auf Registrierung hat folgende Angaben zu enthalten:
    • Name und Anschrift des Handelsteilnehmers und
    • die Benennung eines Verantwortlichen.
  3. (3) Dem Antrag ist ein Überwachungsplan gemäß § 7 beizulegen.
  4. (4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des Verfahrens zur Registrierung näher zu regeln.

§ 5

Text

Änderung der Registrierung

§ 5.
  1. (1) Jeder Handelsteilnehmer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde alle geplanten Änderungen der Angaben gemäß § 4 unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Änderung erfolgt, zu melden. Die Behörde hat diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und den Registrierungsbescheid, erforderlichenfalls unter Auflagen, zu ändern. Ein Wechsel in der Person des Handelsteilnehmers ist ebenfalls anzuzeigen.
  2. (2) Die Registrierung gemäß § 4 ist von Amts wegen durch die zuständige Behörde mit Bescheid aufzuheben, wenn der Handelsteilnehmer wegfällt. Vor einem neuerlichen Inverkehrbringen ist eine Registrierung im Einklang mit § 4 vorzunehmen.

§ 6

Text

Überwachung und Meldung der Treibhausgasemissionen

§ 6.
  1. (1) Jeder Handelsteilnehmer hat nach Ablauf eines Kalenderjahres die ihm zugerechneten Treibhausgase des Vorjahres im Einklang mit dem genehmigten Überwachungsplan (§ 7) zu ermitteln und bis zum 30. Juni der zuständigen Behörde elektronisch zu melden („Treibhausgasemissionsbericht“).
  2. (2) Dem Treibhausgasemissionsbericht gemäß Abs. 1 ist ein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung (§ 8) über die erfolgte Prüfung der Treibhausgasemissionen beizulegen.
  3. (3) Die zuständige Behörde hat den Treibhausgasemissionsbericht gemäß Abs. 1 als ausreichend geprüft anzuerkennen, wenn ein positives Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorliegt und keine begründeten Zweifel der zuständigen Behörde daran bestehen, dass zu den Treibhausgasemissionen korrekte Angaben gemacht wurden. Sie kann sich zu dieser Überprüfung des Umweltbundesamts bedienen.
  4. (4) Die zuständige Behörde hat in den Fällen der Z 1 bis 3 die Menge an Treibhausgasemissionen auf Grundlage einer Schätzung mittels Bescheid festzulegen:
    1. 1.
      Die Überprüfung gemäß Abs. 3 ergibt, dass zu den Treibhausgasemissionen keine korrekten Angaben gemacht wurden.
    2. 2.
      Der Handelsteilnehmer hat bis zum in Abs. 1 festgelegten Stichtag keinen Treibhausgasemissionsbericht für das betreffende Kalenderjahr übermittelt.
    3. 3.
      Es wurde kein Prüfgutachten oder kein Prüfgutachten mit positivem Ergebnis vorgelegt.
  5. (5) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis sechs Monate vor dem Startzeitpunkt gemäß § 17 Abs. 2 und 4 durch Verordnung nähere Vorschriften in Bezug auf die Ermittlung der Treibhausgasemissionen festzulegen, insbesondere in Bezug auf
    1. 1.
      Vorgaben an die Ermittlung der Treibhausgasemissionen, die Berichterstattung und die Verifizierung sowie
    2. 2.
      Anpassung der in Anlage 1 aufgelisteten Standardwerte für Emissionsfaktoren von Energieträgern, wenn dies aufgrund von Änderungen in der nationalen Treibhausgasinventur notwendig ist.

§ 7

Text

Überwachungsplan

§ 7.
  1. (1) Jeder Handelsteilnehmer hat im Rahmen der Registrierung bei der zuständigen Behörde einen Überwachungsplan vorzulegen, der nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 5 zu erstellen ist.
  2. (2) Die zuständige Behörde hat den Plan zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamts bedienen. Der Handelsteilnehmer hat auf Aufforderung der zuständigen Behörde weitere Informationen vorzulegen oder Anpassungen des Überwachungsplans auf Grundlage der Verordnung gemäß Abs. 5 vorzunehmen.
  3. (3) Die zuständige Behörde hat jeden Überwachungsplan, der den Vorgaben der Verordnung gemäß Abs. 5 entspricht, im Einklang mit den Vorgaben des § 4 mit Bescheid zu genehmigen. Sollte ein Plan nicht den Vorgaben der Verordnung gemäß Abs. 5 entsprechen, kann eine Genehmigung unter Auflagen erteilt werden.
  4. (4) Jeder Handelsteilnehmer hat den Überwachungsplan nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 5 regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern. Jede beabsichtigte Änderung des Überwachungsplans ist der zuständigen Behörde unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres zu melden. Die zuständige Behörde hat jede Änderung zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamts bedienen. Die zuständige Behörde hat wesentliche Änderungen durch einen ergänzenden Bescheid im Einklang mit § 5 zu genehmigen. Entspricht die Meldung nicht den Vorgaben der Verordnung gemäß Abs. 5, kann eine Genehmigung unter Auflagen erteilt werden.
  5. (5) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Verordnung sechs Monate vor dem Startzeitpunkt gemäß § 17 Abs. 2 konkrete Anforderungen an den Überwachungsplan, insbesondere hinsichtlich der Überwachungsgrundsätze, der Anwendung von Wesentlichkeitskriterien, der Überwachungsmethoden und der Datenquellen, festzulegen.

§ 8

Text

Unabhängige Prüfeinrichtung

§ 8.

Unabhängige Prüfeinrichtungen für die Prüfung von Meldungen gemäß § 6 bedürfen einer Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30. Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, sind sinngemäß für die Prüfung gemäß § 6 Abs. 2 und die Akkreditierung sowie die Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen anzuwenden.

§ 9

Text

3. Abschnitt
Handel mit nationalen Emissionszertifikaten

Handelsphasen

§ 9.

Der nationale Emissionszertifikatehandel beginnt mit 1. Oktober 2022 und wird in folgende Phasen unterteilt:

  1. 1.
    Fixpreisphase unterteilt in
    • Einführungsphase ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2023,
    • Übergangsphase geplant ab dem 1. Jänner 2024 bis zum 31. Dezember 2025 und
  2. 2.
    Marktphase ab dem 1. Jänner 2026

§ 10

Text

Ausgabewert von nationalen Emissionszertifikaten in der Fixpreisphase

§ 10.
  1. (1) Die nationalen Emissionszertifikate haben einen Ausgabewert von:

Kalenderjahr

Betrag

2022

30 Euro

2023

35 Euro(Anm. 1)

2024

45 Euro

2025

55 Euro

  1. (2) Um zur Stabilisierung der Energiepreise beizutragen, ist die durchschnittliche Veränderung der Energiepreise für die von diesem Bundesgesetz umfassten Energieträger (fossiler Energiepreisindex für private Haushalte) in den ersten drei Quartalen des laufenden Jahres ab 2022 bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr zu ermitteln („Preisstabilitätsmechanismus“). Überschreitet die durchschnittliche Veränderung einen annualisierten Wert von 12,5 Prozent, so wird der Erhöhungsbetrag des Ausgabewertes für das nachfolgende Kalenderjahr auf 50 Prozent des ursprünglichen Wertes reduziert. Unterschreitet die durchschnittliche Veränderung einen annualisierten Wert von -12,5 Prozent, so wird der Erhöhungsbetrag des Ausgabewertes für das nachfolgende Kalenderjahr um 50 Prozent des ursprünglichen Wertes angehoben. Als Erhöhungsbetrag gilt die Differenz des Ausgabewertes des laufenden Kalenderjahres und des folgenden Kalenderjahres gemäß Abs. 1. Die Ausgabewerte der darauffolgenden Kalenderjahre gemäß Abs. 1 bleiben trotz Anpassung des Erhöhungsbetrages unverändert.
  2. (3) Der Verein Österreichische Energieagentur – Austrian Energy Agency (AEA) hat dem Bundesminister für Finanzen jene Daten für fossile Energieträger, die in dem von der AEA veröffentlichten Energiepreisindex enthalten sind und diesem Bundesgesetz unterliegen, bis zum 30. November des jeweils laufenden Kalenderjahres zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Finanzen hat aus den zur Verfügung gestellten Daten die durchschnittliche Veränderung gemäß Abs. 2 festzustellen und bei Anwendbarkeit des Preisstabilitätsmechanismus dies bis zum 15. Dezember des jeweils laufenden Kalenderjahres im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(_____________

Anm. 1.: gemäß BGBl. II Nr. 460/2022 für 2023: 32,5 Euro)

§ 11

Text

Abgabe nationaler Emissionszertifikate

§ 11.

Jeder Handelsteilnehmer hat jährlich bis spätestens zum 31. Juli bei der zuständigen Behörde die Anzahl an nationalen Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 6 geprüften, ihm zugerechneten Treibhausgasen im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Die abgegebenen Emissionszertifikate sind anschließend zu löschen.

§ 12

Text

4. Abschnitt
Einführungsphase

Erwerb und Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten

§ 12.
  1. (1) Handelsteilnehmer können nationale Emissionszertifikate für das Kalenderjahr
    • 2022 ab dem 1. Dezember 2022 bis zum 31. Juli 2023 und
    • 2023 ab dem 1. Mai 2023 bis zum 31. Juli 2024

    bei der zuständigen Behörde erwerben oder im Falle der Nichtverwendung zurückgeben.

  2. (2) Nationale Emissionszertifikate sind einem Kalenderjahr zugeordnet, welches sich nach dem Ausgabewert gemäß § 10 Abs. 1 richtet. Sie können nur für Treibhausgasemissionen dieses Kalenderjahres abgegeben werden.
  3. (3) Bei der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten wird ausschließlich der beim Erwerb entrichtete Ausgabewert rückerstattet.
  4. (4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des Erwerbs und der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten durch Verordnung näher zu regeln.

§ 13

Text

Vereinfachte Registrierung

§ 13.
  1. (1) In der Einführungsphase kommen eine vereinfachte Registrierung und Emissionsüberwachung zur Anwendung. In dieser Phase ist abweichend von § 4 Abs. 3 kein Überwachungsplan beizulegen. Darüber hinaus liegt jedenfalls keine schuldhafte Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 vor, wenn für den Handelsteilnehmer die erforderliche Registrierung bis 1. Februar 2023 erfolgt.
  2. (2) Abweichend von § 4 Abs. 1 hat die zuständige Behörde für jene Handelsteilnehmer, die bereits vor dem 1. Oktober 2022 als Abgabenschuldner einer Energieabgabe erfasst sind, automationsunterstützt die Registrierung vorzunehmen („Initialbefüllung“) und einen Registrierungsbescheid zu erlassen. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich. Dabei sind jene Daten zu verwenden, die für die Erhebung der Energieabgaben erfasst werden. Diese sind der zuständigen Behörde automationsunterstützt und kostenfrei durch die Abgabenbehörden des Bundes (§ 49 Z 1 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961) zur Verfügung zu stellen. Stellt sich heraus, dass die übernommenen Daten unrichtig sind, hat der Handelsteilnehmer dies der zuständigen Behörde unverzüglich bekannt zu geben.
  3. (3) Entrichtet
    • der Netzbetreiber als Haftender gemäß § 4 Abs. 2 Erdgasabgabegesetz anstelle eines Handelsteilnehmers die Erdgasabgabe oder
    • der inländische Empfänger als Haftender gemäß § 4 Abs. 2 Kohleabgabegesetz anstelle eines Handelsteilnehmer die Kohleabgabe,
    gilt er in der Einführungsphase gemäß § 9 Z 1 abweichend von § 3 Abs. 1 Z 4 anstelle des Steuerschuldners als Handelsteilnehmer.
  4. (4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die automationsunterstützte Übermittlung der Daten und die Initialbefüllung durch Verordnung näher zu regeln.

§ 14

Text

Unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung und Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten

§ 14.
  1. (1)
    1. 1.
      In der Einführungsphase hat der Handelsteilnehmer die unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen durch Selbstberechnung durchzuführen. Dabei gilt die Selbstberechnung gemäß § 23 Abs. 3 MinStG 2022, § 6 Abs. 1 Erdgasabgabegesetz und § 6 Abs. 1 Kohleabgabegesetz als Selbstberechnung im Sinne des NEHG 2022. Die zuständige Behörde hat automationsunterstützt die Daten aus den Energieabgaben für die unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung heranzuziehen und dem Handelsteilnehmer zur Verfügung zu stellen.
    2. 2.
      Der Handelsteilnehmer kann ab dem Monatsersten bis zum Monatsletzten des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats eine ergänzende Treibhausgasemissionsmeldung abgeben, wenn
      • eine Doppelbelastung durch Geltendmachung der Befreiung gemäß § 20 verhindert werden soll oder
      • Wasserstoff, welcher im Rahmen der Selbstberechnung der Erdgasabgabe (§ 6 Abs. 1 Erdgasabgabegesetz) erfasst wurde, berücksichtigt werden soll.
    3. 3.
      Die zuständige Behörde hat auf Basis der Daten aus den Energieabgaben (Z 1) und der ergänzenden Treibhausgasemissionsmeldung (Z 2) die Treibhausemissionen abzuleiten und die Emissionszertifikate zu ermitteln.
  2. (2) Die anhand der vereinfachten Emissionsmeldung ermittelte Menge an Emissionszertifikaten für das Kalendervierteljahr ist jeweils bis zum 30. des auf das Kalendervierteljahr drittfolgenden Monates abzugeben.
  3. (3) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung der unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung und die Abgabe von Emissionszertifikaten durch Verordnung näher zu regeln.

§ 15

Text

Vereinfachter Treibhausgasemissionsbericht und Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten

§ 15.
  1. (1) In der Einführungsphase hat der Handelsteilnehmer abweichend von den §§ 6 und 11 bis zum 30. Juni des Folgejahres einen vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht und eine Meldung über die sich daraus ergebende Anzahl an abzugebenden nationalen Emissionszertifikaten des vorangegangenen Kalenderjahres bei der zuständigen Behörde einzureichen. Im Rahmen des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichtes sind Befreiungen nach dem 7. Abschnitt geltend zu machen oder die Inanspruchnahme bekannt zu geben.
  2. (2) Sofern vorhanden, hat die zuständige Behörde die Daten aus den Energieabgaben für den vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht zu übernehmen und dem Handelsteilnehmer mitzuteilen. Stellt sich heraus, dass die übernommenen Daten unrichtig sind, hat der Handelsteilnehmer diese bis zum 30. Juni des Folgejahres zu korrigieren.
  3. (3) Weicht der vereinfachte Treibhausgasemissionsbericht von den unterjährigen Meldungen gemäß § 14 ab, hat der Handelsteilnehmer bis zum 31. Juli des Folgejahres die fehlenden nationalen Emissionszertifikate abzugeben oder kann überschüssige nationale Emissionszertifikate bei der zuständigen Behörde zurückgeben.
  4. (4) Wird kein vereinfachter Treibhausgasemissionsbericht abgegeben und sind keine Daten aus den Energieabgaben vorhanden, ist § 6 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
  5. (5) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichtes sowie der Abgabe und Rückgabe von Emissionszertifikaten durch Verordnung näher zu regeln.

§ 16

Text

5. Abschnitt
Übergangsphase

Erwerb und Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten

§ 16.
  1. (1) Es können nationale Emissionszertifikate für das Kalenderjahr
    • 2024 ab dem 1. April 2024 bis zum 31. Juli 2025 und
    • 2025 ab dem 1. April 2025 bis zum 31. Juli 2026
    bei der zuständigen Behörde erworben oder im Falle der Nichtverwendung zurückgegeben werden.
  2. (2) Nationale Emissionszertifikate sind dem Kalenderjahr ihrer Ausgabe zugeordnet und können nur für Treibhausgasemissionen dieses Kalenderjahres abgegeben werden.
  3. (3) Bei der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten wird ausschließlich der beim Erwerb entrichtete Ausgabewert rückerstattet.
  4. (4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung sowie organisatorische Durchführung des Erwerbs und der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten durch Verordnung näher zu regeln.

§ 17

Text

Start des nationalen Emissionszertifikatehandelsregisters

§ 17.
  1. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die Ausgabe, den Handel und die Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten in der Übergangsphase ein Emissionszertifikatehandelsregister einzurichten.
  2. (2) Nach Einrichtung des nationalen Emissionszertifikatehandelsregisters haben, sofern die technischen Voraussetzungen vorliegen, die Ausgabe, der Handel und die Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten ab dem 1. Jänner des Folgejahres (Startzeitpunkt) über das nationale Emissionszertifikatehandelsregister zu erfolgen.
  3. (3) Liegt für einen Handelsteilnehmer im Startzeitpunkt gemäß Abs. 2 kein genehmigter Überwachungsplan vor und beabsichtigt er nach dem Startzeitpunkt Energieträger in Verkehr zu bringen, hat er bei der zuständigen Behörde bis zum 31. März nach dem Startzeitpunkt einen Überwachungsplan nachzureichen; dabei ist § 7 sinngemäß anzuwenden.
  4. (4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie das Vorliegen der technischen Voraussetzungen festzustellen sowie den Startzeitpunkt, die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung des nationalen Emissionszertifikatehandelsregisters rechtzeitig, spätestens sechs Monate vor dem Startzeitpunkt durch Verordnung zu regeln. Der frühestmögliche Startzeitpunkt ist der 1. Jänner 2024, der spätestmögliche Startzeitpunkt der 1. Jänner 2025.

§ 18

Text

Beibehaltung der vereinfachten Emissionsüberwachung und Berichterstattung

§ 18.

Die Bestimmungen der Einführungsphase gemäß §§ 13 bis 15 sind bis zu dem gemäß § 17 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 festgelegten Startzeitpunkt des nationalen Emissionszertifikatehandelsregisters weiterhin anzuwenden.

§ 19

Text

6. Abschnitt
Marktphase

Evaluierung des nationalen Emissionszertifikatehandels für Treibhausgasemissionen

§ 19.
  1. (1) Der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie haben gemeinsam die Wirksamkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Lichte der Zielvorgabe des § 1 und insbesondere der jeweils geltenden unionsrechtlichen Zielvorgaben für die Reduzierung der nationalen Treibhausgasemissionen in den nicht dem EU-Emissionshandel unterliegenden Sektoren sowie des Ziels der Klimaneutralität bis 2040 bis zum 15. Dezember 2024 zu evaluieren. Dabei sind gegebenenfalls die Auswirkungen eines unionsweiten Emissionshandelssystems für Energieträger, die von diesem Bundesgesetz umfasst sind sowie die weiteren unionsrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Abgeleitet aus der Evaluierung ist ein Vorschlag zur Anpassung dieses Bundesgesetzes zu erarbeiten.
  2. (2) Im Rahmen der Evaluierung sind insbesondere folgende Aspekte näher zu betrachten:
    • Ausgestaltung der Marktphase unter Bedachtnahme einer kosteneffektiven Reduktion von Treibhausgasemissionen zur Einhaltung der oben genannten Klimaziele bei Erhaltung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes. Dabei sind insbesondere die Optionen eines innerstaatlichen Systems sowie eine mögliche Überleitung in ein unionsweites Emissionshandelssystem oder das Zusammenspiel mit einem unionsweiten Emissionshandelssystem zu prüfen.
    • Beibehaltung und Ausgestaltung der Befreiungen gemäß §§ 21 und 22, insbesondere unter Beachtung der jeweils geltenden unionsrechtlichen Vorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom und deren Umsetzung in nationales Recht sowie unter Berücksichtigung der Umweltintegrität.
    • Ausgestaltung der Entlastungsmaßnahmen gemäß §§ 25 bis 27. Dabei ist zu prüfen, ob insbesondere unter Berücksichtigung der Umweltintegrität sowie aufgrund der technischen Entwicklungen weitere oder verbesserte wettbewerbsfähige Maßnahmen zur Erreichung des Zieles gemäß § 1 vorhanden sind und deshalb Entlastungsmaßnahmen reduziert werden können.
    • Ausgestaltung der gemeinsamen Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in der Marktphase unter Bedachtnahme einer effizienten Verwaltung, Vermeidung von Verwaltungskosten und der Nutzung bestehender Strukturen.
  3. (3) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat die Evaluierung und daraus abgeleitet einen Vorschlag zur Novellierung dieses Bundesgesetzes, um eine Weiterführung des nationalen Emissionszertifikatehandels als innerstaatliches System, eine Überleitung in ein unionsweites Emissionszertifikatehandelssystem oder das Zusammenspiel mit einem unionsweiten Emissionszertifikatehandelssystem sicherzustellen, bis zum 31. März 2025 vorzulegen.
  4. (4) Abweichend von § 9 Z 2 wird die Übergangsphase gemäß § 9 Z 1, wenn bis zum 1. Jänner 2026 keine Regelung über die Ausgestaltung der Marktphase gemäß § 9 Z 2 in Kraft getreten ist, bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Regelung fortgesetzt. Der Ausgabewert für nationale Emissionszertifikate beträgt im Fall der Fortsetzung für jedes weitere Kalenderjahr den in § 10 für das Jahr 2025 festgesetzten Wert. Die Bestimmungen der Übergangsphase sind in der letztgültigen Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 20

Text

7. Abschnitt
Befreiungen

Berücksichtigung des EU-Emissionshandels

§ 20.
  1. (1) Zur Vermeidung von Doppelbelastungen sind Handelsteilnehmer in Bezug auf die Lieferung von Energieträgern an Unternehmen, deren Anlagen dem Geltungsbereich des Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011, BGBl. I Nr. 118/2011, unterliegen, von der Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten gemäß §§ 11, 14 und 15 befreit. Die Befreiung gilt ausschließlich für jene Treibhausgasemissionen, für die sowohl eine Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten als auch zur Abgabe von Emissionszertifikaten nach EZG 2011 besteht.
  2. (2) Die Umweltbundesamt GmbH und die Bezirksverwaltungsbehörden haben der zuständigen Behörde jene Daten, die für den Vollzug der Befreiung gemäß Abs. 1 notwendig sind, in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
  3. (3) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung des Verfahrens zur Erlangung der Befreiung sowie die notwendigen Daten gemäß Abs. 2 durch Verordnung näher zu regeln. Es ist dabei sicherzustellen, dass
    • eine unberechtigte Inanspruchnahme der Befreiung nicht möglich ist,
    • eine Doppelbelastung vorab verhindert wird und
    • sofern die Doppelbelastung nicht oder nicht zur Gänze vorab verhindert werden kann, die Möglichkeit für eine nachträgliche Korrektur geschaffen wird.
    Eine Doppelbelastung liegt vor, sofern die Belastung, die durch die Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten entsteht, von den Unternehmen, deren Anlagen dem Geltungsbereich des EZG 2011 unterliegen, nicht weiterverrechnet wird.

§ 21

Text

Bagatellschwelle

§ 21.

Handelsteilnehmer, die in einem Kalenderjahr weniger als eine Tonne Treibhausgasemissionen in Verkehr bringen, sind für dieses Kalenderjahr von den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes ausgenommen.

§ 22

Text

Befreiungen nach den Energieabgaben

§ 22.
  1. (1) Das Inverkehrbringen folgender Energieträger ist in der Fixpreisphase gemäß § 9 Z 1 von der Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten ausgenommen:
    1. 1.
      Luftfahrtbetriebsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG 2022;
    2. 2.
      Schiffsbetriebsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 MinStG 2022;
    3. 3.
      Mineralöle für Zwecke der Aufsicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 MinStG 2022;
    4. 4.
      Mineralöle, die für Zwecke des Steuerlagers untersucht und dabei verbraucht werden gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 MinStG 2022;
    5. 5.
      Mineralöle und Kraft- oder Heizstoffe für diplomatische oder konsularische Zwecke gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 MinStG 2022;
    6. 6.
      Mineralöle ausschließlich aus biogenen Stoffen gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 MinStG 2022;
    7. 7.
      Mineralöle zur Aufrechterhaltung eines Herstellungsbetriebes gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 MinStG 2022;
    8. 8.
      Mineralöle zu bestimmten anderen Zwecken gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 MinStG 2022;
    9. 9.
      Verflüssigtes Erdgas gemäß § 4 Abs. 1 Z 10 MinStG 2022;
    10. 10.
      Gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei der Abfallverarbeitung entstehen gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 MinStG 2022;
    11. 11.
      Gebrauchte Mineralöle gemäß § 4 Abs. 1 Z 12 MinStG 2022;
    12. 12.
      Erdgas zum Zwecke der Herstellung, der Verarbeitung, des Transports oder der Speicherung von Erdgas und Mineralöl gemäß § 3 Abs. 1 des Erdgasabgabegesetzes;
    13. 13.
      Erdgas, welches nicht als Heiz- oder Treibstoff verwendet wird gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Erdgasabgabegesetzes;
    14. 14.
      Erdgas für Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 des Erdgasabgabegesetzes;
    15. (Anm.:
      Z 15 tritt gemäß § 8 Abs. 5 Erdgasabgabegesetz am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen in Kraft)
    16. 16.
      Kohle für Zwecke der Erzeugung von Koks gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 des Kohleabgabegesetzes;
    17. 17.
      Kohle für Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 des Kohleabgabegesetzes;
    18. 18.
      Kohle, welche nicht zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen oder als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen verwendet wird gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 des Kohleabgabegesetzes;
    19. 19.
      Erdgas für diplomatische oder konsularische Zwecke im Sinne des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 IStVG, BGBl. I Nr. 71/2003, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. (2) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung des Vollzuges der Befreiungen durch Verordnung näher zu regeln.

§ 23

Text

§ 23.
  1. (1) In den folgenden Fällen besteht keine Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten in der Fixpreisphase gemäß § 9 Z 1:
    1. 1.
      für nachweislich im Steuergebiet versteuertes, nicht gebrauchtes Mineralöl, das gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 MinStG 2022 in ein Steuerlager aufgenommen worden ist;
    2. 2.
      für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Mineralöle der in § 2 Abs. 8 Z 5 lit. a bis c und Z 6 MinStG 2022 bezeichneten Art; Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nachweislich auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen im Steuergebiet verwendet worden sind gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 MinStG 2022;
    3. 3.
      für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, für die gemäß § 5 Abs. 3, Abs. 3a und Abs. 4 MinStG 2022 eine Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer gewährt wurde;
    4. 4.
      für nachweislich im Steuergebiet versteuertes Mineralöl, für das gemäß § 46 MinStG 2022 eine Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer gewährt wurde.
    Wurden bereits Zertifikate abgegeben, kann dies im Zuge des endgültigen Treibhausgasemissionsberichtes berichtigt werden und der Ausgabewert rückerstattet werden.
  2. (2) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung des Vollzuges der Befreiung durch Verordnung näher zu regeln.

§ 24

Text

8. Abschnitt
Entlastungsmaßnahmen

Maßnahmen zur Erhaltung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit, Vermeidung von Carbon Leakage und Abmilderung von besonderen Mehrbelastungen

§ 24.
  1. (1) Zur Erhaltung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit, Vermeidung von Carbon Leakage und Abmilderung von besonderen Mehrbelastungen können Betroffene eine (anteilige) Entlastung von jenen Kosten erhalten, die ihnen durch die Überwälzung der Kosten der Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten entstehen („Mehrbelastung“). Nicht entlastet werden Kosten von Energieträgern, die von der Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten gemäß dem 7. Abschnitt ausgenommen sind.
  2. (2) Die Gewährung der Entlastungsmaßnahmen gemäß §§ 25 bis 27 erfolgt im Rahmen der budgetären Obergrenzen für die Fixpreisphase. Es steht dabei jeweils maximal der in der nachstehenden Tabelle enthaltene Betrag pro Entlastungsmaßnahme für ein Kalenderjahr zur Verfügung:

 

2022

2023

2024

2025

Land- und Forstwirtschaft

15 Mio. Euro

35 Mio. Euro

40 Mio. Euro

45 Mio. Euro

Carbon Leakage Non-ETS Energie und Industrie

37,5 Mio. Euro

100 Mio. Euro

125 Mio. Euro

150 Mio. Euro

Härtefälle

37,5 Mio. Euro

100 Mio. Euro

100 Mio. Euro

100 Mio. Euro

Übersteigen die insgesamt für eine Entlastungsmaßnahme gemäß §§ 25 bis 27 und für das Kalenderjahr beantragten Entlastungssummen den oben genannten Betrag, wird den Antragstellern der zu vergütende Betrag aliquot bis zu einem Gesamtbetrag der Entlastung von der oben genannten Summe gekürzt.
  1. (3) Für die Durchführung der Entlastungsmaßnahmen kann sich die zuständige Behörde einer externen Stelle bedienen, wenn diese die notwendigen Fähigkeiten zur Durchführung besitzt und dadurch zusätzliche Verwaltungskosten verhindert werden.
  2. (4) Handelsteilnehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 sind von den Entlastungsmaßnahmen gemäß §§ 25 bis 27 ausgeschlossen. Sofern ein Unternehmer für mehr als eine Maßnahme gemäß §§ 25 bis 27 anspruchsberechtigt ist, kann er die Entlastung ausschließlich aufgrund einer der Maßnahmen beantragen.
  3. (5) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung der Maßnahme gemäß den §§ 25 bis 27 sowie die externe Stelle durch Verordnung näher zu regeln.

§ 28

Text

9. Abschnitt
Verfahren und Strafbestimmungen

Zuständige Behörde

§ 28.
  1. (1) Zuständige Behörde im Zeitraum der Fixpreisphase gemäß § 9 Z 1 ist das Zollamt Österreich. Im Zollamt Österreich ist dafür vom Bundesminister für Finanzen bis 1. April 2022 das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel als selbstständige Einheit einzurichten.
  2. (2) Tritt mit dem 1. Jänner 2026 keine Regelung über die Ausgestaltung der Marktphase gemäß § 9 Z 2 in Kraft, bleibt bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Regelung das Zollamt Österreich als Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel die zuständige Behörde.
  3. (3) Die nach diesem Bundesgesetz zu besorgenden Angelegenheiten gelten als Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben.

§ 29

Text

Mitwirkung anderer Behörden

§ 29.

Das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe und das Amt für Betrugsbekämpfung sind zur Mitteilung (§ 114 Abs. 1 BAO) über für den nationalen Emissionszertifikatehandel bedeutsame Vorgänge an die zuständige Behörde verpflichtet.

§ 30

Text

Aufwandsersatz

§ 30.
  1. (1) In der Einführungsphase sind die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen von den Stempel- und Rechtsgebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
  2. (2) Ab der Übergangsphase steht der zuständigen Behörde für ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem nationalen Emissionszertifikatehandelsregister und den Überwachungsplänen ein angemessener Aufwandsersatz durch die Handelsteilnehmer zu. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Höhe des Aufwandsersatzes durch Verordnung festzulegen.
  3. (3) Der Aufwandsersatz ist eine Abgabe im Sinne der BAO.

§ 31

Text

Strafbestimmungen

§ 31.
  1. (1) Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen der Bestimmung des § 4 Abs. 1 nach dem 30. September 2022 Energieträger in Verkehr bringt. Das Finanzvergehen wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 50 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 25 000 Euro beträgt.
  2. (2) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. a)
      im Zuge der Registrierung als Handelsteilnehmer unrichtige oder unvollständige Daten (§ 4 Abs. 2) übermittelt oder eine fristgerechte Mitteilung über Änderungen dieser Daten (§ 5) unterlässt oder diese Daten nach Registrierung verfälscht;
    2. b)
      einen Überwachungsplan (§ 7 Abs. 1) oder Anpassungen des Überwachungsplans (§ 7 Abs. 2) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt oder eine fristgerechte Mitteilung über Änderungen dieses Überwachungsplans (§ 7 Abs. 4) unterlässt;
    3. c)
      den Vorgaben einer Genehmigung mit Auflagen (§ 7 Abs. 3 und 4) nicht nachkommt;
    4. d)
      nach einer vereinfachten Registrierung (§ 13 Abs. 1) eine erforderliche Berichtigung seiner Daten (§ 13 Abs. 2) unterlässt;
    5. e)
      den Treibhausgasemissionsbericht (§ 6 Abs. 1) oder eine vereinfachte Treibhausgasemissionsmeldung (§ 14 Abs. 1 Z 1) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt;
    und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
  3. (3) Finanzvergehen nach Abs. 1 hat das Gericht niemals zu ahnden.

§ 32

Text

Erhöhter Zertifikatspreis

§ 32.
  1. (1) Ein Handelsteilnehmer, der nicht bis zum 31. Juli eines jeden Jahres eine ausreichende Anzahl von nationalen Emissionszertifikaten zur Abdeckung seiner Emissionen im Vorjahr abgibt, hat einen erhöhten Zertifikatspreis in der Phase gemäß § 9 Z 1 in Höhe des doppelten Zertifikatspreises und in der Marktphase gemäß § 9 Z 2 in Höhe von 125 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die der Handelsteilnehmer kein nationales Emissionszertifikat abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Erhöhung entbindet den Handelsteilnehmer nicht von der Verpflichtung, nationale Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn er die nationalen Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.
  2. (2) Bringt eine Person ohne die erforderliche Registrierung Energieträger in Verkehr, ist eine Schätzung der Treibhausgasemissionen vorzunehmen (§ 6 Abs. 4). Für die nationalen Emissionszertifikate, die aufgrund der Schätzung abzugeben sind, gilt der erhöhte Zertifikatspreis gemäß Abs. 1.
  3. (3) Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt den erhöhten Zertifikatspreis durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Austria“ verlautbare Verbraucherpreisindex 2025 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für 2025 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für 2025 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden
  4. (4) Die Einhebung des erhöhten Zertifikatspreises obliegt der zuständigen Behörde. Die Erhöhung ist mit Bescheid vorzuschreiben. Der Grund, weshalb keine ausreichende Zahl von nationalen Emissionszertifikaten abgegeben wurde, ist für die Verhängung der Erhöhung unerheblich.
  5. (5) Der erhöhte Zertifikatspreis gilt als Abgabenerhöhung im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a BAO.

§ 33

Text

10. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Vollziehung

§ 33.
  1. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen.
  2. (2) Mit der Vollziehung der Marktphase gemäß § 9 Z 2 sind die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie der Bundesminister für Finanzen gemeinsam betraut.
  3. (3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 34

Text

Inkrafttreten

§ 34.
  1. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 20 und 25 bis 27 mit 1. April 2022 in Kraft.
  2. (2) Die §§ 20 und 25 bis 27 treten mit Ablauf des Tages, an dem die Europäische Kommission die erforderliche beihilfenrechtliche Genehmigung erteilt hat, frühestens jedoch mit 1. April 2022 in Kraft. Wird die Genehmigung nach dem 1. Oktober 2022 erteilt, treten die §§ 20 und 25 bis 27 rückwirkend mit Ablauf des 30. September 2022 in Kraft. § 22 Abs. 1 Z 15 tritt gemäß § 8 Abs. 5 Erdgasabgabegesetz am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen in Kraft. (Anm. 1)
  3. (3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 2022 zur Anwendung kommen.
  4. (4) § 26 Abs. 3, Anlage 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 194/2022, treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.

(______________________

Anm. 1: § 20 ist mit 1.10.2022 in Kraft getreten, vgl. BGBl. I Nr. 182/2022.)

Anl. 1

Text

Anlage 1

Energieträger

Folgende Stoffe gelten als Energieträger im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1:

Stoff

Waren der (Unter-)Positionen der Kombinierten Nomenklatur

Treibhausgasemissionen je Einheit

Benzin (ohne Beimischung)

2710 12 31, 2710 12 41, 2710 12 45, 2710 12 49, 2710 12 51 und 2710 12 59

2,38 kg/Liter

– mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 4,6 Prozent

2,27 kg/Liter

Gasöl (ohne Beimischung)

2710 19 43 bis 2710 19 48 und

2710 20 11 bis 2710 20 19

2,67 kg/Liter

– mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 6,6 Prozent

2,50 kg/Liter

Heizöl

2710 19 62 bis 2710 19 68 und

2710 20 31 bis 2710 20 39

3,24 kg/kg

– mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 6,6 Prozent

3,04 kg/kg

– bei Verwendung als Treibstoff

2,98 kg/Liter

Erdgas

2711 21 00

2,04 kg/m³

Verflüssigtes Erdgas

2711 11

2,72 kg/kg

Flüssiggas

2711 12 bis 2711 19 00

2,96 kg/kg

Kohle

2701,2702, 2704, 2713 und 2714

2,78 kg/kg

Kerosin

2710 19 21 und 2710 19 25

2,57 kg/Liter

Anl. 2

Text

Anlage 2

Entlastungsfähige Wirtschaftszweige und Teile von Wirtschaftszweigen

Folgende Wirtschaftszweige nach NACE Klassifizierung und Teilwirtschaftszweige nach PRODCOM Klassifizierung haben Anspruch auf eine Entlastung gemäß § 26 im festgelegten Ausmaß:

NACE Klassifizierung

Wirtschaftszweig

Ausmaß der Entlastung

C 23.51

Herstellung von Zement

95 %

C 23.52

Herstellung von Kalk und gebranntem Gips

95 %

C 19.10

Kokerei

95 %

C 19.20

Mineralölverarbeitung

95 %

C 20.15

Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen

95 %

C 24.10

Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen

95 %

C 23.11

Herstellung von Flachglas

95 %

C 10.81

Herstellung von Zucker

95 %

B 07.10

Eisenerzbergbau

95 %

C 23.32

Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik

95 %

C 23.31

Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten

95 %

C 23.13

Herstellung von Hohlglas

95 %

B. 08.99

Gewinnung von Steinen und Erden

95 %

C 10.62

Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen

95 %

C 20.14

Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien

90 %

C 20.11

Herstellung von Industriegasen

90 %

C 20.13

Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien

90 %

C 24.42

Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium

90 %

C 17.12

Herstellung von Papier, Karton und Pappe

90 %

C 24.43

Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn

85 %

C 17.11

Herstellung von Holz- und Zellstoff

80 %

C 23.14

Herstellung von Glasfasern und Waren daraus

75 %

C 23.20

Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren

75 %

C 20.12

Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten

75 %

C 10.41

Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette)

70 %

B 08.93

Gewinnung von Salz

70 %

C 11.06

Herstellung von Malz

70 %

C 20.17

Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen

70 %

C 24.44

Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer

70 %

C 24.51

Eisengießereien

70 %

C 23.99

Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien

70 %

C 16.21

Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser-und Holzspanplatten

70 %

B 06.10

Gewinnung von Erdöl

70 %

C 24.31

Herstellung von Blankstahl

70 %

C 20.60

Herstellung von Chemiefasern

65 %

C 23.19

Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen Glaswaren

65 %

C 23.42

Herstellung von Sanitärkeramik

65 %

C 24.20

Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss-und Rohrverbindungsstücken aus Stahl

65 %

C 20.16

Herstellung von Kunststoffen in Primärformen

65 %

B 08.91

Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale

65 %

C 23.41

Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen

65 %

C 13.30

Veredlung von Textilien und Bekleidung

65 %

C 13.95

Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)

65 %

C 21.10

Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen

65 %

C 24.45

Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen

65 %

C 13.10

Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei

65 %

B 05.10

Steinkohlenbergbau

65 %

PRODCOM-Klassifizierung

Teile von Wirtschaftszweigen

Ausmaß der Entlastung

10.31.11.30

Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren (auch ganz oder teilweise in Öl gegart und dann gefroren)

65 %

10.31.13.00

Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus getrockneten Kartoffeln

65 %

10.51.21

Magermilch- und Rahmpulver

65 %

10.51.22

Vollmilchpulver

65 %

10.51.53.00

Casein

65 %

10.51.54.00

Lactose und Lactosesirup (einschließlich chemisch reine Laktose)

65 %

10.51.55.30

Molke, auch modifiziert, in Form von Pulver und Granulat oder in anderer fester Form; auch konzentriert oder gesüßt

65 %

10.39.17.25

Tomatenmark, konzentriert

65 %

10.89.13.34

Backhefen

65 %

20.30.21.50

Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie

65 %

20.30.21.70

Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken

65 %

25.50.11.34

Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen, Nockenwellen und Kurbeln; Erzeugnisse von HS 7326; Teile von Maschinen, Geräten und Fahrzeugen von HS 84, 85, 86, 87, 88 und 90 (Freiformschmiedestücke aus Stahl)

65 %

08.12.21.40

Kaolin nicht gebrannt

65 %

08.12.21.60

Kaolinhaltiger Ton und Lehm

65 %