Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für DAC-Verordnung „Wagram“, Fassung vom 05.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Wagram (DAC-Verordnung „Wagram“)
StF: BGBl. II Nr. 30/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 34, Absatz eins, des Weingesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2019,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Der politische Bezirk Tulln, ausgenommen die Gemeinden Atzenbrugg, Sitzenberg-Reidling und Würmla, sowie die Gemeinde Stetteldorf am Wagram bilden das Weinbaugebiet Wagram.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Wein kann unter der Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Wagram in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. Ziffer eins
    Der Wein muss aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Wagram geerntet wurden.
  2. Ziffer 2
    Die Erfüllung der Anforderungen an „Wagram DAC“ sämtlicher Kategorien müssen im Rahmen der sensorischen Verkostung zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer von mindestens vier Verkostern bestätigt werden.
  3. Ziffer 3
    Die für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Wagram DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines mit der Bezeichnung „Wagram DAC“ verwendet werden.
  4. Ziffer 4
    Die Bezeichnung „DAC“ ist auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Weinbaugebiet Wagram und in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe „Wagram“ verwendeten. Die Bezeichnung „Wagram“ ist auch auf dem Etikett, das nicht sämtliche verpflichtende Angaben enthalten muss (Vorderetikett, sofern ein Rückenetikett vorhanden ist) anzuführen, allenfalls auch ohne den Zusatz „DAC“.
  5. Ziffer 5
    Die Angabe weiterer Verkehrsbezeichnungen außer „Qualitätswein“ ist unzulässig. Zusätzlich zur Bezeichnung „Qualitätswein“ ist ausschließlich wahlweise entweder eine Marke oder eine nach dem Weingesetz erlaubte Zusatzangabe (zB eine Phantasiebezeichnung oder eine freiwillige traditionelle Angabe) zulässig. Die Zusatzbezeichnung und eine Rebsortenangabe darf maximal die gleiche Schriftgröße wie die Herkunftsbezeichnung „Wagram“ aufweisen, und sowohl am Vorderetikett als auch am Rückenetikett angegeben werden.
  6. Ziffer 6
    Die Angabe des Weinbaugebietes „Niederösterreich“ und der Weinbauregion Weinland ist unzulässig.
  7. Ziffer 7
    Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
  8. Ziffer 8
    Der Wein muss der Angabe „trocken“ entsprechen.
  9. Ziffer 9
    Bei Wagram DAC dürfen sämtliche Verschlussarten außer Kronenkork verwendet werden.
  10. Ziffer 10
    Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden. Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l sind nicht zulässig.

§ 3

Text

Paragraph 3,

„Wagram DAC“ ist im Weinbaugebiet Wagram herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Gebietes Wagram, jedoch innerhalb des Weinbaugebietes Niederösterreich, darf nur nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung durch das Regionale Weinkomitee Wagram erfolgen. Die Erteilung einer derartigen Genehmigung hat auf Basis eines Kriterienkatalogs zu erfolgen, der vom Regionalen Weinkomitee Wagram festzulegen ist. Diesen Kriterien zufolge muss auch insbesondere eine Vermischung mit Trauben aus anderen Weinbaugebieten ausgeschlossen werden.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Wagram DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Wagram ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Art und Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Wagram festzusetzen.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Für Weine, die nicht als Wagram DAC vermarktet werden, ist die Verwendung des Wagram – Logos auf der Flasche untersagt.

§ 6

Text

Paragraph 6,

„Wagram DAC“ ohne Ortsangabe muss aus einer, einem Verschnitt oder einem gemischten Satz der nachfolgenden Rebsorten gewonnen werden: Chardonnay, Frühroter Veltliner, Grauer Burgunder, Grüner Veltliner, Gelber Muskateller, Roter Veltliner, Sauvignon Blanc, Traminer, Weißer Burgunder, Riesling, Blauer Burgunder, St. Laurent, Zweigelt. Ein darüber hinaus gehender bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätsweinrebsorten (15%) ist zu tolerieren. Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. Dezember des Erntejahres erfolgen. Weißwein darf keinen dominanten Holzton aufweisen.

§ 7

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz eins„Wagram DAC“ mit Ortsangabe muss aus einer der nachfolgenden Rebsorten gewonnen werden: Chardonnay, Grüner Veltliner, Roter Veltliner, Weißer Burgunder, Riesling, Blauer Burgunder, Zweigelt. Ein darüber hinaus gehender bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätsweinrebsorten bis zu 15% ist zu tolerieren (15%-Regel). Nicht zugelassen sind Rosé oder weißgepresste Weine aus Blautrauben, Gemischter Satz sowie auch alle Verschnitte und Cuvées (ausgenommen die 15% Regel), sowohl aus Weiß- als auch aus Rotweintrauben. Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres erfolgen. Weißwein darf keinen dominanten Holzton aufweisen.
  2. Absatz 2Als Ortsangaben dürfen lediglich folgende Katastralgemeinden angegeben werden: Absdorf, Fels, Gösing, Thürnthal, Feuersbrunn, Wagram, Großriedenthal, Ottenthal, Neudegg, Ameisthal, Baumgarten, Großweikersdorf, Großwiesendorf, Ruppersthal, Tiefenthal, Zaussenberg, Engelmannsbrunn, Kirchberg, Mitterstockstall, Oberstockstall, Unterstockstall, Königsbrunn, Hippersdorf, Eggendorf, Starnwörth, Stetteldorf, Klosterneuburg (umfasst die Weinbaugemeinden des Wagrams südlich der Donau). Diese Ortsangaben dürfen ausschließlich in Verbindung mit der Herkunftsbezeichnung „Wagram“ verwendet werden.

§ 8

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz eins„Wagram DAC“ mit Angabe einer Ried muss aus der Qualitätsweinrebsorte Grüner Veltliner oder Roter Veltliner oder Riesling bereitet worden sein. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt, auch mit anderen Qualitätsweinrebsorten (15%), ist zu tolerieren. Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres erfolgen. Der Wein darf keinen dominanten Holzton aufweisen.
  2. Absatz 2Sämtliche für das Weinbaugebiet Wagram von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde verordnete Riedbezeichnungen dürfen ausschließlich in Verbindung mit der Herkunftsbezeichnung „Wagram“ verwendet werden.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Diese Verordnung gilt für Wein ab dem Jahrgang 2021. Qualitätswein bis einschließlich des Jahrgangs 2020 darf weiterhin unter Einhaltung der bisherigen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden. Vor Inkrafttreten dieser Verordnung gedruckte Etiketten, die den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände verwendet werden.