Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für COVID-19-Registerverordnung, Fassung vom 20.03.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Einrichtung eines Registers für hospitalisierte COVID-19-Patientinnen und -Patienten (COVID-19-Registerverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 26/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 15a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), BGBl. I Nr. 132/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt verordnet:

§ 1

Text

§ 1.
  1. (1) Durch diese Verordnung wird ein Register für hospitalisierte Patientinnen und -Patienten mit COVID-19 eingerichtet.
  2. (2) Das Register wird gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG) von der Gesundheit Österreich GmbH (Geschäftsbereich BIQG) geführt.

§ 2

Text

§ 2.

Das Register dient zur Erfassung von Daten im Zusammenhang mit der stationären Behandlung von Patientinnen und -Patienten mit COVID-19 in Krankenanstalten

  1. 1.
    Zur Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung in der österreichischen Gesundheitsversorgung im Zusammenhang mit COVID-19 sowie
  2. 2.
    für wissenschaftliche Zwecke (u.a. zur Analyse der Behandlungsprozesse und -ergebnisse bei stationär betreuten Patientinnen und -Patienten mit COVID-19).

§ 3

Text

§ 3.
  1. (1) Zur Erreichung der in § 2 genannten Zwecke ist die Gesundheit Österreich GmbH berechtigt, folgende Daten zu COVID-19-Patientinnen und -Patienten gemäß § 15 iVm § 15a GÖGG zu verarbeiten:
    1. 1.
      Namen
    2. 2.
      Geburtsdatum
    3. 3.
      Geschlecht
    4. 4.
      Postleitzahl des Hauptwohnsitzes
    5. 5.
      Krankenanstalten-Identifikationsnummer
    6. 6.
      Krankenanstalten-Aufnahmezahl
    7. 7.
      Stationärer Status und/oder Entlassung (Normalstation; Intensivstation; Patientin/Patient entlassen; Patientin/Patient tot)
    8. 8.
      Primärer Grund der aktuellen stationären Behandlung
    9. 9.
      Vorerkrankungen
    10. 10.
      Impfstatus (Datum und Anzahl jeder erhaltenen Impfdosen inklusive Daten zu Impfstoff/Prophylaxe und Impfarzneimittel),
    11. 11.
      festgestellte Virusvariante nach WHO-Nomenklatur.
    12. 12.
      Diagnosedatum der SARS-CoV-2 Infektion (bestätigte Labordiagnose)
  2. (2) Die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen gemäß § 15 iVm § 15a Abs. 5 GÖGG ausschließlich zur Erzeugung der Pesudonymse „bereichsspezifisches Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH)“ sowie des verschlüsselten „bereichsspezifisches Personenkennzeichen amtiche Statistik (bPK-AS)“ verarbeitet werden. Unmittelbar nach Erzeugung der Pseudonyme sind
    1. 1.
      die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 und
    2. 2.
      die Daten gemäß Abs. 1 Z 2 nach Zuordnung zu den Altersgruppen 0 Jahre, 1-4 Jahre, 5-9 Jahre, 10-19 Jahre, 20-29 Jahre, 30-39 Jahre, 40-49 Jahre, 50–59 Jahre, 60–69 Jahre, 70–79 Jahre, 80 Jahre und älter
    zu löschen.

§ 4

Text

§ 4.

Die Träger von Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 6 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957 sind ermächtigt, Daten gemäß § 3 für die in § 2 genannten Zwecke täglich an die Gesundheit Österreich GmbH zu übermitteln.

§ 5

Text

§ 5.

Datenschutzrechtlich verantwortlich gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für die Erhebung der Daten gemäß § 2 zum Zweck der Übermittlung gemäß § 4 sowie für die Übermittlung selbst sind die jeweiligen Träger der Krankenanstalten. Die Gesundheit Österreich GmbH ist für die Führung des Registers Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO.

§ 6

Text

§ 6.
  1. (1) Die Gesundheit Österreich GmbH ist berechtigt, die im Register enthaltenen Daten zu den in § 2 Z 1 angeführten Zwecken in pseudonymisierter Form gemäß § 15 GÖGG in Verbindung mit § 15a Abs. 5 leg. cit. und zu den in § 2 Z 2 angeführten Zwecken in anonymisierter Form zu verarbeiten. Die in § 15a Abs. 8 bis 11 GÖGG normierten Datensicherheitsmaßnahmen sind anzuwenden.
  2. (2) Die Gesundheit Österreich GmbH ist ermächtigt, die im Register enthaltenen Daten in anonymisierter Form zu den in § 2 angeführten Zwecken insbesondere dem bzw. der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in, den Landeshauptleuten und den Landesgesundheitsfonds sowie der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur Verfügung zu stellen.
  3. (3) Für die Löschung der von der Gesundheit Österreich GmbH gemäß dieser Verordnung verarbeiteten Daten gilt § 15a Abs. 6 GÖGG.
  4. (3) Sofern keine anderen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten bestehen, sind Mitarbeiter:innen der GÖG über § 6 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, hinaus zur Verschwiegenheit über Daten und Geheimnisse, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, verpflichtet.
  5. (4) Die auf Grundlage dieser Verordnung erhobenen personenbezogenen Daten sind gemäß § 15a Abs. 6 zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach Abs. 2 dieser Verordnung nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch 5 Jahre nach Übermittlung an die GÖG.

§ 7

Text

§ 7.

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.