Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz, Fassung vom 14.10.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Beschaffung und den Einsatz sauberer Straßenfahrzeuge (Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz)
StF: BGBl. I Nr. 163/2021 (NR: GP XXVII RV 941 AB 979 S. 115. BR: AB 10703 S. 929.)
[CELEX-Nr.: 32009L0033, 32019L1161]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Paragraph eins,

Regelungsgegenstand

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Geltungsbereich

Paragraph 4,

Ausnahmen vom Geltungsbereich

Paragraph 5,

Mindestanteile und Bezugszeiträume

Paragraph 6,

Zurechnung zu einem Bezugszeitraum

Paragraph 7,

Berichterstattung

Paragraph 8,

Strafbestimmung

Paragraph 9,

Geldbuße

Paragraph 10,

Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 11,

Vollziehung

Paragraph 12,

Inkrafttretensvorschriften und Umsetzungshinweis

Anhang I

Emissionsgrenzwerte für saubere leichte Straßenfahrzeuge gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera a,

Anhang II

Dienstleistungsaufträge gemäß Paragraph 3, Ziffer 3,

Anhang III

Bericht gemäß Paragraph 7,

§ 1

Text

Regelungsgegenstand

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt die Mindestziele für Auftraggeber bei der Beschaffung bzw. dem Einsatz sauberer Straßenfahrzeuge.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. Ziffer eins
    Auftraggeber sind öffentliche Auftraggeber gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, Sektorenauftraggeber gemäß den Paragraphen 167 bis 169 BVergG 2018, und Auftraggeber gemäß Paragraph 4, des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,.
  2. Ziffer 2
    Emissionsfreies schweres Straßenfahrzeug ist ein sauberes schweres Straßenfahrzeug gemäß Ziffer 4, Litera b, ohne Verbrennungsmotor oder mit einem Verbrennungsmotor,
    1. Litera a
      der weniger als 1 g CO2/kWh, gemessen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro römisch VI) und über den Zugang zur Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG, ABl. Nr. L 188 vom 18.7.2009 Sitzung 1, ausstößt, oder
    2. Litera b
      der weniger als 1 g CO2/km, gemessen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 171 vom 29.6.2007 Sitzung 1, ausstößt.
  3. Ziffer 3
    Erfassungsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Auftraggebern, die zumindest für einen Bezugszeitraum die gemeinsame Erreichung von Mindestanteilen gemäß Paragraph 5, vereinbaren. Ein Auftraggeber kann für einen Mindestanteil für einen Bezugszeitraum nur Partei einer Erfassungsgemeinschaft sein.
  4. Ziffer 4
    Sauberes Straßenfahrzeug ist entweder
    1. Litera a
      ein sauberes leichtes Straßenfahrzeug: ein Fahrzeug der Klasse M1, M2 oder N1 gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i und ii und Litera b, Sub-Litera, i, der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. Nr. L 151 vom 14.6.2018 Sitzung 1, dessen Auspuffemissionen den in Anhang römisch eins angegebenen Wert in CO2 g/km nicht überschreiten und dessen Luftschadstoffemissionen im praktischen Fahrbetrieb den in Anhang römisch eins festgelegten Prozentsatz der Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten, oder
    2. Litera b
      ein sauberes schweres Straßenfahrzeug: ein Fahrzeug der Klasse M3, N2 oder N3 gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i, i und Litera b, Sub-Litera, i, i und Sub-Litera, i, i, i, der Verordnung (EU) 2018/858, das
      1. Sub-Litera, a, a
        mit alternativen Kraftstoffen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2018,, betrieben wird, wobei Kraftstoffe ausgenommen sind, die aus Rohstoffen erzeugt wurden, bei welchen gemäß Artikel 3, der delegierten Verordnung (EU) 2019/807 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, ABl. Nr. L 133 vom 21.5.2019 Sitzung 1, ein hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen besteht; bei Fahrzeugen, die mit flüssigen Biokraftstoffen oder synthetischen oder paraffinhaltigen Kraftstoffen betrieben werden, dürfen diese Kraftstoffe nicht mit konventionellen fossilen Kraftstoffen vermischt werden, oder
      2. Sub-Litera, b, b
        ein Elektrofahrzeug gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe ist.
  5. Ziffer 5
    Straßenfahrzeug ist ein Fahrzeug der Klasse M oder N gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera a und b der Verordnung (EU) 2018/858.

§ 3

Text

Geltungsbereich

Paragraph 3,

Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschaffung bzw. den Einsatz von Straßenfahrzeugen im Wege

  1. Ziffer eins
    der Vergabe von Aufträgen über den Kauf, das Leasing, die Miete oder den Ratenkauf von Straßenfahrzeugen gemäß Paragraph 6, BVergG 2018, deren geschätzter Auftragswert die in den Paragraphen 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 oder 185 Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018 genannten Schwellenwerte erreicht oder übersteigt,
  2. Ziffer 2
    der Vergabe von Dienstleistungskonzessionsverträgen gemäß Paragraph 6, BVergGKonz 2018 und Dienstleistungsaufträgen gemäß Paragraph 7, BVergG 2018, die jeweils die Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdienstleistungen auf der Straße zum Gegenstand haben und deren geschätzter Jahresdurchschnittswert mindestens 1 000 000 Euro beträgt oder die eine jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung von mindestens 300 000 km aufweisen,
  3. Ziffer 3
    der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen gemäß Paragraph 7, BVergG 2018, deren geschätzter Auftragswert die in den Paragraphen 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 oder 185 Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018 genannten Schwellenwerte übersteigt und die die in Anhang römisch II genannten Dienstleistungen zum Gegenstand haben, bei deren Erbringung Straßenfahrzeuge eingesetzt werden sollen,
  4. Ziffer 4
    der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen gemäß Paragraph 7, BVergG 2018 über die Nachrüstung von Straßenfahrzeugen zu sauberen Straßenfahrzeugen, und
  5. Ziffer 5
    der Nachrüstung von Straßenfahrzeugen zu sauberen Straßenfahrzeugen, soweit diese nicht bereits gemäß Ziffer 4, erfasst ist.

§ 4

Text

Ausnahmen vom Geltungsbereich

Paragraph 4,

Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beschaffung bzw. den Einsatz von

  1. Ziffer eins
    den in Artikel 2, Absatz 2 und 3 sowie Anhang römisch eins Teil A Nrn. 5.2 bis 5.5 und Anhang römisch eins Teil A Nr. 5.7 der Verordnung (EU) 2018/858 genannten Straßenfahrzeugen und
  2. Ziffer 2
    Straßenfahrzeugen der Klasse M3 gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i, i, der Verordnung (EU) 2018/858, mit Ausnahme von Fahrzeugen der Klassen römisch eins und A gemäß Artikel 3, Nrn. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit, ABl. Nr. L 200 vom 31.7.2009 Sitzung 1.

§ 5

Text

Mindestanteile und Bezugszeiträume

Paragraph 5,
  1. Absatz einsJeder Auftraggeber, der in den gemäß Absatz 3 bis 5 festgelegten Bezugszeiträumen Straßenfahrzeuge gemäß Paragraph 3, beschafft bzw. einsetzt, hat einen Mindestanteil an sauberen Straßenfahrzeugen zu beschaffen bzw. einzusetzen. Dieser Mindestanteil ist als Anteil aller gemäß Paragraph 3, im jeweiligen Bezugszeitraum beschafften bzw. eingesetzten Straßenfahrzeuge zu berechnen; Nachrüstungen gemäß Paragraph 3, Ziffer 4 und 5 und Änderungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und 3 sind bei der Berechnung des Mindestanteiles zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Jeder Auftraggeber kann die Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Absatz eins, auch als Partei einer Erfassungsgemeinschaft nachweisen. Der Zusammenschluss zu einer Erfassungsgemeinschaft ist spätestens vor Ende des von dieser zu erfassenden Bezugszeitraumes zu vereinbaren.
  3. Absatz 3Der erste Bezugszeitraum umfasst den Zeitraum vom 3. August 2021 bis zum 31. Dezember 2025. Der Mindestanteil an sauberen Straßenfahrzeugen für diesen Bezugszeitraum beträgt 38,5% für saubere leichte Straßenfahrzeuge, 10% für saubere schwere Straßenfahrzeuge der Klassen N2 und N3 und 45% für saubere schwere Straßenfahrzeuge der Klasse M3, wobei bei letzteren die Hälfte des Mindestanteils auf emissionsfreie schwere Straßenfahrzeuge entfällt.
  4. Absatz 4Der zweite Bezugszeitraum umfasst den Zeitraum vom 1. Jänner 2026 bis zum 31. Dezember 2030. Der Mindestanteil an sauberen Straßenfahrzeugen für diesen Bezugszeitraum beträgt 38,5% für saubere leichte Straßenfahrzeuge, 15% für saubere schwere Straßenfahrzeuge der Klassen N2 und N3 und 65% für saubere schwere Straßenfahrzeuge der Klasse M3, wobei bei letzteren die Hälfte des Mindestanteils auf emissionsfreie schwere Straßenfahrzeuge entfällt.
  5. Absatz 5Jeder weitere Bezugszeitraum erfasst eine Zeitspanne von jeweils fünf Jahren, beginnend mit 1. Jänner 2031. Für die Mindestanteile dieser Bezugszeiträume ist Absatz 4, anzuwenden.

§ 6

Text

Zurechnung zu einem Bezugszeitraum

Paragraph 6,
  1. Absatz einsBei Aufträgen und Konzessionsverträgen gemäß Paragraph 3, Ziffer eins bis 4 sind die beschafften, einzusetzenden oder nachzurüstenden Straßenfahrzeuge jenem Bezugszeitraum zuzurechnen, in dem die Zuschlagserteilung im betreffenden Vergabeverfahren erfolgt.
  2. Absatz 2Wird ein für die Erbringung einer Dienstleistung gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, oder 3 eingesetztes Straßenfahrzeug oder ein Straßenfahrzeug gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, zu einem sauberen Straßenfahrzeug nachgerüstet, ist dieses Straßenfahrzeug jenem Bezugszeitraum zuzurechnen, in welchem der Auftraggeber die Meldung über die Nachrüstung gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, oder 3 erhält bzw. in dem die Nachrüstung gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, abgeschlossen wurde.
  3. Absatz 3Kommt es aufgrund einer Vertragsänderung oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zu einer nachträglichen Änderung der Gesamtzahl der beschafften, einzusetzenden oder nachzurüstenden Straßenfahrzeuge, ist diese Änderung im Zeitpunkt der Gültigkeit der Vertragsänderung bzw. der Rechtskraft der Entscheidung zu berücksichtigen.

§ 7

Text

Berichterstattung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsJeder Auftraggeber, der in den jeweils vorangehenden drei Jahren Straßenfahrzeuge gemäß Paragraph 3, beschafft bzw. eingesetzt hat oder bei dem in den jeweils vorangehenden drei Jahren eine Änderung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, oder 3 wirksam wurde, hat bis zum 10. Februar 2029 und danach alle drei Jahre der Bundesministerin für Justiz bzw. bei Auftraggebern, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, dem jeweiligen Landeshauptmann bzw. der jeweiligen Landeshauptfrau darüber einen Bericht gemäß Anhang römisch III zu übermitteln.
  2. Absatz 2Jeder Auftraggeber, der im jeweils vorangehenden Bezugszeitraum Straßenfahrzeuge gemäß Paragraph 3, beschafft bzw. eingesetzt hat oder bei dem im jeweils vorangehenden Bezugszeitraum eine Änderung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, oder 3 wirksam wurde, hat bis zum 10. Februar nach Ende des jeweiligen Bezugszeitraumes der Bundesministerin für Justiz bzw. bei Auftraggebern, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, dem jeweiligen Landeshauptmann bzw. der jeweiligen Landeshauptfrau darüber einen gesonderten Gesamtbericht gemäß Anhang römisch III zu übermitteln.
  3. Absatz 3Alle Auftraggeber einer Erfassungsgemeinschaft haben bis zum 10. Februar nach Ende des jeweiligen Bezugszeitraumes gemeinsam einen gesonderten Gesamtbericht gemäß Anhang römisch III zu übermitteln. In diesem Bericht sind die Daten gemäß Anhang römisch III getrennt nach einzelnen Auftraggebern der Erfassungsgemeinschaft anzuführen. Der Gesamtbericht ist der Bundesministerin für Justiz bzw. wenn die Auftraggeber einer Erfassungsgemeinschaft in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, dem jeweiligen Landeshauptmann bzw. der jeweiligen Landeshauptfrau zu übermitteln. Sind die Auftraggeber einer Erfassungsgemeinschaft mehreren Vollziehungsbereichen zuzurechnen, ist der Gesamtbericht der Bundesministerin für Justiz zu übermitteln und dem jeweiligen Landeshauptmann bzw. der jeweiligen Landeshauptfrau zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 4Die Bundesministerin für Justiz und jeder Landeshauptmann bzw. jede Landeshauptfrau haben jeweils eine gemeinsame Darstellung der jeweiligen Berichte gemäß Absatz eins bis 3 zu erstellen. Jeder Landeshauptmann bzw. jede Landeshauptfrau hat bis zum 1. April des jeweiligen Berichtsjahres der Bundesministerin für Justiz die Darstellungen aus dem jeweiligen Vollziehungsbereich als Bericht gemäß Anhang römisch III zu übermitteln.
  5. Absatz 5Sofern dies einer homogeneren und effizienteren Abwicklung der Berichterstattung dient, kann die Bundesministerin für Justiz abweichend zu Absatz eins bis 3 mit Verordnung die zentrale elektronische Einmeldung der Daten gemäß Anhang römisch III im Wege eines zentralen elektronischen Meldesystems vorschreiben. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung gemäß Absatz 4,
  6. Absatz 6Die Bundesministerin für Justiz hat den Umsetzungsbericht gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer Straßenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität, ABl. Nr. L 120 vom 15.5.2009 Sitzung 5, zu erstellen.

§ 8

Text

Strafbestimmung

Paragraph 8,

Wer als Auftraggeber

  1. Ziffer eins
    ein Straßenfahrzeug der Klasse M3, N2 oder N3, das kein Straßenfahrzeug gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera b, Sub-Litera, b, b, ist, einem Mindestanteil für saubere schwere Straßenfahrzeuge gemäß Paragraph 5, zurechnet, dieses Fahrzeug jedoch mit anderen Kraftstoffen als jenen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera b, Sub-Litera, a, a, betreibt, oder
  2. Ziffer 2
    die Berichterstattungspflicht gemäß Paragraph 7, Absatz eins bis 3 verletzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist im Falle der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro und im Falle der Ziffer 2, mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

§ 9

Text

Geldbuße

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat über einen Auftraggeber, der zumindest einen der in Paragraph 5, genannten Mindestanteile in einem Bezugszeitraum nicht erreicht, eine wirksame, angemessene und abschreckende Geldbuße zu verhängen.
  2. Absatz 2Abweichend zu Absatz eins, ist über einen Auftraggeber wegen eines nicht erreichten Mindestanteiles dann keine Geldbuße zu verhängen, wenn er Partei einer Erfassungsgemeinschaft ist, die eine Vereinbarung über diesen Mindestanteil getroffen hat, und die Parteien der Erfassungsgemeinschaft diesen Mindestanteil erreichen.
  3. Absatz 3Bei der Bemessung der Geldbuße hat die Bezirksverwaltungsbehörde insbesondere das Ausmaß der Unterschreitung der Mindestanteile und den dadurch erzielten Vorteil, die Vorgangsweise des Auftraggebers sowie sinngemäß die Erschwerungs- und Milderungsgründe gemäß Paragraph 5, des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – VbVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, heranzuziehen.
  4. Absatz 4Für jedes vom Auftraggeber im Bezugszeitraum beschaffte bzw. eingesetzte nicht saubere Straßenfahrzeug, an dessen Stelle ein sauberes Straßenfahrzeug beschafft bzw. eingesetzt werden hätte müssen, um den jeweiligen in Paragraph 5, genannten Mindestanteil zu erreichen, ist folgender Wert für die Berechnung der Höchstgrenze der Geldbuße heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      25.000 Euro für ein leichtes Straßenfahrzeug;
    2. Ziffer 2
      125.000 Euro für ein schweres Straßenfahrzeug der Klasse N2 oder N3;
    3. Ziffer 3
      125.000 Euro für ein schweres Straßenfahrzeug der Klasse M3;
    4. Ziffer 4
      225.000 Euro für ein emissionsfreies schweres Straßenfahrzeug der Klasse M3.
    Hat der Auftraggeber den betreffenden Mindestanteil deshalb nicht erreicht, weil die Beschaffung bzw. der Einsatz von sauberen bzw. emissionsfreien Straßenfahrzeugen aufgrund der technischen Eigenschaften der am Markt verfügbaren sauberen bzw. emissionsfreien Straßenfahrzeuge die Erfüllung seiner Aufgaben ausgeschlossen hätte, ist insoweit keine Geldbuße zu verhängen.
  5. Absatz 5Eine Geldbuße darf nur binnen drei Jahren nach Ende des Bezugszeitraumes verhängt werden.
  6. Absatz 6Die Einnahmen aus der Geldbuße sind zweckgebunden für die Dekarbonisierung des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs im Rahmen der Finanzierung jener Verkehrsdienste zu verwenden, die aus Mitteln gemäß den Paragraphen 24, Absatz 2 und 26 Absatz 3, des Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetzes 1999 – ÖPNRV-G 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 1999,, finanziert werden.

§ 10

Text

Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
  2. Absatz 2Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§ 11

Text

Vollziehung

Paragraph 11,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz 6, die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und im Übrigen die Bundesministerin für Justiz betraut.

§ 12

Text

Inkrafttretensvorschriften und Umsetzungshinweis

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Dieses Bundesgesetz gilt für alle Aufträge und Konzessionsverträge gemäß Paragraph 3, Ziffer eins bis 3, bei denen
    1. Ziffer eins
      die Bekanntmachung gemäß den Paragraphen 56,, 57 Absatz 2,, 225 oder 226 Absatz 2, BVergG 2018 oder gemäß den Paragraphen 31, oder 36 BVergGKonz 2018 nach Ablauf des 2. August 2021 erfolgt oder
    2. Ziffer 2
      – bei Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung – der Auftraggeber das Vergabeverfahren nach Ablauf des 2. August 2021 eingeleitet hat.
  3. Absatz 3Dieses Bundesgesetz gilt für alle Dienstleistungsaufträge gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, bzw. Nachrüstungen gemäß Paragraph 3, Ziffer 5,, deren Zuschlagserteilung nach Ablauf des 2. August 2021 erfolgte bzw. deren Nachrüstung nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurde.
  4. Absatz 4Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Aufträge, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, bei welchen das jeweilige Vergabeverfahren vor Ablauf des 2. August 2021 gemäß Absatz 2, oder 3 bekannt gemacht oder eingeleitet wurde.
  5. Absatz 5Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer Straßenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität, ABl. Nr. L 120 vom 15.5.2009 Sitzung 5, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2019/1161 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge, ABl. Nr. L 188 vom 12.7.2019 Sitzung 116, umgesetzt.

Anl. 1

Text

Anhang I Emissionsgrenzwerte für saubere leichte Straßenfahrzeuge gemäß § 2 Z 4 lit. a

Fahrzeugklasse

Bis zum 31. Dezember 2025

Ab dem 1. Jänner 2026

 

CO2 g/km

Luftschadstoffemissionen im praktischen Fahrbetrieb1 als Prozentsatz der Emissionsgrenzwerte2

CO2 g/km

Luftschadstoffemissionen im praktischen Fahrbetrieb1 als Prozentsatz der Emissionsgrenzwerte2

M1, M2 oder N1

50

80%

0

Keine Angabe

Ziffer eins ) Angegebene maximale Emissionswerte für die Anzahl ultrafeiner Partikel (PN) in #/km und Stickoxide (NOx) im mg/km im praktischen Fahrbetrieb (RDE), wie in Nr. 48 der Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 163 vom 26.5.2020 Sitzung 1, angegeben, sowohl für vollständige als auch für innerstädtische RDE-Fahrten.

Ziffer 2 ) Die geltenden Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.

Anl. 2

Text

Anhang II Dienstleistungsaufträge gemäß § 3 Z 3

CPV-Code1)

Beschreibung

60112000-6

Öffentlicher Verkehr (Straße)

60130000-8

Personensonderbeförderung (Straße)

60140000-1

Bedarfspersonenbeförderung

90511000-2

Abholung von Siedlungsabfällen

60160000-7

Postbeförderung auf der Straße

60161000-4

Paketbeförderung

64121100-1

Postzustellung

64121200-2

Paketzustellung

Ziffer eins ) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV), ABl. Nr. L 340 vom 16.12.2002 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 569/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 Sitzung 14.

Anl. 3

Text

Anhang III Bericht gemäß § 7

Der Bericht gemäß Paragraph 7, hat folgende Daten zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Berichtszeitraum (Jahre)
  2. Ziffer 2
    Bezeichnung des Auftraggebers
  3. Ziffer 3
    gegebenenfalls: eindeutige Bezeichnung der Erfassungsgemeinschaft
  4. Ziffer 4
    Gesamtzahl aller leichten Straßenfahrzeuge der Klassen M1, M2 und N1
  5. Ziffer 5
    Gesamtzahl der sauberen leichten Straßenfahrzeuge der Klassen M1, M2 und N1
  6. Ziffer 6
    Gesamtzahl aller schweren Straßenfahrzeuge der Klassen N2 und N3 (LKW)
  7. Ziffer 7
    Gesamtzahl der sauberen schweren Straßenfahrzeuge und der emissionsfreien schweren Straßenfahrzeuge der Klassen N2 und N3 (LKW)
  8. Ziffer 8
    Gesamtzahl aller schweren Straßenfahrzeuge der Klasse M3 (Busse)
  9. Ziffer 9
    Gesamtzahl der sauberen, nicht emissionsfreien schweren Straßenfahrzeuge der Klasse M3 (Busse)
  10. Ziffer 10
    Gesamtzahl der emissionsfreien schweren Straßenfahrzeuge der Klasse M3 (Busse)