(1)Absatz einsDer zuständige Krankenversicherungsträger hat nach Maßgabe dieser Verordnung den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern nach § 747 Abs. 1 ASVG bzw. § 384 Abs. 1 GSVG, § 378 Abs. 1 BSVG und § 263 Abs. 1 B-KUVG sowie den öffentlichen Apotheken für einen Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass bzw. Ausstellung eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 ein Honorar in Höhe von drei Euro zu bezahlen.Der zuständige Krankenversicherungsträger hat nach Maßgabe dieser Verordnung den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern nach Paragraph 747, Absatz eins, ASVG bzw. Paragraph 384, Absatz eins, GSVG, Paragraph 378, Absatz eins, BSVG und Paragraph 263, Absatz eins, B-KUVG sowie den öffentlichen Apotheken für einen Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass bzw. Ausstellung eines Impfzertifikats nach Paragraph 4 e, Absatz 4, Epidemiegesetz 1950 ein Honorar in Höhe von drei Euro zu bezahlen.