Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Land- und forstwirtschaftliche Mutterschutzverordnung, Fassung vom 06.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Arbeit über die Freistellung werdender Mütter in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Mutterschutzverordnung – LF-MSchV)
StF: BGBl. II Nr. 286/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 170, Absatz 2, des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, wird verordnet:

§ 1

Text

Allgemeines

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDiese Verordnung regelt die Ausstellung von Freistellungszeugnissen durch Fachärztinnen und Fachärzte gemäß Paragraph 170, Absatz 2, LAG. Sie ist nicht auf Freistellungen auf Grund eines Zeugnisses einer Amtsärztin bzw. eines Amtsarztes anwendbar.
  2. Absatz 2Fachärztliche Zeugnisse (Freistellungszeugnisse) gemäß Paragraph 170, Absatz 2, LAG dürfen nur auf Grund von in dieser Verordnung geregelten medizinischen Indikationen ausgestellt werden.

§ 2

Text

Medizinische Indikationen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsMedizinische Indikationen gemäß Paragraph 170, Absatz 2, Ziffer eins, LAG sind:
    1. Ziffer eins
      Anämie mit Hämoglobin im Blut < 8,5 g/dl mit zusätzlicher kardiopulmonaler Symptomatik;
    2. Ziffer 2
      Auffälligkeiten im pränatalen Ultraschall mit drohendem Risiko einer Frühgeburt unter laufender Therapie (z.B. Polyhydramnion);
    3. Ziffer 3
      belastete Anamnese mit Status post spontanem Spätabort oder Frühgeburt eines Einlings (16. bis 36. Schwangerschaftswoche);
    4. Ziffer 4
      insulinpflichtiger Diabetes Mellitus (IDDM) mit rezidivierenden Hyper- oder Hypoglykämien;
    5. Ziffer 5
      kongenitale Fehlbildungen;
    6. Ziffer 6
      Mehrlingsschwangerschaften;
    7. Ziffer 7
      eine oder mehrere Organtransplantationen, denen die werdende Mutter unterzogen wurde;
    8. Ziffer 8
      Plazenta praevia totalis bzw. partialis ab der 20. Schwangerschaftswoche;
    9. Ziffer 9
      Präeklampsie, E-P-H-Gestose;
    10. Ziffer 10
      sonographisch bewiesene subamniale oder subplazentare Einblutungszonen (Hämatome) mit klinischer Symptomatik;
    11. Ziffer 11
      Status post Konisation;
    12. Ziffer 12
      thromboembolische Geschehen in der laufenden Schwangerschaft;
    13. Ziffer 13
      Fehlbildungen des Uterus;
    14. Ziffer 14
      Verdacht auf Plazenta increta/percreta inklusive Narbeninvasion ab der 20. Schwangerschaftswoche;
    15. Ziffer 15
      vorzeitige Wehen bei Zustand nach Tokolyse im Krankenhaus;
    16. Ziffer 16
      Wachstumsretardierung mit nachgewiesener Mangelversorgung des Feten;
    17. Ziffer 17
      Zervixinsuffizienz: Zervixlänge unter 25 mm Länge und/oder Cerclage in laufender Schwangerschaft.
  2. Absatz 2Auch bei Vorliegen von in Absatz eins, genannten medizinischen Indikationen ist die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche nur zulässig, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine frühere Freistellung zwingend erforderlich machen. Dies ist von der bzw. dem das Freistellungszeugnis ausstellenden Fachärztin bzw. Facharzt im Freistellungszeugnis zu begründen.

§ 3

Text

Berechtigung zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse

Paragraph 3,

Nur Fachärztinnen und Fachärzte für Frauenheilkunde und Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin dürfen fachärztliche Freistellungszeugnisse ausstellen.

§ 4

Text

Ausstellung, Form und Inhalt des Freistellungszeugnisses

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie bzw. der das Freistellungszeugnis ausstellende Fachärztin bzw. Facharzt hat die werdende Mutter, für die das Zeugnis ausgestellt werden soll, persönlich ärztlich zu untersuchen.
  2. Absatz 2Für das Freistellungszeugnis sind das Formular 1 (zur Vorlage beim Sozialversicherungsträger) und das Formular 2 (zur Vorlage bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber), die in der Anlage enthalten sind, zu verwenden.
  3. Absatz 3Aus der zur Vorlage beim Sozialversicherungsträger bestimmten Fassung des Freistellungszeugnisses (Formular 1) hat sich eindeutig und nachvollziehbar das Vorliegen einer oder mehrerer der in dieser Verordnung genannten medizinischen Indikationen zu ergeben, im Fall einer Ausstellung vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche auch die Begründung der besonderen Umstände gemäß Paragraph 2, Absatz 2,
  4. Absatz 4Werden an Stelle der in der Anlage enthaltenen Formulare die Formulare entsprechend der Anlage zur Mutterschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2017,, in der jeweils geltenden Fassung, verwendet, sind diese vom Sozialversicherungsträger und von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber zu akzeptieren.

§ 5

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 5,

Diese Verordnung berührt nicht die Gültigkeit von vor dem 1. Juli 2021 auf Grund der Rechtslage vor Inkrafttreten des Landarbeitsgesetzes 2021 ausgestellten Zeugnissen.

§ 6

Text

Inkrafttreten

Paragraph 6,

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage

Formular 1

FACHÄRZTLICHES ZEUGNIS
gemäß § 170 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021,

zur Vorlage beim Sozialversicherungsträger

Vor- und Familienname der Arbeitnehmerin

Geburtsdatum der Arbeitnehmerin

Sozialversicherungsnummer der Arbeitnehmerin

Voraussichtlicher Geburtstermin des Kindes

Wohnanschrift der Arbeitnehmerin

Name und Anschrift der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers

Name und Anschrift der Fachärztin bzw. des Facharztes für

Folgende medizinische Indikation bzw. Indikationen gemäß Paragraph 2, der Mutterschutzverordnung Land- und Forstwirtschaft (LF-MSchV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2021,, wurde bzw. wurden festgestellt:

(Falls zutreffend):

Aus folgendenm Grund bzw. folgenden Gründen ist eine Freistellung bereits vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche erforderlich:

Gemäß Paragraph 170, Absatz 2, des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG) wird bescheinigt, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Daher ist jede weitere Beschäftigung der Arbeitnehmerin in dem angeführten Zeitraum unzulässig.

O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Ablauf von …….. Wochen ab Ausstellung.

O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Beginn der Schutzfrist gemäß Paragraph 170, Absatz eins, LAG.

Ort, Datum     Unterschrift Fachärztin bzw. Facharzt

* Zutreffendes bitte ankreuzen

Formular 2

Zur Vorlage bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber
gemäß § 170 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. Nr. 78/2021

Vor- und Familienname der Arbeitnehmerin

Geburtsdatum der Arbeitnehmerin

Wohnanschrift der Arbeitnehmerin

Gemäß Paragraph 170, Absatz 2, des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG) wird bescheinigt, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Daher ist ab der Vorlage dieses Zeugnisses jede weitere Beschäftigung der Arbeitnehmerin in dem angeführten Zeitraum unzulässig.

O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Ablauf von …….. Wochen ab Ausstellung.

O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Beginn der Schutzfrist gemäß Paragraph 170, Absatz eins, LAG.

Ort, Datum     Unterschrift Fachärztin bzw. Facharzt

* Zutreffendes bitte ankreuzen