den Nachweis darüber – soweit es produktspezifisch erforderlich ist –, dass das Erzeugnis frei von Schadstoffen gemäß § 6 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 ist, die Grenzwerte gemäß § 6 Abs. 3 Z 2 nicht überschritten werden und die allgemeinen Anforderungen des § 3 vorliegen.den Nachweis darüber – soweit es produktspezifisch erforderlich ist –, dass das Erzeugnis frei von Schadstoffen gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins, ist, die Grenzwerte gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2, nicht überschritten werden und die allgemeinen Anforderungen des Paragraph 3, vorliegen.