Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für 2. Kontenregister-Durchführungsverordnung, Fassung vom 09.11.2024

§ 0

Langtitel

2. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes (2. Kontenregister-Durchführungsverordnung – 2. KontReg-DV)
StF: BGBl. II Nr. 176/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund von Paragraph 3, Absatz eins b,, 1c und Paragraph 6, des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes (KontRegG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2021,, wird verordnet:

§ 1

Text

Verfahren

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDiese Verordnung trifft nähere Regelungen für die elektronische Übertragung von Daten der meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute hinsichtlich der in Paragraph eins, Absatz eins und 3 KontRegG angeführten meldepflichtigen Konten im Kreditgeschäft der Kreditinstitute und meldepflichtigen Zahlungskonten von Finanzinstituten zur Erbringung von Zahlungsdienstleistungen sowie der Schließfächer an den Bundesminister für Finanzen.
  2. Absatz 2Die elektronische Übermittlung der Daten hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006, (FOnV 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung, im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Die Übermittlung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservice.

§ 2

Text

Teilnehmer

Paragraph 2,
  1. Absatz einsTeilnehmer sind die Kredit- und Finanzinstitute nach Paragraph eins, Absatz 2 und 4 KontRegG. Finanzinstitute nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, (gewerbliche Schließfachanbieter) haben sich elektronisch unter Verwendung des Formulars Schliess 1 entsprechend der Anlage A zu registrieren, um die erforderlichen Berechtigungen für Übermittlungen an das Kontenregister zu erhalten. Die Teilnehmer können sich zur Datenübermittlung eines Auftragsverarbeiters (insbesondere eines Rechenzentrums) bedienen, den sie dem Bundesminister für Finanzen namhaft zu machen haben. Die Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mitzuteilen. In gleicher Weise haben die Kreditinstitute die Stammzahlenregisterbehörde sowie die Bundesanstalt Statistik Österreich davon zu verständigen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen kann im Einzelfall den Auftragsverarbeiter ablehnen oder ihn bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, FOnV 2006 ausschließen.

§ 3

Text

Datenübermittlung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie elektronisch zu übermittelnden Daten sind die in Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins b und 1c KontRegG bezeichneten Daten, wobei als Bezeichnung des Kredit- oder Finanzinstituts ihr Bank Identifier Code („BIC“) anzugeben ist.
  2. Absatz 2Ausschließlich zum Zweck der Identifikation in FinanzOnline ist die Steuernummer des Kredit- oder Finanzinstituts zu übermitteln.
  3. Absatz 3Die Strukturen für die Datenübermittlung sind im Internet unter https://www.bmf.gv.at zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4Für die Datenübermittlungen gilt:
    1. Ziffer eins
      Erstübermittlung: die Daten sind mit Stand zum 1. Jänner 2021 bis spätestens zum Ablauf des 31. Mai 2021 als Initiallieferung zu übermitteln.
    2. Ziffer 2
      Folgeübermittlung: Die Übermittlung der Daten hinsichtlich der nach dem 1. Jänner 2021 eingetretenen Änderungen im Datenbestand sowie hinsichtlich der Eröffnungen und Auflösungen von Konten nach Paragraph eins, oder des Beginns und der Beendigung des Mietzeitraums von Schließfächern ist bis zum 25. Tag des folgenden Kalendermonates vorzunehmen und hat alle angefallenen Änderungen zu umfassen. Fällt der 25. Tag auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder auf den Karfreitag, so ist die Übermittlung der Daten am nächsten Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, vorzunehmen.
    3. Ziffer 3
      Korrekturübermittlung: Auf Änderungen sowie erkannte Unrichtigkeiten in Bezug auf einen bereits übermittelten Datensatz ist Ziffer 2, sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Bei Ander- und sonstigen Treuhandkonten, auf die eine Verordnung gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, oder Paragraph 95, BWG angewandt wird, sowie bei Ander- und sonstigen Treuhandkonten, auf die vereinfachte Sorgfaltspflichten auf risikoorientierter Grundlage gemäß Paragraph 6, Absatz 5, FM-GwG angewandt werden, kann die Meldung des Treugebers oder der Treugeber unterbleiben.

§ 4

Text

Auskünfte aus dem Kontenregister

Paragraph 4,

Die Auskünfte aus dem Kontenregister durch elektronische Einsicht werden der Geldwäschemeldestelle, dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, der Finanzmarktaufsichtsbehörde, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, der Oesterreichischen Nationalbank und dem Bundesminister für Inneres im Weg des jeweiligen Portalverbund-Stammportals gewährt.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Anmerkung, Anlage 1 (Formular: Registrierung – Gewerbliche Schließfachanbieter) als PDF dokumentiert)