§ 1.
Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen die Binnengrenzen
| | | | | | | | | | |
1. | zur Tschechischen Republik und |
2. | zur Slowakischen Republik |
jeweils im Verkehr zu Lande während der Gültigkeit dieser Verordnung nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.