Aufgrund des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG), BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2020, wird verordnet:
Diese Verordnung gilt für Auszahlungen des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (in weiterer Folge „Fonds“ genannt) an die haushaltsleitenden Organe gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sofern damit eine Mittelverwendungsüberschreitung im Sinne des § 54 Abs. 1 BHG 2013 einhergeht.
Empfangsberechtigt sind haushaltsleitende Organe gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 BHG 2013.
Das Verfahren für eine Auszahlung von Fondsmittel richtet sich nach dem Standardverfahren für Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über das Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ-VO), BGBl. II Nr. 512/2012, wobei folgende Besonderheiten zu beachten sind:
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
Mit der Vollziehung dieser Verordnung ist der Bundesminister für Finanzen betraut.