§ 2.
(1) Die Anlage 1 listet jene Leistungsangebote auf, deren Gewährung, Einstellung oder Rückforderung die Kenntnis einer Leistung mit „sensiblen Daten“ erfordert.
(2) Die Anlage 2 listet die im Sinne des Abs. 1 erforderlichen Leistungsangebote mit „sensiblen Daten“ auf.