BGBl. II Nr. 621/2020
BGBl. II Nr. 12/2021
Gemäß § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2020, wird verordnet:
Den der Beförderung von Personen dienenden Luftfahrzeugen, die aus folgenden Regionen oder Ländern abfliegen, ist die Landung in Österreich untersagt:
1.
Vereinigtes Königreich,
2.
Südafrika.
Diese Verordnung gilt nicht für Flüge im Interesse der Republik und für Frachtflüge, Einsatzflüge, Ambulanz-/Rettungsflüge, Repatriierungsflüge oder Überstellungsflüge sowie Flüge zum Transport von Saisonarbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft sowie Pflege- und Gesundheitspersonal unter Einhaltung der Vorgaben der COVID-19-EinreiseV, BGBl. II Nr. 445/2020, in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Diese Verordnung tritt mit 22. Dezember 2020 in Kraft und mit Ablauf des 24. Jänner 2021 außer Kraft.
(2) Die Änderung des Titels, § 1 und die Änderung in § 3 Abs. 1 treten mit Ablauf des 29. Dezember 2020 in Kraft.