(1) Zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen werden dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weitere Mittel in Höhe von 26 Millionen Euro bereitgestellt. Aus diesen Mitteln können
bis zu 14 Millionen Euro zur weiteren Gewährung von Kinderzuwendungen und
12 Millionen Euro zur Durchführung von Projekten für besonders vulnerable Personengruppen
eingesetzt werden. Minderausgaben bei Zuwendungen gemäß Z 1 können für Zuwendungen gemäß Z 2 verwendet werden.