Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für VKI-Finanzierungsgesetz 2021, Fassung vom 18.10.2026

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Finanzierung des Vereins für Konsumenteninformation im Jahr 2021 (VKI-Finanzierungsgesetz 2021 – VKI-FinanzG 2021)
BGBl. I Nr. 135/2020 (NR: GP XXVII RV 408 AB 440 S. 62. BR: 10438 AB 10443 S. 915.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Bund hat dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Jahr 2021 für den laufenden Betrieb und für die Erfüllung des Vereinszwecks insgesamt fünf Mio. € zur Verfügung zu stellen. Quartalsweise Vorschusszahlungen sind zulässig.
  2. Absatz 2,Die Mittel gemäß Absatz eins, sind zu 40 v.H. als Basisförderung, im Übrigen für die Finanzierung der Aufgaben gemäß Paragraph 2 a, Litera a bis n der Vereinsstatuten des VKI in der am 1. Mai 2020 geltenden Fassung zu widmen.
  3. Absatz 3,Über die Förderungen gemäß Absatz eins, sind Förderverträge zu schließen, die auch geeignete Regelungen für den Nachweis und die Kontrolle der zweckentsprechenden und sparsamen Verwendung der Mittel enthalten. Die Förderverträge haben die Erfüllung des Vereinszwecks zu ermöglichen, dürfen nicht in Widerspruch zu den Statuten des Vereins stehen und keinen Einfluss auf die Auswahl der Gegenstände der Vereinstätigkeit nehmen.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut, hinsichtlich Paragraph eins, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.