Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Erteilung von Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie, Fassung vom 28.03.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden
BGBl. I Nr. 135/2020 (NR: GP XXVII RV 408 AB 440 S. 62. BR: 10438 AB 10443 S. 915.)

§ 1

Text

§ 1.
  1. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, über folgende zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie angeschafften erforderlichen Waren durch Verteilung an inländische Rechtsträger oder Einzelpersonen zu verfügen:
    1. 1.
      COVID-19-Impfstoffe;
    2. 2.
      Bedarfsmaterial zur Verabreichung der Impfstoffe gemäß Z 1;
    3. 3.
      COVID-19-Schnelltests;
    4. 4.
      FFP2-Masken;
    5. 5.
      COVID-19-Arzneimittel, soweit diese im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Krise beschafft werden mussten, weil eine Beschaffung über die etablierten Beschaffungswege nicht möglich war.
  2. (2) Die Verfügung erfolgt durch unentgeltliche Übereignung, soweit dies im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Krise erforderlich ist.
  3. (3) Zum Zweck der Verteilung von FFP2-Masken an Personen mit Wohnsitz im Inland, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Verknüpfungsanfrage gemäß § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der jeweils geltenden Fassung, vornehmen um die personenbezogenen Kontaktdaten der betroffenen Personen im unbedingt erforderlichen Ausmaß für die Versendung der FFP2-Masken zu verwenden.

§ 2

Text

§ 2.
  1. (1) Soweit der Bedarf an einzelnen COVID-19-Impfstoffen im Inland gedeckt ist, dürfen diese nicht mehr benötigten Impfstoffe gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten entgeltlich an Staaten und internationale Organisationen übereignet werden. Die Übereignung kann auch unentgeltlich erfolgen, wenn es entwicklungs-, nachbarschafts- bzw. gesundheitspolitische Gründe nahelegen.
  2. (2) Soweit der Bedarf im Inland gedeckt ist, dürfen
    1. 1.
      nicht mehr benötigte Waren gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 (Bedarfsmaterial zur Verabreichung der Impfstoffe, COVID-19-Schnelltests, FFP2-Masken) von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie
    2. 2.
      nicht mehr benötigte COVID-19-Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten
    an andere Staaten und internationale Organisationen unentgeltlich übereignet oder an andere Staaten entgeltlich übereignet werden.

§ 3

Text

§ 3.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut, soweit die Übereignung von Impfstoffen an Staaten und internationale Organisationen nach § 2 Abs. 1 betroffen ist, gemeinsam mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten.

§ 4

Text

§ 4.
  1. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
  2. (2) Die § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 252/2021 treten mit 1. Dezember 2021 in Kraft.
  3. (3) Mit Ablauf des 30. Juni 2023
    1. 1.
      tritt § 1 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 252/2021außer Kraft,
    2. 2.
      entfällt in § 2 Abs. 2 Z 1 die Ziffernbezeichnung „1.“ und am Ende das Wort „sowie“ und
    3. 3.
      tritt § 2 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 252/2021 außer Kraft.
  4. (4) § 1 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 206/2022 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.