§ 1.
(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, über folgende zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie angeschafften erforderlichen Waren durch Verteilung an inländische Rechtsträger oder Einzelpersonen zu verfügen:
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1. | COVID-19-Impfstoffe, die im Rahmen des „Joint EU Approach to COVID-19 vaccines procurement“ angeschafft wurden; |
2. | Bedarfsmaterial zur Verabreichung der Impfstoffe gemäß Z 1; |
3. | COVID-19-Schnelltests; |
4. | COVID-19-Medikament, das im Rahmen des „Joint Procurement Veklury (Remdesivir)“ von der EU angeschafft wurde; |
5. | FFP2-Masken. |
(2) Die Verfügung erfolgt durch unentgeltliche Übereignung, soweit dies im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Krise erforderlich ist.
(3) Zum Zweck der Verteilung von FFP2-Masken an Personen mit Wohnsitz im Inland, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Verknüpfungsanfrage gemäß § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der jeweils geltenden Fassung, vornehmen um die personenbezogenen Kontaktdaten der betroffenen Personen im unbedingt erforderlichen Ausmaß für die Versendung der FFP2-Masken zu verwenden.