(2) Soweit es für eine wirtschaftliche, zweckmäßige und sparsame Lagerhaltung erforderlich ist, kann die Bundesministerin für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, auch ohne dass dies im Sinn des Abs. 1 zur Eindämmung der COVID-19-Krise erforderlich ist, über nicht mehr benötigte Güter zugunsten der Bundesländer, anderer Bundesministerien und sonstiger Bundeseinrichtungen, der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit sowie der österreichischen Sozialversicherungsträger unentgeltlich verfügen. Eine unentgeltliche Abgabe von nicht mehr benötigten Gütern aus dem COVID-19-Lager ist auch an andere Einrichtungen möglich, sofern deren Abgabe als sinnvoll und notwendig erscheint.