Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für DAC-Verordnung „Neusiedlersee“, Fassung vom 31.03.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Neusiedlersee (DAC-Verordnung „Neusiedlersee“)
StF: BGBl. II Nr. 431/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 34 Abs. 1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2019 wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Neusiedlersee (DAC-Verordnung „Neusiedlersee“) lautet wie folgt:

§ 1

Text

§ 1.

Der politische Bezirk Neusiedl am See, mit Ausnahme der Gemeinden Winden und Jois, bildet das Weinbaugebiet Neusiedlersee.

§ 2

Text

§ 2.

Wein kann unter der Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Neusiedlersee in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. 1.
    Der Wein muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Neusiedlersee geerntet wurden.
  2. 2.
    Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung außer Qualitätswein, Spätleese, Auslese, Beerenauslese und Trockenbeerenauslese ist unzulässig. Die Angabe des Weinbaugebietes Burgenland ist ohne Einschränkung der Größe zulässig. Als Verkehrsbezeichnung ist der Ausdruck „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Bezeichnung „Neusiedlersee“ anzuführen, jedoch nicht zwingend auf dem Etikett, das nicht sämtliche verpflichtenden Angaben enthalten muss (Vorderetikett, sofern ein Rückenetikett vorhanden ist). Die Bezeichnung „Neusiedlersee“ ist dabei dem Ausdruck „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ voranzustellen. Die Schriftzeichen für „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ haben deutlich kleiner zu sein, als die für „Neusiedlersee“ verwendeten Schriftzeichen. Auf den Abfüllbetrieb hinweisende Marken oder Phantasiebezeichnungen unterliegen keinen Größenbeschränkungen. Für sämtliche weiteren Angaben, z. B. die Angabe einer Ried oder Rebsorte, sind auf dem Etikett, das zwingend sämtliche verpflichtenden Angaben enthalten muss (Hauptetikett, Rückenetikett, sofern ein Vorderetikett vorhanden ist) kleinere Schriftzeichen als für die Herkunftsangabe „Neusiedlersee“ zu verwenden. Dies gilt nicht für das Vorderetikett, sofern ein Rückenetikett vorhanden ist.
  3. 3.
    Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind nur Nennvolumina, die ein Teilbares oder ein Vielfaches von 0,75 Liter betragen, zulässig. Zusätzlich ist die Abfüllung des Weines in 5-Liter Flaschen erlaubt.
  4. 4.
    Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
  5. 5.
    „Neusiedlersee DAC“ kann unter einer der folgenden zwei Kategorien in Verkehr gebracht werden:
    1. a)
      „Neusiedlersee DAC“:
      • Rebsorte: Zweigelt, ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt ist zu tolerieren;
      • Geschmack: sortentypisch, fruchtig, würzig;
      • Farbe: gedecktes kräftiges Rot;
      • Geruch: typisches Sortenbukett;
      • Ausbau: im Holzfass oder Stahltank;
      • der vorhandene Alkoholgehalt ist mit mindestens 12,0% am Etikett anzugeben;
      • der Gehalt an unvergorenem Zucker hat höchstens 4,0 g je Liter zu betragen,
      • die Angabe einer Riedenbezeichnung ist nicht zulässig;
      • die Angabe der Rebsorte ist verpflichtend;
      • der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf ab dem 1. Februar des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
    2. b)
      „Neusiedlersee DAC Reserve“:
      • Rebsorte: Zweigelt, ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt ist zu tolerieren;
      • Geschmack: sortentypisch, fruchtig, würzig, kräftig;
      • Farbe: gedecktes kräftiges Rot;
      • Geruch: typisches Sortenbukett;
      • Ausbau: im traditionellen großen Holzfass oder Barrique;
      • der vorhandene Alkoholgehalt ist mit mindestens 13,0% vol. am Etikett anzugeben;
      • der Gehalt an unvergorenem Zucker hat höchstens 4,0 g je Liter zu betragen;
      • der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer kann ab dem 1. Februar des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
    3. c)
      „Neusiedlersee DAC“ (fruchtsüß):
      • Rebsorte: alle weißen Qualitätsrebsorten;
      • Kategorien: Spätlese und Auslese entsprechend der Weingesetzlichen Regeln;
      • der Gehalt an unvergorenem Zucker hat mind 45,0 g je Liter zu betragen;
      • der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer kann ab dem 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden:
      • die Angabe der engeren Herkunft „Seewinkel“ ist erlaubt, wenn die Trauben aus den Gemeinden Apetlon, Illmitz und oder Podersdorf stammen.
    4. d)
      „Neusiedlersee DAC Reserve“ (edelsüß):
      • Rebsorte: alle weißen Qualitätsrebsorten;
      • Kategorien: Beerenauslese & Trockenbeerenauslese entsprechend der Weingesetzlichen Regeln;
      • der Gehalt an unvergorenem Zucker hat mind 45,0 g je Liter zu betragen;
      • der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer kann ab dem 1. April des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden;
      • die Angabe der engeren Herkunft „Seewinkel“ ist erlaubt, wenn die Trauben aus den Gemeinden Apetlon, Illmitz und oder Podersdorf stammen;
  6. 6.
    Das Datum für das Inverkehrbringen und für den Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer dürfen aufgrund von speziellen Bedingungen des Jahrganges bzw. aufgrund der Marktlage durch das Regionale Weinkomitee Burgenland geändert werden. Das Nationale Weinkomitee ist umgehend darüber zu informieren.
  7. 7.
    Die für einen Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Neusiedlersee DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines unter der Bezeichnung „Neusiedlersee DAC“ verwendet werden.
  8. 8.
    Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Neusiedlersee DAC“ hat im Bundesamt für Weinbau zu erfolgen. Sämtliche Koster der amtlichen Kostkommission müssen vom Regionalen Weinkomitee Burgenland hinsichtlich der Beurteilung des typischen Geschmacksprofils von „Neusiedlersee DAC“ geschult worden sein.

§ 3

Text

§ 3.

Weine mit der Verkehrsbezeichnung „Neusiedlersee DAC“ sind im Weinbaugebiet Neusiedlersee herzustellen und abzufüllen. Eine Herstellung bzw. Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur mit Genehmigung des Regionalen Weinkomitees Burgenland erfolgen. Eine solche Genehmigung kann insbesondere dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Gebiet Neusiedlersee gelegen sind und die Herstellung des Weines auf einem Betrieb des Herstellers außerhalb des Gebietes erfolgt oder wenn Flächenverträge zwischen einem Hersteller mit einem Betrieb außerhalb des Neusiedlersees und Besitzern von Weingärten im Gebiet Neusiedlersee bestehen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren sind der Herkunftsort, Grundstücksnummer(n) und Fläche(n) anzuführen.

§ 4

Text

§ 4.

Wer beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Neusiedlersee DAC“ zu stellen, hat dies jährlich dem Regionalen Weinkomitee Burgenland schriftlich (auch E-Mail oder Fax) mitzuteilen.

§ 5

Text

§ 5.

Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Neusiedlersee DAC“ darf nur abgegeben werden, wenn die Flasche mit einer spezifischen Kennzeichnung versehen ist, deren Aussehen und Form das Regionale Weinkomitee Burgenland festlegt und in einer in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation veröffentlicht. Diese Kennzeichnung kann lediglich mit einer entsprechenden Ermächtigung des Regionalen Weinkomitees Burgenland bezogen werden. Dieses Komitee hat die Höhe des Betrags festzusetzen, der von ihm im Rahmen der Ermächtigungserteilung einzuheben ist, und die Veröffentlichung der Höhe des Betrages in einer dafür geeigneten und in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation zu veranlassen. Die dadurch erworbenen Mittel sind – nach Abzug der Verwaltungskosten – für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Neusiedlersee DAC“ zu verwenden.

§ 6

Text

§ 6.

Qualitätswein bis einschließlich des Jahrgangs 2011 darf weiterhin unter Einhaltung der bisherigen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.