Auf Grund des § 34 Abs. 1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2019 wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftskprofilen für den Ruster Ausbruch DAC (DAC-Verordnung Ruster Ausbruch) lautet wie folgt:
Wein darf unter der Bezeichnung „Ruster Ausbruch DAC“ oder „Ruster Ausbruch Districtus Austriae Controllatus“ in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Trockenbeerenauslese, sowie folgenden Anforderungen entspricht:
Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung, außer „Qualitätswein“, ist unzulässig (insbesondere Verkehrsbezeichnungen wie „Kabinett“ oder „Spätlese“). Die Angabe des Weinbaugebietes Burgenland ist ohne Einschränkung der Größe zulässig. Die Angabe einer Großlage ist unzulässig. Als Verkehrsbezeichnung ist der Ausdruck „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Bezeichnung „Ruster Ausbruch“ anzuführen, jedoch nicht zwingend auf dem Etikett, das nicht sämtliche verpflichtenden Angaben enthalten muss (Vorderetikett, sofern ein Rückenetikett vorhanden ist). Die Bezeichnung „Ruster Ausbruch“ ist dabei dem Ausdruck „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ voranzustellen. Die Schriftzeichen für „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ dürfen höchstens halb so groß sein, wie die für „Ruster Ausbruch“ verwendeten Schriftzeichen. Auf den Abfüllbetrieb hinweisende Marken oder Phantasiebezeichnungen unterliegen keinen Größenbeschränkungen. Für sämtliche weiteren Angaben, z. B. die Angabe einer Ried oder einer Rebsorte, sind auf dem Etikett, das zwingend sämtliche verpflichtenden Angaben enthalten muss (Hauptetikett, Rückenetikett, sofern ein Vorderetikett vorhanden ist) kleinere Schriftzeichen als für die Angabe „Ruster Ausbruch“ zu verwenden. Dies gilt nicht für das Vorderetikett, sofern ein Rückenetikett vorhanden ist.
Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Ruster Ausbruch DAC“ ist in der Freistadt Rust herzustellen und abzufüllen.
Wer beabsichtigt, erstmalig einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Ruster Ausbruch DAC“ zu erlangen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Burgenland schriftlich (auch per E-Mail oder Fax) mitzuteilen.
Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Ruster Ausbruch DAC“ darf nur abgegeben werden, wenn die Flasche mit einer spezifischen Kennzeichnung versehen ist, deren Aussehen und Form das Regionale Weinkomitee Burgenland festlegt, und in einer in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation veröffentlicht. Diese Kennzeichnung kann lediglich mit einer entsprechenden Ermächtigung des Regionalen Weinkomitees Burgenland bezogen werden. Dieses Komitee hat die Höhe des Betrags festzusetzen, der von ihm im Rahmen der Ermächtigungserteilung einzuheben ist, und die Veröffentlichung der Höhe des Betrages in einer dafür geeigneten und in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation zu veranlassen. Die dadurch erworbenen Mittel sind – nach Abzug der Verwaltungskosten – für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Ruster Ausbruch DAC“ zu verwenden.