Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Vertrauenswürdigkeitsprüfungs-Verordnung, Fassung vom 30.05.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Themenbereiche, die Gegenstand der Vertrauenswürdigkeitsprüfung sind (Vertrauenswürdigkeitsprüfungs-Verordnung – VWP-V) erlassen, die Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung geändert und die Ausbildungsverordnung Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung aufgehoben wird
StF: BGBl. II Nr. 402/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 2 a, Absatz 4, des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2020,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung umfasst die Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich zu den folgenden Themenbereichen:

  1. Ziffer eins
    zum Bediensteten
    1. Litera a
      Name, Titel und akademischer Grad, Wohnsitz, Staatsbürgerschaft, Geburtsort und -datum, Geschlecht, berufliche Tätigkeit und Nebenbeschäftigung, Ausbildung, religiöse Überzeugung;
    2. Litera b
      Sozialversicherungsnummer, Identitätsdokumente, Familienstand;
    3. Litera c
      Wehrdienstleistungen sowie Wehrersatzdienstleistungen im In- und Ausland;
    4. Litera d
      anhängige gerichtliche Strafverfahren, noch nicht getilgte gerichtliche Verurteilungen und vorbeugende Maßnahmen sowie sonstige strafrechtliche Maßnahmen, jeweils mit Relevanz für den polizeilichen Staatsschutz;
    5. Litera e
      anhängige Verwaltungsstrafverfahren, noch nicht getilgte verwaltungsbehördliche Strafen und verwaltungsbehördliche Maßnahmen, jeweils mit Relevanz für den polizeilichen Staatsschutz;
    6. Litera f
      anhängige Disziplinarverfahren und noch nicht getilgte Disziplinarstrafen, jeweils mit Relevanz für den polizeilichen Staatsschutz;
    7. Litera g
      Kontakte zu Personen, Gruppierungen, Organisationen, Nachrichten- und Geheimdiensten oder Bewegungen, bei denen sich eine Aufgabe auf dem Gebiet des Staatsschutzes stellen könnte;
    8. Litera h
      Aufenthalte in oder Beziehungen zu fremden Staaten, jeweils mit Relevanz für den polizeilichen Staatsschutz;
    9. Litera i
      Vermögensverhältnisse und finanzielle Verbindlichkeiten;
    10. Litera j
      Erkrankungen sowie Abhängigkeiten von Alkohol und Suchtmitteln;
    11. Litera k
      öffentlich sichtbare Nutzung von Online-Diensten, insbesondere Social Media-Plattformen, Internet-Foren oder eigenen Websites,
  2. Ziffer 2
    zu Eltern, Ehegatten, eingetragenem Partner, Lebenspartnern sowie zu mit dem Bediensteten im selben Haushalt lebenden Personen über 18 Jahren die Themenbereiche a), d), g) und h).

§ 2

Text

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.