Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. Juli 2020 im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 27 zweiter Absatz mit 12. September 2020 für Österreich in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. Juli 2020 im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 27, zweiter Absatz mit 12. September 2020 für Österreich in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich folgenden Vorbehalt angebracht und nachstehende Erklärungen abgegeben:
1. Vorbehalt:
„Das Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 findet keine Anwendung auf die Zustellung von Schriftstücken an die Republik Österreich, einschließlich ihrer Gebietskörperschaften, ihrer Behörden, und der für sie handelnden Personen; derartige Zustellungen haben auf diplomatischem Weg zu erfolgen.“
2. Erklärung gemäß Art. 5 Abs. 3 (Sprache der Zustellungsstücke):2. Erklärung gemäß Artikel 5, Absatz 3, (Sprache der Zustellungsstücke):
„Österreich erklärt, dass seine Zentrale Behörde eine förmliche Zustellung nur veranlasst, wenn das zuzustellende Schriftstück in deutscher Sprache verfasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet ist.“
3. Notifikationen gemäß Art. 21:3. Notifikationen gemäß Artikel 21 :,
Bezeichnung der Zentralen Behörde gemäß Art. 2:Bezeichnung der Zentralen Behörde gemäß Artikel 2 :,
„Das Bundesministerium für Justiz nimmt die Aufgaben der Zentralen Behörde gemäß Art. 2 des Übereinkommens wahr.“„Das Bundesministerium für Justiz nimmt die Aufgaben der Zentralen Behörde gemäß Artikel 2, des Übereinkommens wahr.“
Bezeichnung der Behörde, die das Zustellungszeugnis ausstellt, gemäß Art. 6:Bezeichnung der Behörde, die das Zustellungszeugnis ausstellt, gemäß Artikel 6 :,
„Das Zustellungszeugnis gemäß Art. 6 wird von den Bezirksgerichten ausgestellt.“„Das Zustellungszeugnis gemäß Artikel 6, wird von den Bezirksgerichten ausgestellt.“
Bezeichnung der Behörde, die Schriftstücke entgegennimmt, die auf dem konsularischen Weg übermittelt werden, gemäß Art. 9:Bezeichnung der Behörde, die Schriftstücke entgegennimmt, die auf dem konsularischen Weg übermittelt werden, gemäß Artikel 9 :,
„Zur Entgegennahme von Ersuchen um Zustellung, die von einem ausländischen konsularischen Vertreter innerhalb der Republik Österreich gemäß Art. 9 übermittelt werden ist das Bundesministerium für Justiz als Zentrale Behörde zuständig.“„Zur Entgegennahme von Ersuchen um Zustellung, die von einem ausländischen konsularischen Vertreter innerhalb der Republik Österreich gemäß Artikel 9, übermittelt werden ist das Bundesministerium für Justiz als Zentrale Behörde zuständig.“
Widerspruch gegen die in Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 vorgesehenen Übermittlungswege:Widerspruch gegen die in Artikel 8, Absatz 2 und Artikel 10, vorgesehenen Übermittlungswege:
„Österreich widerspricht der in Art. 8 Abs. 1 vorgesehenen Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertreter anderer Vertragsstaaten in seinem Hoheitsgebiet, es sei denn, das Schriftstück ist einem Angehörigen des Ursprungsstaats zuzustellen.“„Österreich widerspricht der in Artikel 8, Absatz eins, vorgesehenen Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertreter anderer Vertragsstaaten in seinem Hoheitsgebiet, es sei denn, das Schriftstück ist einem Angehörigen des Ursprungsstaats zuzustellen.“
„Österreich widerspricht Zustellungen nach Art. 10 in seinem Hoheitsgebiet.“„Österreich widerspricht Zustellungen nach Artikel 10, in seinem Hoheitsgebiet.“
Erklärungen gemäß Art. 15 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 3 (Entscheidung ohne Zustellungsnachweis, Frist für Wiedereinsetzungsantrag):Erklärungen gemäß Artikel 15, Absatz 2 und Artikel 16, Absatz 3, (Entscheidung ohne Zustellungsnachweis, Frist für Wiedereinsetzungsantrag):
„Österreich erklärt gemäß Art. 15 Abs. 2 des Übereinkommens, dass seine Richter unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen den Rechtsstreit entscheiden können, auch wenn ein Zeugnis über die Zustellung oder die Übergabe des Schriftstücks nicht eingegangen ist.“„Österreich erklärt gemäß Artikel 15, Absatz 2, des Übereinkommens, dass seine Richter unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen den Rechtsstreit entscheiden können, auch wenn ein Zeugnis über die Zustellung oder die Übergabe des Schriftstücks nicht eingegangen ist.“
„Österreich erklärt gemäß Art. 16 Abs. 3 des Übereinkommens, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf eines Jahres ab Erlassung der Entscheidung unzulässig ist.“„Österreich erklärt gemäß Artikel 16, Absatz 3, des Übereinkommens, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf eines Jahres ab Erlassung der Entscheidung unzulässig ist.“
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, sind ihm beigetreten oder haben erklärt, sich weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten:
Ägypten, Albanien, Andorra, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Australien (einschließlich Ashmore- und Cartierinseln, Australisches Antarktis-Territorium, Weihnachtsinsel, Kokosinseln, Heard und McDonaldinseln, Korallenmeerinseln, Norfolkinsel), Bahamas, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Brasilien, Bulgarien, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao), Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Neu-Kaledonien, Réunion, St. Barth, St. Martin, St. Pierre und Miquelon; weiters die Inseln Tromelin, Glorieuses, Juan de Nova, Europa, Bassas da India, Clipperton sowie Wallis und Futuna), Griechenland, Indien, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kanada, Kasachstan, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Kuwait, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malawi, Malta, Marokko, Mexiko, Republik Moldau, Monaco, Montenegro, Nicaragua, Niederlande (für das Königreich in Europa und Aruba), Nordmazedonien, Norwegen, Pakistan, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien, Seychellen, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, St. Vincent und die Grenadinen, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Venezuela, Vereinigte Staaten (einschließlich Guam, Nördliche Marianen, Puerto Rico und Jungferninseln), Vereinigtes Königreich (einschließlich Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Gibraltar, Guernsey, Falklandinseln, Insel Man, Jersey, Caymaninseln, Montserrat, Pitcairn, St. Helena und abhängige Gebiete, Turks- und Caicosinseln), Vietnam, Zypern.
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen:
Ägypten, Albanien, Andorra, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Australien, Bahamas, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Brasilien, Bulgarien, China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kanada, Kasachstan, Kolumbien, Korea, Kroatien, Kuwait, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malawi, Malta, Marokko, Mexiko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nicaragua, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Pakistan, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien, Seychellen, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, St. Vincent Grenadinen, Tschechische R, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, USA, Venezuela, Vereinigtes Königreich, Vietnam, Zypern.