Anlage A
Allgemeine Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie (Hygienebestimmungen)
1. Abstandsgebot
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1.1 | Sicherheitsabstand (Mindestabstand) |
Es ist grundsätzlich auf dem gesamten Schulgelände, außer in Klassen- und Gruppenräumen, immer ein Abstand von zumindest einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten. Die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstandes gilt nicht zwischen Menschen mit Behinderungen und Personen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen, sowie in medizinisch erforderlichen Fällen.
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1.2 | erhöhter Sicherheitsabstand |
Der erhöhte Sicherheitsabstand beträgt zwei Meter.
2. Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebotes
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2.1 | Zeitversetzter Unterrichtstag |
Insbesondere das Eintreffen in der Schule, Beginn und Ende der Unterrichtseinheiten sowie der Pausen, die Mittagsverpflegung, das Abholen oder Verlassen der Schule kann zeitversetzt gestaltet werden, um eine Durchmischung der Schülerinnen und Schüler verschiedener Klassen zu verhindern.
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2.2 | Auflagen für das Bewegen im Schulgebäude |
Zur Einhaltung des Abstandsgebotes kann die Schulleitung ergänzend oder abweichend von der Schul- oder Hausordnung Regelungen für das Betreten und Verlassen des Schulgeländes und der Schulgebäude sowie für die Bewegung auf allgemeinen Flächen im Schulgebäude treffen (zB Einbahnregelungen).
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2.3 | Getrennte und konstante Räumlichkeiten |
Nach Möglichkeit sollen nur die Lehrpersonen zwischen den Klassenräumen wechseln; davon ausgenommen ist Unterricht in erforderlichen Funktionsräumen (Werkstätten, Labors) sowie der Unterricht in klassenübergreifenden Gruppen, wo dies pädagogisch und organisatorisch notwendig ist (Sprachgruppen, Klassen ohne fest zugewiesenen Klassenraum uä.).
3. Atemhygiene
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3.1 | Die Räume sind stündlich mehrmals durchzulüften |
3.2 | Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) |
An Schulen auf welche die Ampelphase Gelb oder Orange anzuwenden ist, müssen alle Personen im Schulgebäude außerhalb der Klassen- und Gruppenräume eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen. Dies gilt während der Pausen für die gesamte Schulliegenschaft, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Ausgenommen sind Räumlichkeiten, die Lehrpersonen und Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Schulverwaltung vorbehalten sind, solange der Mindestabstand eingehalten werden kann. In der Ampelphase Rot müssen alle Personen, die sich in der Schule aufhalten einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Vom verpflichtenden Tragen des Mund-Nasen-Schutzes sind jene Schülerinnen und Schüler, welchen aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen nachgewiesenermaßen nicht zugemutet werden kann, ausgenommen.
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3.3 | Besondere Hygienebestimmungen zur Atemhygiene |
3.3.1 Bewegung und Sport ist ab Ampelphase Gelb vorrangig im Freien, jedenfalls aber mit erhöhtem Sicherheitsabstand durchzuführen. Ab Ampelphase Orange sind Kontaktsportarten unzulässig.
3.3.2 Singen ist im Unterricht in der Ampelphase Gelb nur mit einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) oder im Freien zulässig, ab der Ampelphase Orange nur im Freien. Musizieren mit Blasinstrumenten ist ab der Ampelphase Gelb nur im Freien möglich.
3.3.3 Die Schulleitung kann für Teile einer Unterrichtsstunde für bestimmte Schülerinnen und Schüler, Gruppen oder Klassen, Unterrichtsräume und Unterrichtssituationen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) anordnen oder einzelne oder alle Lehrpersonen der Schule zu dieser Anordnung ermächtigen.