(7)Absatz 7Zur Abwicklung der Förderung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus – im Falle von Förderungsmaßnahmen gemäß § 3 Z 7, 9 und 10 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie – sachlich in Betracht kommende Rechtsträger wie das Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft, die Agrarmarkt Austria (AMA) oder die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH unter Abgeltung des administrativen Aufwands beauftragen. Weiters können die Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der Anträge und die Kontrolle der Durchführung der Maßnahmen nach Maßgabe der Bestimmung des Art. 104 Abs. 2 B-VG auch den Landeshauptleuten, den ihnen unterstellten Behörden im Land sowie von diesen beauftragten Dritten gegen Abgeltung der auftretenden Kosten übertragen werden.Zur Abwicklung der Förderung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus – im Falle von Förderungsmaßnahmen gemäß Paragraph 3, Ziffer 7,, 9 und 10 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie – sachlich in Betracht kommende Rechtsträger wie das Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft, die Agrarmarkt Austria (AMA) oder die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH unter Abgeltung des administrativen Aufwands beauftragen. Weiters können die Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der Anträge und die Kontrolle der Durchführung der Maßnahmen nach Maßgabe der Bestimmung des Artikel 104, Absatz 2, B-VG auch den Landeshauptleuten, den ihnen unterstellten Behörden im Land sowie von diesen beauftragten Dritten gegen Abgeltung der auftretenden Kosten übertragen werden.