Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Gefahrgutbeförderungsverordnung land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Fassung vom 17.08.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Beförderung gefährlicher Güter mit land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen (Gefahrgutbeförderungsverordnung land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen – GGBV-lof)
StF: BGBl. II Nr. 337/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 10, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird verordnet:

§ 1

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für die Beförderung gefährlicher Güter bei einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h mit land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, die zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt sind.

§ 2

Text

Beförderung in Tanks oder über größere Strecken

Paragraph 2,

Bei der Beförderung gefährlicher Güter in Tanks gemäß 1.2.1 ADR oder in einem Umkreis um den Ausgangsort von mehr als 100 km (Luftlinie) sind die Bestimmungen des GGBG unabhängig von dessen Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a,) 3. Anstrich einzuhalten.

§ 3

Text

Beförderung in Verpackungen mit mehr als 450 l Fassungsraum

Paragraph 3,

Soweit nicht eine weitergehende Freistellung gemäß 1.1.3 ADR oder einer auf Grund des GGBG erlassenen Verordnung in Anspruch genommen wird, müssen Versandstücke mit einem Fassungsraum von mehr als 450 l bei Beförderungen im Umkreis von 100 km (Luftlinie) den Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Bezettelungsbestimmungen in 4 und 5.2 ADR entsprechen.

§ 4

Text

Allgemeine Sicherungsmaßnahmen

Paragraph 4,

Bei Beförderungen gemäß Paragraph 3, sowie solchen, die nicht den Paragraphen 2, oder 3 unterliegen, sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden der gefährlichen Güter verhindern.

§ 5

Text

Inkrafttreten

Paragraph 5,

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2020 in Kraft.