Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für COVID-19-Zweckzuschussgesetz, Fassung vom 02.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz, über einen Zweckzuschuss an die Länder aufgrund der COVID-19-Krise (COVID-19-Zweckzuschussgesetz)
StF: BGBl. I Nr. 63/2020 (NR: GP XXVII IA 605/A AB 228 S. 38. BR: 10351 AB 10357 S. 909.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII RV 408 AB 440 S. 62. BR: 10438 AB 10443 S. 915.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1124/A AB 627 S. 77. BR: 10531 AB 10534 S. 919.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1325/A AB 758 S. 91. BR: 10578 AB 10604 S. 924.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1468/A AB 800 S. 97. BR: AB 10608 S. 925.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1665/A AB 882 S. 113. BR: 10646 AB 10661 S. 927.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII AB 1009 S. 115. BR: 10688 AB 10718 S. 929.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1925/A AB 1068 S. 125. BR: AB 10751 S. 931.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 2080/A AB 1185 S. 137. BR: 10803 AB 10831 S. 935.)

[CELEX-Nr.: 32020L0262, 32020L1151]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 1971/A AB 1350 S. 143. BR: AB 10885. S. 938.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 2350/A AB 1415 S. 149. BR: 10917 AB 10937 S. 939.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 3020/A AB 1886 S. 189. BR: AB 11154 S. 948.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

Zweckzuschuss

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder in Höhe ihrer zusätzlich entstandenen Aufwendungen aufgrund der COVID-19-Krise
    1. Ziffer eins
      für Schutzausrüstung im Zeitraum März 2020 bis 31. Dezember 2022,
    2. Ziffer 2
      für Personalkosten für die telefonische Gesundheitsberatung unter der Rufnummer 1450 sowie für telefonische Gesundheitsberatungen mit gleicher Ausrichtung wie die Rufnummer 1450 im Zeitraum März 2020 bis 30. Juni 2023,
    3. Ziffer 3
      für Barackenspitäler im Zeitraum März 2020 bis März 2022,
    4. Ziffer 4
      durch Verzicht auf seine Ansprüche gegen die Länder gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,, auf Aufrechnung aus der Verteilung von medizinischen Produkten, die vom Bund zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 sowie zur Behandlung von COVID-19-Patienten im Zeitraum März 2020 bis 30. Juni 2023 beschafft wurden,
    5. Ziffer 5
      für alle im direkten Zusammenhang mit nach Ziffer 2, entstandenen Kosten, wie Infrastrukturkosten sowie Recruiting- und Schulungskosten, im Zeitraum von März 2020 bis 30. Juni 2023 und
    6. Ziffer 6
      für den administrativen Aufwand im Zusammenhang mit nach den Bestimmungen des Paragraph 5 und des Paragraph 5 a, Epidemiegesetz 1950 angeordneten und nach der Verordnung gemäß Paragraph 5 a, Epidemiegesetz 1950 durchzuführenden Testungen im Zeitraum von März 2020 bis 30. Juni 2023.
  2. Absatz 2Die allgemeine Kostentragungsregelung der mittelbaren Bundesverwaltung (Paragraph 2, F-VG 1948 und Paragraph eins, Absatz eins, FAG 2017) und die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

§ 1a

Text

Sonderbestimmungen für bevölkerungsweite Testungen

Paragraph eins a,

Für die Abwicklung von bevölkerungsweiten Testungen im Rahmen von Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, in der jeweils geltenden Fassung, und deren Kostentragung gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Der Kostenersatz an Länder und Gemeinden für die Abwicklung der bevölkerungsweiten Testungen erfolgt unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph eins a, Ziffer 2 bis 4 von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz beziehungsweise vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz entsprechend den bis einschließlich 31. März 2022 tatsächlich angefallenen Kosten.
  2. Ziffer 2
    Der Bund ersetzt den Gemeinden zusätzlich zum Kostenersatz gemäß Ziffer eins, den Aufwand für zusätzliche Überstunden von Gemeindebediensteten und von Bediensteten in von ihnen ausgegliederten Rechtsträgern, die durch die Abwicklung von bevölkerungsweiten Testungen anfallen.
  3. Ziffer 3
    Die Kostentragung des Bundes umfasst nicht den Aufwand für räumliche Infrastruktur, die von den Ländern oder Gemeinden zur Durchführung von bevölkerungsweiten Testungen von Rechtsträgern in deren jeweiligem Eigentum angemietet werden; bei einer teilweisen Beteiligung des Landes bzw. der Gemeinde wird der Kostenersatz aliquot gekürzt.
  4. Ziffer 4
    Kostenersätze an Gemeinden werden im Wege der Länder bei der Bundesministerin bzw. bei dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege der Länder ausbezahlt.
  5. Ziffer 5
    Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden bis zum 31. März 2022 an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, sind im Ausmaß von bis zu 20 Euro je Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu 10 Euro je Stunde für sonstige unterstützende Personen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zur Höhe von 1 000,48 Euro im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG. Diese Aufwandsentschädigungen sind nicht auf die Ausgleichszulage und Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe anzurechnen. Sie haben keine Auswirkungen auf die Kindeseigenschaft in der Pensionsversicherung. Die Bezieherinnen und Bezieher dieser Aufwandsentschädigungen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung teilversichert.

§ 1b

Text

Sonderbestimmungen für Impfstellen für bevölkerungsweite Impfaktionen gegen COVID-19

Paragraph eins b,
  1. Absatz einsDer Bund ersetzt den Ländern die zusätzlich entstandenen Aufwendungen für Impfstellen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verabreichung von Impfungen gegen COVID-19. Diese Impfstellen müssen vom Land selbst, in dessen Auftrag oder mit dessen vorheriger Zustimmung eingerichtet werden. Auch wenn eine derartige Impfstelle von einer Gemeinde im Auftrag des Landes oder mit vorheriger Zustimmung des Landes eingerichtet wird, muss der Kostenersatz im Wege des Landes bei der Bundesministerin bzw. bei dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege des Landes ausbezahlt werden.
  2. Absatz 2Keinesfalls als Impfstellen im Sinn des Absatz eins, gelten im niedergelassenen Bereich tätige Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie selbständige Ambulatorien, soweit für die dort vorgenommenen Impfungen gegen COVID-19 nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf ein Honorar gegenüber den Krankenversicherungsträgern geltend gemacht werden kann.
  3. Absatz 3Der Kostenersatz gemäß Absatz eins, umfasst die bis einschließlich 30. Juni 2023 tatsächlich angefallenen Kosten, erfolgt unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph eins a, Ziffer 2 bis 4 auf Impfstellen und umfasst auch die Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen für ihren Einsatz bei Impfstellen gewährt werden. In den Richtlinien gemäß Paragraph 2, können auch Obergrenzen für die Stundensätze für das herangezogene ärztliche, medizinische und nichtmedizinische Personal vorgesehen werden.
  4. Absatz 4Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden bis zum 31. März 2022 an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, sind im Ausmaß von bis zu 20 Euro je Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu 10 Euro je Stunde für sonstige unterstützende Personen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zur Höhe von 1 000,48 Euro im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG. Diese Aufwandsentschädigungen sind nicht auf die Ausgleichszulage und Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe anzurechnen. Sie haben keine Auswirkungen auf die Kindeseigenschaft in der Pensionsversicherung. Die Bezieherinnen und Bezieher dieser Aufwandsentschädigungen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung teilversichert.

§ 1c

Beachte für folgende Bestimmung

zum Außerkrafttreten vgl. § 4 Abs. 7 und Abs. 11 sowie BGBl. II Nr. 369/2021 und BGBl. II Nr. 370/2021

Text

Aufwand für COVID-19-Tests in öffentlichen Apotheken

Paragraph eins c,
  1. Absatz einsDer Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder und Gemeinden in dem Ausmaß, wie die Länder und Gemeinden den öffentlichen Apotheken direkt, im Wege der Krankenfürsorgeeinrichtungen oder auf andere Weise den bis 31. März 2022 entstandenen Aufwand für die kostenlose Durchführung von Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV 2 (COVID-19-Test) ersetzen.
  2. Absatz 2Der Ersatz nach Absatz eins, bezieht sich auf die kostenlosen COVID-19-Tests von Personen, die nach landesrechtlichen Bestimmung einen Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeeinrichtung haben, einschließlich deren ebenfalls leistungsberechtigten Angehörigen, soweit für die genannten Personen nach bundesgesetzlichen Vorschriften kein Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht.
  3. Absatz 3Pro durchgeführtem COVID-19-Test wird vom Bund maximal ein Zweckzuschuss in der Höhe von 25 Euro geleistet.

§ 1d

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Außerkrafttreten: Verschiebt die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch eine Verordnung nach § 768 ASVG das Außerkrafttreten des § 742b ASVG, so tritt § 1d mit dem in dieser Verordnung für § 742b ASVG genannten Datum für das Außerkrafttreten außer Kraft (vgl. § 4 Abs. 15, BGBl. II Nr. 223/2022 und BGBl. II Nr. 511/2022).

Text

Aufwand für die Abgabe von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung durch öffentliche Apotheken

Paragraph eins d,
  1. Absatz einsDer Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie einen Zweckzuschuss an die Länder und Gemeinden in dem Ausmaß, wie die Länder und Gemeinden den öffentlichen Apotheken direkt, im Wege der Krankenfürsorgeeinrichtungen oder auf andere Weise den Aufwand für die kostenlose Verteilung von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung ersetzen.
  2. Absatz 2Der Ersatz nach Absatz eins, bezieht sich auf die kostenlose Verteilung von SARS-CoV-2-Antigentests an Personen, die nach landesrechtlichen Bestimmung einen Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeeinrichtung haben, und an deren ebenfalls leistungsberechtigten Angehörigen, soweit für die genannten Personen nach bundesgesetzlichen Vorschriften kein Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht.
  3. Absatz 3Für jede bezugsberechtigte Person darf bei der Ermittlung der Höhe des Zweckzuschusses pro Monat nur eine verteilte Packung zu fünf Stück SARS-CoV-2-Antigentests in Rechnung gestellt werden. Pro verteilter Packung SARS-CoV-2-Antigentests wird vom Bund maximal ein Zweckzuschuss in der Höhe von 10 Euro geleistet.

§ 1e

Text

Mehraufwand der Rettungs- und Krankentransportdienste

Paragraph eins e,
  1. Absatz einsDer Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder in dem Ausmaß, wie die Länder den Rettungs- und Krankentransportdiensten die aufgrund von COVID-19 bis 31. Dezember 2022 entstandenen zusätzlichen Aufwendungen für Rettungs- und Krankentransportleistungen ersetzen. Als zusätzlich entstandene Aufwendungen im Sinn dieser Bestimmung gelten
    1. Ziffer eins
      der Mehraufwand aufgrund des Transports von Personen, die zum Zeitpunkt des Transportes als COVID-19-Verdachstfälle gegolten haben,
    2. Ziffer 2
      der Mehraufwand aufgrund des Rettungs- und Krankentransports von an COVID-19 erkrankten Personen, soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen kein Anspruch auf einen Kostenersatz gegenüber den Krankenversicherungsträgern geltend gemacht werden kann, sowie
    3. Ziffer 3
      der Mehraufwand für besondere Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen (einschließlich des dadurch erhöhten Personalaufwandes und der Verwendung von Schutzbekleidung), der aufgrund von COVID-19 bei Rettungs- und Krankentransporten notwendig ist.
  2. Absatz 2In den Richtlinien gemäß Paragraph 2, können auch Obergrenzen für den Ersatz einzelner Aufwendungen sowie pauschalierte Sätze pro Transport vorgesehen werden.

§ 1f

Text

Sonderbestimmungen für außerordentliche Zuwendungen

Paragraph eins f,
  1. Absatz einsDer Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds an die Länder und Gemeinden einen Zweckzuschuss für die Zahlung außerordentlicher Zuwendungen und für den Ersatz für die Zahlung außerordentlicher Zuwendungen an Personen, die
    1. Ziffer eins
      bei Krankenanstalten oder
    2. Ziffer 2
      bei im Auftrag von Ländern oder Gemeinden vorübergehend eingerichteten medizinischen Versorgungseinrichtungen für an COVID-19 Erkrankte und Krankheitsverdächtige (Barackenspitäler) oder
    3. Ziffer 3
      bei Einrichtungen, die vorwiegend der stationären Rehabilitation dienen,
    beschäftigt sind oder beschäftigt waren.
  2. Absatz 2Außerordentliche Zuwendungen im Sinn des Absatz eins, sind Geldleistungen, die als besondere Anerkennung
    1. Ziffer eins
      für die in persönlichem Kontakt verrichtete, medizinische oder nichtmedizinische Betreuung von Patienteninnen und Patienten oder
    2. Ziffer 2
      für die im unmittelbaren Umfeld von betreuten Patienteninnen und Patienten verrichteten Reinigungsdienste
    gewährt werden und im Zeitraum von 1. Juni 2021 bis 31. Dezember 2021 ausgezahlt werden.
  3. Absatz 3Als Krankenanstalten im Sinn des Absatz eins, gelten neben den Krankenanstalten, die von Ländern und Gemeinden unmittelbar betrieben werden auch Krankenanstalten, die von Rechtsträgern betrieben werden,
    1. Ziffer eins
      die im Bereich der Länder nach Artikel 127, Absatz eins und Absatz 3, B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, oder
    2. Ziffer 2
      die im Bereich der Gemeinden nach Artikel 127 a, Absatz eins und Absatz 3, B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen oder nur deshalb nicht der Rechnungshofkontrolle unterliegen, weil die Gemeinde in Summe weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohner hat.
    Weiters gelten als Krankenanstalten im Sinn des Absatz eins, auch von sonstigen Trägern betriebene Krankenanstalten, die gemäß Paragraph 16, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2020,, gemeinnützig geführt werden
  4. Absatz 4Der Kostenersatz ist betraglich mit durchschnittlich 500 Euro pro Bezieherin bzw. Bezieher einer außerordentlichen Zuwendung begrenzt. Die außerordentlichen Zuwendungen nach Absatz 2, sind bis zu einer Höhe von 2 500 Euro pro Bezieherin bzw. Bezieher von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zu dieser Höhe nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG.
  5. Absatz 5Kostenersätze an Gemeinden werden im Wege der Länder bei der Bundesministerin bzw. bei dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege der Länder ausbezahlt.

§ 2

Text

Richtlinie

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt in einer Richtlinie die näheren Grundsätze über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über die Abwicklung im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung der Länder spätestens 4 Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fest.
  2. Absatz 2Die für die Geltendmachung und die Abrechnung der Zweckzuschüsse erforderlichen Unterlagen sind von den Ländern oder Gemeinden der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für ersatzfähige Aufwendungen
    • aus den Jahren 2020 und 2021
      bis längstens 31. März 2023,
       
    • aus dem Jahr 2022
      bis längstens 30. Juni 2023
       
    • aus dem Jahr 2023
      bis längstens 31. Oktober 2023
       
    bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.

§ 3

Text

Vollziehung

Paragraph 3,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, hinsichtlich des Paragraph 2, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

§ 4

Text

Inkrafttreten

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2Der Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2021, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist auf Aufwendungen ab dem März 2020 anzuwenden. Paragraph eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2021, tritt rückwirkend mit 1. Dezember 2020 in Kraft. Paragraph eins b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2021, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph eins a, Ziffer 5, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2021, tritt mit 1. April 2021 in Kraft; Paragraph eins a, Ziffer 5, dritter und vierter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2021, tritt rückwirkend mit 1. Dezember 2020 in Kraft.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2021,)

  5. Absatz 6Die Paragraphen eins c bis 1e in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph eins c, ist dabei auf Aufwendungen der öffentlichen Apotheken für COVID-19-Tests ab dem 8. Februar 2021, Paragraph eins d, auf Aufwendungen der öffentlichen Apotheken für die Abgabe von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung ab dem 27. Februar 2021 und Paragraph eins e, auf Aufwendungen der Rettungs- und Krankentransportdienste ab dem 1. März 2020 anzuwenden.
  6. Absatz 7Die Paragraphen eins c und 1d samt Überschriften treten mit 31. August 2021 außer Kraft. Verschiebt der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch eine Verordnung nach Paragraph 751, Absatz 2, ASVG das Außerkrafttreten der Paragraphen 742 a und 742b ASVG, so treten die Paragraphen eins c und 1d mit dem in dieser Verordnung für die Paragraphen 742 a und 742b ASVG genannten Datum für das Außerkrafttreten außer Kraft.
  7. Absatz 8In der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. römisch eins Nr. 80/2021 treten in Kraft
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Absatz eins, mit Ablauf des Tages der Kundmachung und
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins a, Ziffer 5, erster Satz, Paragraph eins b, Absatz 3 und Paragraph eins b, Absatz 4, rückwirkend mit dem 1. Jänner 2021.
    Bei Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen für ihren Einsatz bei Impfstellen gewährt werden, hat die Anrechnung auf die Ausgleichszulage und Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe im Sinn des Paragraph eins a, Ziffer 5, zweiter Satz erst mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBI. römisch eins Nr. 80/2021 zu unterbleiben. Paragraph eins a, Ziffer 5, tritt mit Ablauf des 30. September 2021 und Paragraph eins b, Absatz 4, mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.
  8. Absatz 9Paragraph eins d, Absatz 3, erster Satz und Paragraph 4, Absatz 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2021, treten mit 1. Juni 2021 in Kraft. Paragraph eins f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2021, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  9. Absatz 10Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2021, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph eins b, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2021, tritt rückwirkend am 1. Juli 2021 in Kraft und tritt mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft.
  10. Absatz 11In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2021, treten in Kraft
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4, und 5, Paragraph eins a, Ziffer 5 und Paragraph eins b, Absatz 4, mit 1. Oktober 2021,
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph eins c, Absatz eins, mit 1. November 2021,
    3. Ziffer 3
      Paragraph eins a, Ziffer eins,, Paragraph eins b, Absatz 3, sowie Paragraph eins e, Absatz eins, mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
    4. Ziffer 4
      Paragraph eins d, Absatz 2, rückwirkend mit 1. Juli 2021.
  11. Absatz 12Paragraph eins f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, tritt rückwirkend mit 1. Juni 2021 in Kraft.
  12. Absatz 13Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Ziffer 4 bis 6, Paragraph eins a, Ziffer 4,, Paragraph lb Absatz eins und 3, Paragraph eins e, Absatz eins,, Paragraph eins f, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4 und 5, Paragraph 2 und Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  13. Absatz 14Paragraph eins b, Absatz eins und Paragraph eins d, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2022, treten mit 9. April 2022 in Kraft.
  14. Absatz 15Paragraph eins d, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Verschiebt die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch eine Verordnung nach Paragraph 768, ASVG das Außerkrafttreten des Paragraph 742 b, ASVG, so tritt Paragraph eins d, mit dem in dieser Verordnung für Paragraph 742 b, ASVG genannten Datum für das Außerkrafttreten außer Kraft.
  15. Absatz 16In der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. römisch eins Nr. 206/2022 treten in Kraft
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 5 und 6 sowie Paragraph eins b, Absatz 3, mit Ablauf des 31. Dezember 2022,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 2, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.