(2)Absatz 2Der Warnhinweis soll sämtliche relevanten Angaben zum Risiko bzw. zum Vorfall und zu den technischen Rahmenbedingungen, die im Mitteilungszeitpunkt bekannt sind, enthalten, insbesondere die vermutete oder tatsächliche Ursache und die betroffenen Betriebsmittel. Angaben über später bekanntgewordene Umstände zum Risiko oder Vorfall sind in Folgemitteilungen zu übermitteln. Warnhinweis und Folgemitteilungen sind in dem für verpflichtende Meldungen vorgegebenen elektronischen Format über das Meldeportal der Regulierungsbehörde einzubringen; § 3 Abs. 1, letzter Satz, gilt entsprechend. Die Regulierungsbehörde hat den Warnhinweis sowie die jeweilige Mitteilung an das zuständige Computer-Notfallteam gemäß § 23 Abs. 2 iVm. Abs. 3 NISG und mit Einwilligung des Einmelders an den Bundesminister für Inneres weiterzuleiten.Der Warnhinweis soll sämtliche relevanten Angaben zum Risiko bzw. zum Vorfall und zu den technischen Rahmenbedingungen, die im Mitteilungszeitpunkt bekannt sind, enthalten, insbesondere die vermutete oder tatsächliche Ursache und die betroffenen Betriebsmittel. Angaben über später bekanntgewordene Umstände zum Risiko oder Vorfall sind in Folgemitteilungen zu übermitteln. Warnhinweis und Folgemitteilungen sind in dem für verpflichtende Meldungen vorgegebenen elektronischen Format über das Meldeportal der Regulierungsbehörde einzubringen; Paragraph 3, Absatz eins,, letzter Satz, gilt entsprechend. Die Regulierungsbehörde hat den Warnhinweis sowie die jeweilige Mitteilung an das zuständige Computer-Notfallteam gemäß Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, NISG und mit Einwilligung des Einmelders an den Bundesminister für Inneres weiterzuleiten.