Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Einrichtungen der Vereinten Nationen, denen Rechtshilfe zu leisten ist, Fassung vom 12.08.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Einrichtungen der Vereinten Nationen, denen Rechtshilfe zu leisten ist (IG-ZG-V)
StF: BGBl. II Nr. 296/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund von Paragraph eins a, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten (IG-ZG), Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Inneres verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

  Folgenden Einrichtungen der Vereinten Nationen ist nach den Bestimmungen des IG-ZG Rechtshilfe zu leisten:

  1. Ziffer eins
    Mechanismus zur Unterstützung bei der Untersuchung und Verfolgung der seit dem Jahr 2011 in Syrien begangenen schwersten Verbrechen (IIIM), der von der Generalversammlung mit Resolution 71/248 vom 21. Dezember 2016 eingesetzt wurde,
  2. Ziffer 2
    Ermittlungsteam zur Förderung von Verantwortlichkeit für die vom Islamischen Staat im Irak und in der Levante begangenen Verbrechen (UNITAD), das vom Sicherheitsrat mit Resolution 2379 (2017) vom 21. September 2017 eingesetzt wurde,
  3. Ziffer 3
    Unabhängiger Untersuchungsmechanismus für Myanmar (IIMM), der vom Menschenrechtsrat mit Resolution 39/2 vom 27. September 2018 eingesetzt wurde,
  4. Ziffer 4
    Unabhängige internationale Untersuchungskommission für die Ukraine (IICIHR-Ukraine), die vom Menschenrechtsrat mit Resolution 49/1 vom 4. März 2022 eingesetzt wurde.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph eins, Ziffer 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2022, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.