Beim Verwaltungsgerichtshof besteht Grund zur Annahme, dass im Sinne des § 38aParagraph 38 a, Abs. 1Absatz eins, VwGG eine erhebliche Anzahl von Revisionen eingebracht werden wird, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind: Es geht um die Fragen, ob § 52Paragraph 52, Abs. 2Absatz 2, dritter Strafsatz Glücksspielgesetz – GSpG sowie im Zusammenhang mit der Verhängung von Geldstrafen gemäß § 52Paragraph 52, Abs. 2Absatz 2, dritter Strafsatz leg. cit., die §§ 16Paragraphen 16 und 64 VStG gegen Unionsrecht (Art. 56Artikel 56, AEUV sowie Art. 49Artikel 49, Abs. 3Absatz 3, GRC) verstoßen und ob die vor dem Verwaltungsgerichtshof in Revision gezogene Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wegen der allenfalls daraus folgenden Unanwendbarkeit ohne gesetzliche Grundlage ergangen ist.