(6) Für Beamtinnen und Beamte der Verwendungsgruppen A bis E, P 1 bis P 5, W 1 bis W 3 sowie H 1 und H 2, die vom gesetzlichen Optionsrecht nicht Gebrauch machen, sind Planstellen der Verwendungsgruppen A 1 bis A 7, E 1 bis E 2c sowie M BO 1, M BO 2 und M BUO und soweit gesetzlich vorgesehen, innerhalb dieser Verwendungsgruppen Planstellen derjenigen Funktionsgruppe/Grundlaufbahn zu binden, die der Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze entsprechen, die den Beamtinnen und Beamten zugewiesen sind.