| | | | | | | | | | |
3 | Begünstigte Unternehmen |
3.1 | Fixkostenzuschüsse nach diesen Richtlinien dürfen nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: |
3.1.1 | das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich; |
3.1.2 | das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die zu Einkünften gemäß §§ 21, 22 oder 23 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988 (EStG 1988), führt; |
3.1.3 | das Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren nicht vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 401/1988 (KStG 1988), betroffen gewesen sein (keine aggressive Steuerplanung) und über das Unternehmen darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; |
3.1.4 | das Unternehmen erleidet einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten Umsatzausfall im Sinne des Punktes 4.2; |
3.1.5 | zum Zeitpunkt der Antragstellung darf kein Insolvenzverfahren anhängig sein. Dies gilt nicht für Unternehmen, für die ein Sanierungsverfahren gemäß der §§ 166 ff des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung – IO), RGBl. Nr. 337/1914, eröffnet wurde; |
3.1.6 | das Unternehmen darf sich am 31. Dezember 2019 oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr am Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres, das vor dem 31. Dezember 2019 endet, nicht in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Z 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) befunden haben. Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) vorliegt, sind Maßnahmen, die das Eigenkapital des Unternehmens stärken, wie beispielsweise Zuschüsse der Gesellschafter, und die bis zum Zeitpunkt des Antrags auf Gewährung des Fixkostenzuschusses erfolgt sind, noch zu berücksichtigen. Liegt ein UiS vor, bei dem es sich um ein Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO handelt, so kann dem Unternehmen dennoch ein Fixkostenzuschuss gewährt werden, sofern es nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht ist. Liegt ein UiS vor, bei dem es sich um kein Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO handelt, so kann dem UiS ein Fixkostenzuschuss nur in Entsprechung der jeweils anzuwendenden De-minimis Verordnung gewährt werden. Dabei sind die jeweils geltenden Höchstbeträge unter Berücksichtigung der Kumulierungsregeln zu beachten. Der allgemeine Höchstbetrag beträgt entsprechend der Verordnung Nr. 1407/2013 (De-minimis VO) EUR 200.000, für Förderung der Straßengüterverkehrstätigkeit EUR 100.000. Im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/2013 (De-minimis VO Landwirtschaft), abgeändert durch die VO Nr. 316/2019, beträgt der Höchstbetrag EUR 20.000; im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 717/2014 (De-minimis VO Fischerei) EUR 30.000; |
3.1.7 | das Unternehmen hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung). |
3.2 | Ausgenommen von der Gewährung von Fixkostenzuschüssen sind: |
3.2.1 | beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, welche im Inland, einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 (BWG)) oder einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG) registriert oder zugelassen sind und hinsichtlich ihrer Tätigkeit prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen; das sind für Österreich insbesondere Kreditinstitute gemäß BWG, Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017 sowie Pensionskassen gemäß Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990; (Anm. 1) |
3.2.2 | im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen; |
3.2.3 | im mehrheitlichen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen, die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75% haben; |
3.2.4 | Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und die im Betrachtungszeitraum mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regelung kann nur auf Antrag gewährt werden. In dem Antrag muss das Unternehmen detailliert darlegen und begründen, warum durch die allgemeine Regelung der Fortbestand des Unternehmens bzw. des Betriebsstandortes in hohem Maß gefährdet ist und es nachteilig für das Unternehmen wäre die Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Über diesen Antrag entscheiden jeweils ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes im Konsens. Die Entscheidung ist der COFAG umgehend zu übermitteln; |
3.2.5 | und Non-Profit-Organisationen, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, erfüllen, sowie deren nachgelagerte Unternehmen und Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds beziehen; |
3.2.6 | Neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16. März 2020 noch keine Umsätze gemäß Punkt 4.2.1 (Waren- und/oder Leistungserlöse) erzielt haben. |
| | | | | | | | | | |
4 | Fixkostenzuschuss |
4.1 | Definition Fixkosten |
4.1.1 | Fixkosten im Sinne dieser Richtlinien sind ausschließlich Aufwendungen aus einer operativen inländischen Geschäftstätigkeit des Unternehmens, die im Zeitraum vom 16. März 2020 bis 15. September 2020 entstehen und unter einen oder mehrere der folgenden Punkte fallen: |
(a) | Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen; |
(b) | betriebliche Versicherungsprämien; |
(c) | Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen im Sinne der lit e als Kredite oder Darlehen weitergegeben wurden; |
(d) | der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten; |
(e) | betriebliche Lizenzgebühren, sofern die empfangende Körperschaft nicht unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig ist oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters steht; |
(f) | Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation; |
(g) | Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50% des Wertes verliert. Saisonale Ware bezeichnet eine Ware, die im Zuge eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts eines Jahres besonders nachgefragt wird; |
(h) | ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmer); dieser ist auf Basis des letzten veranlagten Jahres zu ermitteln (monatlicher Unternehmerlohn = steuerlicher Gewinn des letztveranlagten Jahres / Monate mit unternehmerischer Tätigkeit). Als Unternehmerlohn dürfen jedenfalls EUR 666,66, höchstens aber EUR 2.666,67 pro Monat angesetzt werden. Vom Unternehmerlohn sind Nebeneinkünfte (Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988) des Betrachtungszeitraumes abzuziehen; |
(i) | Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen; |
(j) | Unternehmen die einen Fixkostenzuschuss von unter EUR 12.000 beantragen, können angemessene Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten in maximaler Höhe von EUR 500 berücksichtigen; |
(k) | Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen. |
4.1.2 | Von den Fixkosten sind Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, in Abzug zu bringen. |
4.1.3 | Werden Fixkosten nach Punkt 4.1.1 lit. a für Zeiträume geltend gemacht, in denen das antragstellende Unternehmen direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war, sind diese Fixkosten bei der Berechnung des Fixkostenzuschusses nur insoweit zu berücksichtigen, als das jeweilige Bestandsobjekt in den relevanten Zeiträumen tatsächlich für die vertraglich bedungenen betrieblichen Zwecke nutzbar war. Das Ausmaß der tatsächlichen Nutzbarkeit ist anhand geeigneter Aufzeichnungen vom antragstellenden Unternehmen nachzuweisen. Als Nachweis können zwischen Bestandsgeber und Bestandsnehmer rechtswirksam abgeschlossene Vereinbarungen herangezogen werden, die den Grundsätzen des Fremdvergleichs entsprechen und eine endgültige Einigung auf eine aufgrund der eingeschränkten tatsächlichen Nutzbarkeit sachgerechte (ex ante Betrachtung) Bestandszinsminderung beinhalten. Liegt keine diese Voraussetzungen erfüllende Vereinbarung vor, kann die tatsächliche Nutzbarkeit auch vereinfachend anhand des dem Bestandsobjekt zuzurechnenden Umsatzausfalls ermittelt werden; dabei ist der für die Beantragung des Fixkostenzuschusses nach Punkt 4.2 ermittelte Prozentsatz des Umsatzausfalls als Ausgangspunkt der Berechnung heranzuziehen. Insoweit der Umsatzausfall dem Bestandsobjekt zuzurechnen ist, entspricht der sich daraus ergebende Prozentsatz dem prozentuellen Anteil der im Bestandsvertrag vereinbarten Bestandszinsen, der aufgrund der eingeschränkten tatsächlichen Nutzbarkeit des Bestandsobjektes nicht als Fixkosten geltend gemacht werden kann. Sind nur Teile eines Bestandsobjektes von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen, so können die von einem behördlichen Betretungsverbot nicht betroffenen Flächen bei der Berechnung der tatsächlichen Nutzbarkeit außer Ansatz bleiben, wenn diesen Flächen aufgrund eines gesonderten Ausweises im Bestandsvertrag ein konkreter Teil des Bestandszinses zugeordnet werden kann. |
4.2 | Definition Umsatzausfall |
4.2.1 | Für die Berechnung des Umsatzausfalls im Sinne dieser Richtlinien ist auf die für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebenden Waren- und/oder Leistungserlöse abzustellen. Dabei sind die maßgebenden Werte des 2. Quartals 2020 jenen des 2. Quartals 2019 gegenüberzustellen. Müssen solche Aufzeichnungen nicht geführt werden, sind andere geeignete Aufzeichnungen des Förderwerbers, welche jedoch nicht Vorschriften für verpflichtende Aufzeichnungen erfüllen müssen, oder sonstige Belege heranzuziehen. |
4.2.2 | Abweichend vom Quartalsvergleich nach Punkt 4.2.1 kann auch einer der folgenden Betrachtungszeiträume gewählt werden, wobei sich der Umsatzausfall in diesem Fall aus dem Vergleich zum jeweils entsprechenden Zeitraum des Vorjahres ergibt: |
(a) | Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 bis 15. April 2020 |
(b) | Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 bis 15. Mai 2020 |
(c) | Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 bis 15. Juni 2020 |
(d) | Betrachtungszeitraum 4: 16. Juni 2020 bis 15. Juli 2020 |
(e) | Betrachtungszeitraum 5: 16. Juli 2020 bis 15. August 2020 |
(f) | Betrachtungszeitraum 6: 16. August 2020 bis 15. September 2020 |
| Anträge können für bis zu maximal drei Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen müssen, gestellt werden. |
4.2.3 | Als geeignete Nachweise sind die Aufzeichnungen über Waren- und Leistungserlöse, die für steuerliche Zwecke geführt werden, heranzuziehen. Müssen solche Aufzeichnungen nicht geführt werden, sind andere geeignete Aufzeichnungen des Antragstellers, welche jedoch nicht Vorschriften für verpflichtende Aufzeichnungen erfüllen müssen, oder sonstige vergleichbare Belege heranzuziehen. |
4.2.4 | Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) können sowohl die Fixkosten als auch die Umsatzerlöse nach dem Zu-und-Abfluss-Prinzip erfasst werden, sofern dies nicht zu willkürlichen zeitlichen Verschiebungen führt. |
4.3 | Staffelung des Fixkostenzuschusses |
| Der Fixkostenzuschuss ist nach der Höhe des Umsatzausfalls gestaffelt und wird nur dann gewährt, wenn der Fixkostenzuschuss insgesamt mindestens EUR 500 beträgt. Durch den Fixkostenzuschuss werden Fixkosten des Unternehmens in folgender Höhe ersetzt: |
4.3.1 | 25% bei einem Umsatzausfall von 40 bis 60%; |
4.3.2 | 50% bei einem Umsatzausfall von über 60 bis 80% und |
4.3.3 | 75% bei einem Umsatzausfall von über 80 bis 100%. |
4.4 | Ermittlung des Fixkostenzuschusses Der Fixkostenzuschuss wird wie folgt ermittelt: |
4.4.1 | Wird der Umsatzausfall nach Punkt 4.2.1 ermittelt, sind für die Ermittlung des Fixkostenzuschusses die Fixkosten des Unternehmens zwischen 16. März 2020 und 15. Juni 2020 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. |
4.4.2 | Wird ein abweichender Betrachtungszeitraum gemäß Punkt 4.2.2 gewählt, so sind nur die im entsprechenden Zeitraum angefallenen Fixkosten heranzuziehen. |
4.4.3 | Ein Wertverlust von saisonaler Ware liegt erst dann vor, wenn dieser tatsächlich feststeht. Der Wertverlust ist von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berechnen, wobei die Gemeinkosten gemäß § 203 Abs. 3 2. Satz Unternehmensgesetzbuch nicht anzusetzen sind. |
4.4.4 | Der Fixkostenzuschuss pro Unternehmen ist begrenzt mit jeweils maximal: |
(a) | EUR 90 Mio. bei einem Zuschuss von 75% der Fixkosten; |
(b) | EUR 60 Mio. bei einem Zuschuss von 50% der Fixkosten und |
(c) | EUR 30 Mio. bei einem Zuschuss von 25% der Fixkosten. |
| Sind mehrere antragstellende Unternehmen konzernal verbunden, steht der Maximalbetrag für alle Unternehmen des Konzerns nur einmal zu. Die Höhe des Maximalbetrags richtet sich nach jenem Unternehmen des Konzerns, das den höchsten Umsatzausfall gemäß Punkt 4.3 hat. |
4.4.5 | Der Fixkostenzuschuss ist um Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit in Verbindung stehenden wirtschaftlichen Schaden geleistet werden, zu vermindern. Dies gilt auch für Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz. Zahlungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit sind nicht in Abzug zu bringen. Ausgenommen von der Gegenrechnung sind Zahlungen aus den Härtefallfonds. |
4.5 | Neugründungen und Umgründungen |
4.5.1 | Unternehmen, für die keine umsatz- oder ertragsteuerlichen Daten für das Jahr 2018 oder 2019 vorliegen, können die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung plausibilisieren und einen Fixkostenzuschuss beantragen. |
4.5.2 | Bei der Ermittlung des Umsatzausfalls ist im Fall von Umgründungen im Vergleichszeitraum auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit abzustellen. |
4.6 | Auszahlung des Fixkostenzuschusses |
4.6.1 | Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses muss spätestens bis 31. August 2021 beantragt werden. Der Antrag und alle für die Auszahlung des Fixkostenzuschusses erforderlichen Informationen, Daten und Nachweise müssen, soweit möglich, über FinanzOnline eingebracht werden. Dabei kann die Auszahlung des Fixkostenzuschusses in folgenden Tranchen und ab folgenden Zeitpunkten durch den Antragseinbringer unter Vorlage der gemäß den Punkten 4.6.2 bis 4.6.6 erforderlichen Informationen, Daten und Nachweisen beantragt werden: |
(a) | Die erste Tranche umfasst höchstens 50% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses und kann ab 20. Mai 2020 beantragt werden. |
(b) | Die zweite Tranche umfasst zusätzlich höchstens 25%, somit insgesamt höchstens 75% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses und kann ab 19. August 2020 beantragt werden. |
(c) | Die dritte Tranche kann ab 19. November 2020 beantragt werden. |
4.6.2 | Für die Auszahlung der ersten Tranche (bis 18. August 2020) und gegebenenfalls der zweiten Tranche (bis 18. November 2020) sind der Umsatzausfall gemäß Punkt 4.2 sowie Fixkosten gemäß Punkt 4.1 bestmöglich zu schätzen. |
4.6.3 | Für die Ermittlung des geschätzten Umsatzausfalls der ersten Tranche (bis 18. August 2020) ist, abweichend von Punkt 4.2, auf die Umsätze gemäß Umsatzsteuergesetz 1994 (UstG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, abzustellen. Dabei können die prognostizierten Umsätze 2020 den Umsätzen 2019 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gegenübergestellt werden: |
(a) | Dem gemäß Punkt 4.2.2 gewählten Betrachtungszeitraum des Jahres 2020 ist der entsprechende Vergleichszeitraum 2019 gegenüberzustellen. Die Umsätze des Vergleichseitraumes sind zu ermitteln, indem der Durchschnitt der jeweiligen entsprechenden Monate des Vergleichszeitraumes gebildet wird (beispielsweise ist bei einem Betrachtungszeitraum 16. März 2020 bis 15. Mai 2020 als Vergleichszeitraum 16. März 2019 bis 15. Mai 2019 heranzuziehen. Die Umsätze des Vergleichszeitraumes sind aus den Umsatzdaten [März 2019 + April 2019 + Mai 2019]/3*2 abzuleiten). |
(b) | Alternativ kann als Betrachtungs- und Vergleichszeitraum das 2. Quartal gewählt werden und damit vereinfachend ein Vergleich der Umsätze des 2. Quartals 2019 mit den prognostizierten Umsätzen des 2. Quartals 2020 erfolgen. |
4.6.4 | Bei der ersten Tranche (bis 18. August 2020) sind der Wertverlust saisonaler Ware und die Steuerberaterkosten noch nicht zu berücksichtigen. Bei der zweiten Tranche (ab 19. August 2020) ist der Wertverlust saisonaler Ware zu berücksichtigen, sofern dieser nachgewiesen werden kann. |
4.6.5 | Für die Auszahlung der dritten Tranche (ab 19. November 2020) ist die Übermittlung qualifizierter Daten aus dem Rechnungswesen erforderlich. Liegen diese bereits zum Zeitpunkt der Beantragung der zweiten Tranche (ab 19. August 2020) vor, kann der gesamte Fixkostenzuschuss bereits mit der zweiten Tranche beantragt werden. Dies gilt auch für den Wertverlust saisonaler Waren, sofern dieser bereits nachgewiesen werden kann. |
4.6.6 | Erfolgt die Auszahlung in mehreren Tranchen, haben inhaltliche Korrekturen (tatsächliche Fixkosten und Umsatzausfälle, Korrektur der Ermittlung des Umsatzausfalls gemäß Punkt 4.2, Berücksichtigung Wertverlust saisonaler Waren) spätestens mit der letzten Tranche zu erfolgen. Die bereits ausgezahlten Tranchen sind bei Auszahlung nachfolgender Tranchen gegenzurechnen. |
| | | | | | | | | | |
6 | Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen im Antrag |
6.1 | Der Antragseinbringer hat im Antrag insbesondere zu bestätigen, dass: |
6.1.1 | die Voraussetzungen des Punkts 3.1 erfüllt sind; |
6.1.2 | in den im Antrag angeführten Fixkosten keine Ausgaben zur Rückführung bestehender Finanzverbindlichkeiten (ausgenommen davon sind einzelne Zinszahlungen zu deren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des COVID-19 Gesetzes, BGBl. I Nr. 23/2020, vertraglich vereinbarten Fälligkeitsterminen, nicht jedoch bei Vorfälligkeit oder Fälligstellung) oder für Investitionen enthalten sind bzw. mittelbar durch den Fixkostenzuschuss finanziert werden; |
6.1.3 | die Fixkosten nicht mehrfach durch Versicherungen oder anderweitige Unterstützung der öffentlichen Hand betreffend die wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19 gedeckt werden; im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Vergütungen des Inhabers des Unternehmens des Antragstellers bzw. der Organe, Mitarbeiter und wesentlichen Erfüllungsgehilfen des Antragstellers so bemessen wurden, dass diesen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile oder sonstige Zuwendungen geleistet werden; insbesondere im Jahr 2020 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr ausgezahlt werden; |
6.1.4 | der Antragsteller zur Kenntnis nimmt, dass der ihm gewährte Fixkostenzuschuss in der Transparenzdatenbank erfasst wird; |
6.1.5 | eine Vereinbarung, die nach Punkt 4.1.3 als Nachweis für nach Punkt 4.1.1 lit. a geltend gemachte Fixkosten herangezogen wird und bei der die abschließenden beziehungsweise betroffenen Parteien keine zueinander fremden Dritte sind, den Grundsätzen des Fremdvergleichs entspricht. Wurde eine solche Bestätigung nicht im Rahmen des Antrags abgegeben, kann sie im Rahmen einer nachträglichen Überprüfung abverlangt werden. |
Ist der Antragseinbringer nicht der Antragsteller, so bestätigt der Antragsteller dem Antragseinbringer mittels Beauftragung, dass die Punkte 6.1.1 bis 6.1.5 der Richtlinien zutreffen. |
6.2 | Der Antragseinbringer hat sich im Antrag insbesondere zu verpflichten: |
6.2.1 | auf die Erhaltung der Arbeitsplätze in seinem Unternehmen besonders Bedacht zu nehmen und zumutbare Maßnahmen zu setzen, um Umsätze zu erzielen und die Arbeitsplätze (zum Beispiel mittels Kurzarbeit) zu erhalten; |
6.2.2 | die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw. die Gewinnausschüttung an Eigentümer im Zeitraum vom 16. März 2020 bis 31. Dezember 2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Insbesondere steht der Gewährung eines Fixkostenzuschusses daher im Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum 16. März 2021 entgegen: (i) die Auflösung von Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns, (ii) die Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen, (iii) der Rückkauf eigener Aktien. Danach hat bis 31. Dezember 2021 eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen; |
6.2.3 | der COFAG, dem Bundesminister für Finanzen oder einem anderen von diesen Bevollmächtigten auf deren Aufforderung sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die diesen im Zusammenhang mit dem Fixkostenzuschuss, insbesondere zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung, erforderlich erscheinen; |
6.2.4 | der COFAG, dem Bundesminister für Finanzen oder einem anderen von diesen Bevollmächtigten das Recht auf jederzeitige Prüfung sowie auf jederzeitige Einsichtnahme in die sonstigen Aufzeichnungen und Belege des Antragstellers einzuräumen; |
6.2.5 | sofern personenbezogene Daten Dritter (insbesondere von Mitarbeitern, Geschäftsführern oder Gesellschaftern) betroffen sind, durch jeden Unterfertigenden als jeweils datenschutzrechtlichen Verantwortlichen zu bestätigen, dass allenfalls notwendige Einwilligungserklärungen gemäß Art. 7 der Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) vom 4. Mai 2016 vorliegen; |
6.2.6 | Änderungen der für die Zuschussgewährung maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich der COFAG schriftlich bekannt zu geben; |
| Ist der Antragseinbringer nicht der Antragsteller, so bestätigt der Antragsteller dem Antragseinbringer mittels Beauftragung, dass er sich gemäß den Punkten 6.2.1 bis 6.2.6 der Richtlinie verpflichtet. |
Die COFAG hat dem Bundesminister für Finanzen über die gewährten Fixkostenzuschüsse laufend zu bestimmten Stichtagen gemäß einem vom Bundesminister für Finanzen der COFAG zu übermittelnden Schema zu berichten und dem Bundesminister für Finanzen auf Verlangen sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Informationen zu erteilen, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieser Richtlinien zu prüfen und die Erfüllung der Berichtspflicht gemäß § 3b Abs. 4 ABBAG-Gesetz sicherzustellen.