Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Jachtverordnung, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Zulassung und die Führung von Jachten auf See (Jachtverordnung – JachtVO)
StF: BGBl. II Nr. 205/2020

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2020,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 2021,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 7,, 11, 12, 13 sowie 15 Absatz 3, des Seeschifffahrtsgesetzes – SeeSchFG, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2018,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

2. Teil
JACHTZULASSUNG

Paragraph 3,

Geltungsbereich

Paragraph 4,

Amtliches Kennzeichen

Paragraph 5,

Vermessung

Paragraph 6,

Ausrüstung

Paragraph 7,

Pflichten der Eigentümer

Paragraph 8,

Sachverständige

Paragraph 9,

Kosten

Paragraph 10,

Übergangsbestimmung

3. Teil
INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR DIE FÜHRUNG VON JACHTEN

Paragraph 11,

Anwendungsbereich Anmerkung, Geltungsbereich)

Paragraph 12,

Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates

Paragraph 13,

Berechtigungsumfang der Zertifikate

4. Teil
PRÜFUNGSORDNUNG

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

 

 

Paragraph 14,

Geltungsbereich

2. Hauptstück
Administrative Infrastruktur

Paragraph 15,

Örtliche Verfügbarkeit

Paragraph 16,

Ausstattung

Paragraph 17,

Zeitliche Verfügbarkeit

Paragraph 18,

Kostenersatz

3. Hauptstück
Prüferinnen und Prüfer

Paragraph 19,

Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer

Paragraph 20,

Bestellung

Paragraph 21,

Ausübung der Prüfungstätigkeit

Paragraph 22,

Prüfungsbericht

Paragraph 23,

Kostenersatz

4. Hauptstück
Prüfungszulassung und Erweiterung aufgrund des Nachweises von seemännischer Praxis Anmerkung, Prüfungszulassung und Erweiterung des Berechtigungsumfanges)

Paragraph 24,

Anforderungen an Bewerberinnen und Bewerber

Paragraph 25,

Erweiterung des Berechtigungsumfanges

Paragraph 26,

Antrag

Paragraph 27,

Zulassungsverfahren

5. Hauptstück
Organisation der Prüfung

Paragraph 28,

Betreuung der Prüfungstermine

Paragraph 29,

Theoretische Prüfung

Paragraph 30,

Praktische Prüfung

Paragraph 31,

Entgegennahme der Prüfungsberichte

6. Hauptstück
Private Befähigungsausweise

Paragraph 32,

Befähigungsausweise zur Erlangung Internationaler Zertifikate

Paragraph 33,

Anwendung zusätzlicher Bestimmungen und Anforderungen

7. Hauptstück
Übergangsbestimmungen

Paragraph 34,

Übergangsbestimmung

Paragraph 35,

Vermerke auf privaten Befähigungsausweisen

5. Teil
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Paragraph 36,

Außerkrafttreten

§ 1

Text

1. Teil
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für die Zulassung von Jachten zur Seeschifffahrt sowie die Erlangung und Ausstellung Internationaler Zertifikate für die Führung von Jachten.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung gilt als

  1. Ziffer eins
    Jacht“: Fahrzeug mit einer Länge von weniger als 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für die Fahrt auf See verwendet wird und für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist; als Jacht gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;
    1. Litera a
      Motorjacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist. Eine Motorjacht kann nur durch die Antriebsart Motor betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden.
    2. Litera b
      Segeljacht“:ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler. Eine Segeljacht kann durch die Antriebsart Segel, die Antriebsart Motor oder beide Antriebsarten zugleich betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden;
  2. Ziffer 2
    Österreichische Jacht“: Jacht, die nach dem Seeschifffahrtsgesetz – SeeSchFG, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981, in der jeweils geltenden Fassung, zur Seeschifffahrt zugelassen ist;
  3. Ziffer 3
    „Watt- oder Tagesfahrt“: die Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern, wie Golfen, Buchten, Lagunen, Flussmündungen oder Watten; die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von drei Seemeilen, gemessen von der Küste, das ist vom Festland bzw. von Inseln (Fahrtbereich 1);
  4. Ziffer 4
    „Küstenfahrt“: die Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste. Die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 2);
  5. Ziffer 5
    „Küstennahe Fahrt“: die Fahrt in küstennahen Gewässern. Die Küstennahe Fahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3);
  6. Ziffer 6
    „Weltweite Fahrt“: die Fahrt, die über den Bereich der Küstennahen Fahrt hinausgeht (Fahrtbereich 4);
  7. Ziffer 7
    Nachtansteuerung“: eine Fahrt oder ein Teil einer Fahrt, bei der ein Liegeplatz mehr als zwei Stunden nach Sonnenuntergang, jedoch nicht später als zwei Stunden vor Sonnenaufgang erreicht wird;
  8. Ziffer 8
    Nachtfahrt“: die Fahrt zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang mit einer Dauer von mindestens drei Stunden;
  9. Ziffer 9
    „Seemeile“: Längenmaß von 1,852 km.

§ 3

Text

2. Teil
JACHTZULASSUNG

Geltungsbereich

Paragraph 3,

Die Vorschriften dieses Teiles gelten für die Zulassung von Jachten zur Seeschifffahrt.

§ 4

Text

Amtliches Kennzeichen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDas amtliche Kennzeichen (Paragraph 12, Absatz eins, SeeSchFG) besteht aus einem Großbuchstaben oder einem Groß- und einem Kleinbuchstaben in lateinischen Schriftzeichen zur Bezeichnung der Zulassungsbehörde, gefolgt von einem Bindestrich und einer fünfstelligen Zahl in arabischen Ziffern.
  2. Absatz 2Die Buchstaben zur Bezeichnung der Zulassungsbehörde sind
    1. B
      für die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann von Burgenland;
    2. K
      für die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann von Kärnten;
    3. N
      für die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann von Niederösterreich;
    4. O
      für die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann von Oberösterreich;
    5. S
      für die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann von Salzburg;
    6. St
      für die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann von Steiermark;
    7. T
      für die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann von Tirol;
    8. Ziffer römisch fünf
      für die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann von Vorarlberg und
    9. W
      für die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann von Wien.
  3. Absatz 3Ein gemäß Absatz eins und 2 gleiches, von der selben Zulassungsbehörde für die selbe Jacht nach anderen Rechtsvorschriften bereits zugeteiltes amtliches Kennzeichen gilt auch als solches gemäß Absatz eins,
  4. Absatz 4Das amtliche Kennzeichen ist vom Zulassungsinhaber in dauerhafter Ausführung und ohne Verzierungen in deutlich lesbarer Schrift mit einer Schrifthöhe von mindestens 150 mm und einer Schriftstärke von mindestens 20 mm auf dem in der Zulassung bezeichneten Fahrzeug anzubringen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.
  5. Absatz 5Das amtliche Kennzeichen ist vom Zulassungsinhaber nach Erlöschen oder Widerruf der Zulassung unverzüglich zu entfernen. Die Entfernung hat bei Bestehen einer nach anderen Rechtsvorschriften erteilten Zulassung, welche die Verwendung des gleichen amtlichen Kennzeichens vorschreibt, zu unterbleiben.

§ 5

Text

Vermessung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsFür Jachten ist ein Messbrief gemäß Anlage 1 auszustellen. Die Vermessungsgrößen sind gemäß Anlage 2 zu ermitteln. Bei Serienbauten ist die Ermittlung auf Grund von Bauunterlagen zulässig.
  2. Absatz 2Bei Änderung der Vermessungsgrößen oder anderer im Messbrief enthaltener Angaben ist ein neuer Messbrief erforderlich.
  3. Absatz 3Im Messbrief sind darüber hinaus die zulässigen Fahrtbereiche und die höchstzulässige Personenzahl an Bord anzugeben. Diese Angaben sind unter Berücksichtigung der Auslegungskategorie sowie der Angaben des Herstellers (Herstellerschild oder Handbuch für den Eigner) gemäß der Sportbooteverordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2016, in der jeweils geltenden Fassung, festzulegen. Gegebenenfalls ist die höchstzulässige Personenzahl an Bord für jeden Fahrtbereich gesondert festzulegen.

§ 6

Text

Ausrüstung

Paragraph 6,

Im Zulassungsbescheid ist die erforderliche Ausrüstung für den Fahrtbereich, für den die Jacht zugelassen ist, gemäß Anlage 3 vorzuschreiben.

§ 7

Text

Pflichten der Eigentümer

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Verantwortung für die Sicherheit der Jacht und die einwandfreie Beschaffenheit der Ausrüstungsteile obliegt dem Eigentümer der Jacht bzw. dem von ihm schriftlich Beauftragten.
  2. Absatz 2Seebrief (Paragraph 2, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, SeeSchFG) und Messbrief sowie Zulassungsbescheid samt Ausrüstungsliste sind im Original an Bord mitzuführen.

§ 8

Text

Sachverständige

Paragraph 8,
  1. Absatz einsMessbriefe sind durch Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieure für Maschinenbau (Schiffstechnik) oder Klassifikationsgesellschaften auszustellen, die von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid ermächtigt wurden.
  2. Absatz 2Die Ermächtigung gemäß Absatz eins, darf höchstens für die Dauer von fünf Jahren erfolgen; sie ist bei Wegfall oder Ruhen der Befugnis als Zivilingenieur sowie im Falle einer groben Pflichtverletzung zu widerrufen.

§ 9

Text

Kosten

Paragraph 9,

Die Kosten für die Ausstellung von Messbriefen sind vom Eigentümer der Jacht zu tragen.

§ 10

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 10,

Die nach den Bestimmungen der Jachtzulassungsverordnung – JachtZulVO, Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1994, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2012,, ausgestellten Seebriefe, Messbriefe und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse gelten nach Maßgabe ihrer Befristung weiter.

§ 11

Text

3. Teil
INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR DIE FÜHRUNG VON JACHTEN

Geltungsbereich

Paragraph 11,

Die Vorschriften dieses Teiles gelten für die Erlangung und Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten.

§ 12

Text

Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates

Paragraph 12,

Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates müssen dem Muster der Anlage 4 unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) entsprechen.

§ 13

Text

Berechtigungsumfang der Zertifikate

Paragraph 13,

Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten sind bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für Motorjachten oder für Motor- und Segeljachten für folgende Berechtigungsumfänge auszustellen:

  1. Ziffer eins
    für Watt- oder Tagesfahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten mit einer Länge bis zu 10 m im Fahrtbereich 1;
  2. Ziffer 2
    für Küstenfahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 2;
  3. Ziffer 3
    für Küstennahe Fahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 3;
  4. Ziffer 4
    für Weltweite Fahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 4.

§ 14

Text

4. Teil
PRÜFUNGSORDNUNG

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph 14,

Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für Prüfungsorganisationen, die über einen gültigen Feststellungsbescheid der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG verfügen, für

  1. Ziffer eins
    die administrative Infrastruktur,
  2. Ziffer 2
    die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern,
  3. Ziffer 3
    die Prüfungszulassung von Bewerberinnen und Bewerbern,
  4. Ziffer 4
    die Organisation von Prüfungen und
  5. Ziffer 5
    die Ausstellung von Befähigungsausweisen, die im privaten Rechtsverhältnis ausgestellt werden und als Grundlage zur Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten gemäß den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) im Umfang der Resolution Nr. 40 vom 16. Oktober 1998 geeignet sein sollen.

§ 15

Text

2. Hauptstück
Administrative Infrastruktur

Örtliche Verfügbarkeit

Paragraph 15,

Die administrative Infrastruktur zur Erfüllung der Aufgaben der Bestellung der Prüferinnen und Prüfer, der Abwicklung der Verfahren zur Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern zu den Prüfungen, der Organisation der Prüfungen und der Ausstellung der Befähigungsausweise hat sich inklusive der Räumlichkeiten der Prüfungsorganisation im Inland zu befinden.

§ 16

Text

Ausstattung

Paragraph 16,

Die administrative Infrastruktur hat im Geltungsbereich des Paragraph 14, an Zahl ausreichendes Personal, welches über ausreichende Kenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 15, verfügt, sowie ausreichende Sachmittel, insbesondere der Telekommunikation und elektronischen Datenverarbeitung, zu umfassen.

§ 17

Text

Zeitliche Verfügbarkeit

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDie administrative Infrastruktur ist für die Inanspruchnahme durch Bewerberinnen und Bewerber jährlich mindestens 45 Wochen an jeweils vier Tagen zu jeweils drei Stunden zumindest auf telekommunikativem Weg bereitzuhalten.
  2. Absatz 2Prüfungsorganisationen haben die Betriebszeiten im Internet zu veröffentlichen und im Fall von Änderungen umgehend zu aktualisieren.

§ 18

Text

Kostenersatz

Paragraph 18,
  1. Absatz einsPrüfungsorganisationen haben gegenüber Bewerberinnen und Bewerbern zivilrechtlich Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres Aufwandes, der durch die Organisation der Prüfungen sowie den gemäß Paragraph 23, Absatz eins, den Prüferinnen und Prüfern auszuzahlenden Kostenersatz verursacht wird. Bestandteile dieser Kosten, die im Zuge der Prüfung mehrerer Bewerberinnen und Bewerber unabhängig von deren Anzahl am selben Ort und am selben Tag einmalig anfallen, sind anteilig in Rechnung zu stellen.
  2. Absatz 2Eine angemessene Pauschalierung der Kosten gemäß Absatz eins, ist zulässig.

§ 19

Text

3. Hauptstück
Prüferinnen und Prüfer

Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie geistige und körperliche Eignung der Prüferinnen und Prüfer und deren Nachweis hat den Anforderungen gemäß Paragraph 24, Absatz 3, zu entsprechen.
  2. Absatz 2Die fachliche Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer ist getrennt nach Motorantrieb und Motor- und Segelantrieb zu erfassen und hat jeweils mindestens zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Für alle Fahrtbereiche für Jachten mit Motorantrieb seemännische Praxis im Ausmaß von mindestens 3 000 Seemeilen, davon als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer mindestens 1 000 auf Motorjachten oder Segeljachten mit Antriebsmaschine, sowie der Besitz eines Befähigungsausweises für Motorjachten für den der Prüfung entsprechenden Fahrtbereich, zumindest jedoch für den Fahrtbereich 3;
    2. Ziffer 2
      für alle Fahrtbereiche für Jachten mit Motor- und Segelantrieb seemännische Praxis im Ausmaß von mindestens 5 000 Seemeilen, davon als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer mindestens 2 000 auf Segeljachten mit Antriebsmaschine, sowie der Besitz eines Befähigungsausweises für Segeljachten für den der Prüfung entsprechenden Fahrtbereich, zumindest jedoch für den Fahrtbereich 3;
    3. Ziffer 3
      für die Fahrtbereiche 1 bis 3 der Besitz zumindest eines UKW-Betriebszeugnisses römisch II (SRC), für den Fahrtbereich 4 der Besitz zumindest eines Allgemeinen Betriebszeugnisses römisch II (LRC) gemäß Funker-Zeugnisgesetz 1998 – FZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1999, in der jeweils geltenden Fassung;
    4. Ziffer 4
      Kenntnis der geltenden rechtlichen Grundlagen sowie des Prüfungsmaterials in Zusammenhang mit dieser Verordnung und Internationalen Zertifikaten für das Führen von Jachten;
    5. Ziffer 5
      30 Bordtage innerhalb der letzten fünf Jahre. Diese seemännische Praxis ist im Abstand von fünf Jahren jeweils neuerlich nachzuweisen. Die Prüfungstätigkeit begründet derartige Bordtage.

§ 20

Text

Bestellung

Paragraph 20,
  1. Absatz einsVorbehaltlich zusätzlicher Anforderungen durch die Prüfungsorganisationen können Personen bei Erfüllung der Qualifikationen gemäß Paragraph 19, von Prüfungsorganisationen über Antrag zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden. Der Antrag hat den Mindestinhalt nach dem Muster gemäß Anlage 5 aufzuweisen.
  2. Absatz 2Mit dem Antrag sind die für die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 19, erforderlichen Nachweise vorzulegen. Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, und 2 ist wie folgt zu erbringen:
    1. Ziffer eins
      Der Nachweis über die seemännische Praxis ist durch ein Logbuch, eine von der Schiffsführerin bzw. dem Schiffsführer unterfertigte auszugsweise Abschrift des Logbuchs oder eine von der Schiffsführerin bzw. vom Schiffsführer unterfertigte Seemeilenbestätigung mit dem Mindestinhalt nach dem Muster gemäß Anlage 9 zu führen.
    2. Ziffer 2
      Der Nachweis der seemännischen Praxis als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer ist durch ein Logbuch oder eine Abschrift des Logbuches zu führen, die von der Schiffsführerin bzw. vom Schiffsführer unterfertigt zu sein hat. Logbuch und Abschrift haben in diesem Fall folgende Mindestinhalte aufzuweisen:
      1. Litera a
        Zusammenfassende Angaben über die Fahrt, insbesondere den Zeitpunkt der Abfahrt und der Ankunft sowie Fahrtunterbrechungen;
      2. Litera b
        Angaben zur Person und deren Funktion an Bord des den Nachweis Erbringenden.
      3. Litera c
        Angaben über die Crew und deren Aufgaben;
      4. Litera d
        gegebenenfalls Angaben über Unfälle oder Havarien unter genauer Beschreibung des Hergangs und aller Einzelheiten;
      5. Litera e
        Angaben über sonstige wichtige Ereignisse und Maßnahmen.
  3. Absatz 3Die Bestellung gemäß Absatz eins, erfolgt ausschließlich im privaten Rechtsverhältnis. Die Bestellung durch mehrere Prüfungsorganisationen ist zulässig.
  4. Absatz 4Eine Bestellung gemäß Absatz eins, ist nach Maßgabe des wiederkehrenden Nachweises der seemännischen Praxis gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, zu befristen.
  5. Absatz 5Mit Ablauf der Befristung der Gültigkeit des an die bestellende Prüfungsorganisation gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG gerichteten Bescheides ruht die Bestellung gemäß Absatz eins, Wird ein hinsichtlich der Prüfungsorganisation und des Inhalts identer Bescheid neuerlich erteilt, gilt die Bestellung weiter, andernfalls sie im Geltungsbereich gemäß Paragraph 14, endet. Eine in diesen Zeitraum fallende Befristung gemäß Absatz 4, bleibt wirksam.
  6. Absatz 6Die der Bestellung gemäß Absatz eins, zugrunde liegenden Nachweise gemäß Paragraph 19, sind von der Prüfungsorganisation zumindest in Form einer Abschrift zu dokumentieren und für die Dauer von drei Jahren ab Ende der Gültigkeit der Bestellung aufzubewahren. Die Speicherung der Nachweise in digitaler Form (Scan) ist ausreichend. Die Aufbewahrung oder Speicherung von personenbezogenen Daten der Prüferinnen und Prüfer erfolgt zu Zwecken der behördlichen Kontrolle gemäß Paragraph 15, Absatz 9, SeeSchFG für die Dauer von drei Jahren ab Ende der Gültigkeit der Bestellung.
  7. Absatz 7Die personenbezogenen Daten gemäß Absatz 6, dürfen nur nach Vorliegen einer schriftlichen Einwilligung der Prüferinnnen und Prüfer verarbeitet werden, nachdem diese Personen nachweislich über den Zweck der Verarbeitung informiert wurden. Wird die Einwilligung nicht erteilt, ist die Bestellung gemäß Absatz eins, im Geltungsbereich gemäß Paragraph 14, abzulehnen. Bereits verarbeitete personenbezogene Daten sind über Befragung der nicht bestellten Person an diese rückzuübermitteln oder zu vernichten bzw. zu löschen.
  8. Absatz 8Prüferinnen und Prüfern ist mit ihrer Bestellung durch die Prüfungsorganisation von dieser ein mit Name oder Nummer individualisierter Prüferstempel auszuhändigen; dieser ist nach Ablauf der Bestellung zurückzustellen.
  9. Absatz 9Für einen wahlweisen Prüfungsteil „Pyrotechnik“ können von Prüfungsorganisationen Personen zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden, die über einen für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2, Produktgruppe Seenot-Signalmittel, gültigen Pyrotechnik-Ausweis gemäß Paragraph 19, des Pyrotechnikgesetzes 2010 – PyroTG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, in der jeweils geltenden Fassung, verfügen.

§ 21

Text

Ausübung der Prüfungstätigkeit

Paragraph 21,
  1. Absatz einsPrüferinnen und Prüfer haben ihre Tätigkeit unabhängig und unbefangen auszuüben und die Kenntnisse der Bewerberinnen und Bewerber objektiv zu beurteilen. Es ist Prüferinnen und Prüfern nicht gestattet, im Zusammenhang mit dem Prüfungsverhältnis Weisungen entgegenzunehmen.
  2. Absatz 2Haben Prüferinnen oder Prüfer den begründeten Verdacht ihrer Befangenheit gegenüber Bewerberinnen oder Bewerbern oder des Vorliegens sonstiger Gründe, welche die objektive Beurteilung der Kenntnisse von Bewerberinnen oder Bewerbern gefährden könnten, haben sie sich der Prüfungstätigkeit zu enthalten und darüber unverzüglich die zur Prüfung einteilende Prüfungsorganisation in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3Befangenheit ist insbesondere anzunehmen, wenn die Prüferin oder der Prüfer
    1. Ziffer eins
      in einem entlohnten arbeits- oder werkvertraglichen Verhältnis zur Bewerberin bzw. zum Bewerber steht;
    2. Ziffer 2
      in einem entlohnten arbeits- oder werkvertraglichen Verhältnis zu einer in die Ausbildung des Antragstellers involvierten Ausbildungsorganisation steht oder an der Ausbildung der Bewerberin bzw. des Bewerbers maßgeblich beteiligt war; als maßgeblich gelten jedenfalls eine Vortragstätigkeit bei der theoretischen Ausbildung und die Schiffsführung bei Ausbildungsfahrten (Ausbildungstörns) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Termin der praktischen Prüfung;
    3. Ziffer 3
      zur Bewerberin oder zum Bewerber im Verhältnis eines bzw. einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
    4. Ziffer 4
      mit der Bewerberin oder dem Bewerber bis einschließlich zum dritten Grad in gerader oder Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
    5. Ziffer 5
      mit der Bewerberin oder dem Bewerber verehelicht ist oder war oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt oder lebte;
    6. Ziffer 6
      zur Bewerberin oder zum Bewerber im Verhältnis von Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekindern steht;
    7. Ziffer 7
      Eigentümerin bzw. Eigentümer, sonst Verfügungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigter oder Schiffsführerin bzw. Schiffsführer der für die Prüfung verwendeten Jacht ist.
  4. Absatz 4Die Prüferin bzw. der Prüfer ist verpflichtet, das allfällige Vorliegen einer Befangenheit vor Abnahme der Prüfung zu prüfen. Durch Unterfertigung des Prüfungsberichtes gemäß Anlage 6 erklärt die Prüferin bzw. der Prüfer ihre bzw. seine Unbefangenheit an Eides statt. Die Prüferin bzw. der Prüfer ist nicht verpflichtet, die Ablehnung einer Prüfungstätigkeit wegen gegebener oder angenommener Befangenheit gegenüber anderen Personen, insbesondere der Bewerberin bzw. dem Bewerber oder der zur Prüfung einteilenden Prüfungsorganisation gegenüber, zu begründen.
  5. Absatz 5Erkennen Prüfungsorganisationen Verstöße der von ihnen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, bestellten Prüferinnen oder Prüfer gegen Bestimmungen gemäß Absatz eins, bis 3, haben sie die Bestellung zu widerrufen, widrigenfalls als erwiesen zu gelten hat, dass die administrative Infrastruktur der Organisation gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, SeeSchFG, insbesondere hinsichtlich des Kenntnisstands gemäß Paragraph 16,, im Geltungsbereich gemäß Paragraph 14, nicht ausreicht. Dies gilt auch, wenn die Prüfungsorganisation derartige Verstöße offenbar hätte erkennen können.

§ 22

Text

Prüfungsbericht

Paragraph 22,
  1. Absatz einsPrüferinnen und Prüfer haben die wesentlichen Angaben des ihnen vorzulegenden Identitätsnachweises sowie der Prüfungszulassung der Bewerberinnen und Bewerber, die an diese gerichteten Prüfungsfragen und Aufgabenstellungen, die erhaltenen Prüfungsantworten und Aufgabenlösungen sowie das Prüfungsergebnis, welches mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu vermerken ist, als Prüfungsbericht mit Mindestinhalt nach dem Muster gemäß Anlage 6 nachvollziehbar in Schriftform festzuhalten. Der Prüfungsbericht ist von der Prüferin bzw. vom Prüfer unter Hinzufügung eines Abdrucks des Prüferstempels (Paragraph 20, Absatz 8,) zu unterfertigen.
  2. Absatz 2Prüferinnen und Prüfer haben bei der Auswahl ihrer Prüfungsfragen und Aufgabenstellungen den Lernzielkatalog gemäß Anlage 7 anzuwenden, die Anforderungen gemäß Anlagen 10 und 11 zu erfüllen sowie die Prüfungsprotokolle mit Mindestinhalt nach dem Muster gemäß Anlage 12 zu verwenden. Diesen nicht zuordenbare, für die Bewerberin bzw. den Bewerber bei vorauszusetzender Kenntnis des Lernzielkatalogs überraschende Prüfungsfragen und Aufgabenstellungen sind zu vermeiden.
  3. Absatz 3Der Prüfungsbericht einschließlich Beilagen ist im Original der die Prüferin bzw. den Prüfer einteilenden Prüfungsorganisation und von dieser zumindest der Prüfungsbericht über die theoretische Prüfung, jedoch ohne Beilagen, der Bewerberin bzw. dem Bewerber über deren bzw. dessen Anforderung abschriftlich auszufolgen.
  4. Absatz 4Über die bestandene Prüfung für den wahlweisen Prüfungsteil „Pyrotechnik“ ist von der Prüferin bzw. dem Prüfer eine Bestätigung nach dem Muster gemäß Anlage 14 auszustellen. Diese dient ausschließlich zur Vorlage bei der zuständigen Behörde zur Glaubhaftmachung ausreichender Fachkenntnisse für den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2, eingeschränkt auf die Produktgruppe „Seenot-Signalmittel“, gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 3, PyroTG 2010.

§ 23

Text

Kostenersatz

Paragraph 23,
  1. Absatz einsPrüferinnen und Prüfer haben gegenüber der sie einteilenden Prüfungsorganisation zivilrechtlich Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres durch die Prüfungstätigkeit verursachten Aufwands.
  2. Absatz 2Die gewerbsmäßige Ausübung einer Prüfungstätigkeit im Rahmen des Geltungsbereiches gemäß Paragraph 14, ist nicht zulässig.

§ 24

Text

4. Hauptstück
Prüfungszulassung und Erweiterung des Berechtigungsumfanges

Anforderungen an Bewerberinnen und Bewerber

Paragraph 24,
  1. Absatz einsBewerberinnen und Bewerber um ein Internationales Zertifikat für die Führung von Jachten müssen spätestens zum Zeitpunkt der Ablegung der praktischen Prüfung
    1. Ziffer eins
      das 18. Lebensjahr, für ein Internationales Zertifikat für den Fahrtbereich 1 das 16. Lebensjahr, vollendet haben;
    2. Ziffer 2
      geistig und körperlich zur Führung einer Jacht geeignet sein;
    3. Ziffer 3
      seemännische Praxis aufweisen.
  2. Absatz 2Bewerberinnen und Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Ablegung der theoretischen Prüfung der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  3. Absatz 3Die geistige und körperliche Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Sie hat jener zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Klasse B gemäß Paragraph 2, des Führerscheingesetzes – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen sein muss.
  4. Absatz 4Von der Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses kann abgesehen werden, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbstständige Führung von Trieb-, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer vorlegt. Ist für ein solches der Nachweis des Farbunterscheidungsvermögens nicht erforderlich, ist dieser gesondert zu erbringen.
  5. Absatz 5Die seemännische Praxis ist mittels Dokumenten gemäß Paragraph 20, Absatz 2, wie folgt nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Für den Fahrtbereich 1 zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb oder mit Motor- und Segelantrieb durch 50 Seemeilen und eine Nachtansteuerung;
    2. Ziffer 2
      für den Fahrtbereich 2
      1. Litera a
        zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb durch 300 Seemeilen, darunter drei Nachtfahrten und drei Nachtansteuerungen;
      2. Litera b
        zur Führung einer Jacht mit Motor- und Segelantrieb durch 500 Seemeilen, darunter drei Nachtfahrten und drei Nachtansteuerungen;
    3. Ziffer 3
      für den Fahrtbereich 3 durch Vorlage des Befähigungsnachweises für den Fahrtbereich 2 der jeweiligen Antriebsart und
      1. Litera a
        zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb durch 1 000 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 250 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
      2. Litera b
        zur Führung einer Jacht mit Motor- und Segelantrieb durch 1 500 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 500 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
    4. Ziffer 4
      für den Fahrtbereich 4 durch Vorlage des Befähigungsnachweises für den Fahrtbereich 3 der jeweiligen Antriebsart und
      1. Litera a
        zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb durch 2 500 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 750 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
      2. Litera b
        zur Führung einer Jacht mit Motor- und Segelantrieb durch 3500 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 1000 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer.
    Als Befähigungsnachweise im Sinne der Ziffer 3 und 4 gelten auch Befähigungsnachweise, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellt wurden. 
  6. Absatz 6Der Nachweis der seemännischen Praxis gemäß Absatz 5, ist zu erbringen:
    1. Ziffer eins
      für Jachten mit Motorantrieb auf Motorjachten oder auf Segeljachten mit Antriebsmaschine;
    2. Ziffer 2
      für Jachten mit Motor- und Segelantrieb auf Motor- oder auf Segeljachten, davon auf Segeljachten mit Antriebsmaschine
      1. Litera a
        für den Fahrtbereich 1 mindestens 50 Seemeilen,
      2. Litera b
        für den Fahrtbereich 2 mindestens 200 Seemeilen,
      3. Litera c
        für den Fahrtbereich 3 mindestens 500 Seemeilen, davon mindestens 250 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer,
      4. Litera d
        für den Fahrtbereich 4 mindestens 1000 Seemeilen, davon mindestens 250 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
    Die in Litera b,), c) und d) angeführten 200, 500 bzw. 1000 Praxis-Seemeilen dürfen auch auf Segeljachten ohne Antriebsmaschine absolviert, diesfalls jedoch nicht überschritten werden.

§ 25

Text

Erweiterung des Berechtigungsumfanges

Paragraph 25,
  1. Absatz einsFür die Erweiterung des Berechtigungsumfangs von Motorantrieb auf Motor- und Segelantrieb sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Erfolgreiche Ablegung des Teiles „Modul Segelantrieb“ der theoretischen Prüfung des jeweiligen Fahrtbereichs (Anlage 7),
    2. Ziffer 2
      erfolgreiche Ablegung der Teile „Segelantrieb“ der praktischen Prüfung des jeweiligen Fahrtbereichs (Anlage 12) und
    3. Ziffer 3
      Nachweis über die seemännische Praxis für den jeweiligen Fahrtbereich auf Segeljachten mit Antriebsmaschine im gemäß Paragraph 24, Absatz 6, Ziffer 2, festgelegten Ausmaß.
  2. Absatz 2Der Berechtigungsumfang von Befähigungsausweisen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellt wurden und nur zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb berechtigen, kann bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, auf Motor- und Segelantrieb nach dieser Verordnung erweitert werden.
  3. Absatz 3Der Berechtigungsumfang von Befähigungsausweisen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellt wurden und nur zur Führung einer Jacht mit Segelantrieb berechtigen, kann bei Erfüllung folgender Voraussetzungen auf Motor- und Segelantrieb nach dieser Verordnung erweitert werden:
    1. Ziffer eins
      Erfolgreiche Ablegung der theoretischen Prüfung des Teiles „Modul Motorantrieb“ im Umfang von 8 Fragen aus Spalte „FB 1“ für eine Berechtigung für den Fahrtbereich 1,
    2. Ziffer 2
      erfolgreiche Ablegung der theoretischen Prüfung des Teiles „Modul Motorantrieb“ im Umfang von 12 Fragen aus Spalte „FB 2“ für eine Berechtigung für die Fahrtbereiche 2, 3 oder 4.

§ 26

Text

Antrag

Paragraph 26,
  1. Absatz einsÖsterreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, andere Personen mit Hauptwohnsitz im Inland, können die Zulassung zur Prüfung bei einer Prüfungsorganisation mit Mindestinhalt nach dem Muster gemäß Anlage 8 unter Beilage der Nachweise der seemännischen Praxis gemäß Paragraph 24, Absatz 5 und 6 beantragen.
  2. Absatz 2Die Zulassung zur Prüfung gemäß Absatz eins, erfolgt ausschließlich im privaten Rechtsverhältnis.
  3. Absatz 3Die getrennte Beantragung von theoretischer und praktischer Prüfung, auch bei verschiedenen Prüfungsorganisationen, ist zulässig. Vorbehaltlich der Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, haben Prüfungsorganisationen, bei denen nur die praktische Prüfung beantragt wird, die bei einer anderen Prüfungsorganisation, die über einen gültigen Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG verfügt, nach Maßgabe dieser Verordnung mit „bestanden“ beurteilte theoretische Prüfung anzuerkennen. Der Prüfungsbericht ist vom Prüfungswerber vorzulegen.
  4. Absatz 4Die Nachweise gemäß Paragraph 24, sind von der Prüfungsorganisation zumindest in Form einer Abschrift zu dokumentieren und für die Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren. Die Speicherung der Nachweise in digitaler Form (Scan) ist ausreichend.
  5. Absatz 5Die personenbezogenen Daten gemäß Absatz 4, dürfen nur nach Vorliegen einer schriftlichen Einwilligung der Inhaberinnen bzw. des Inhabers eines Internationalen Zertifikates für die Führung von Jachten verarbeitet werden, nachdem diese Personen nachweislich über den Zweck der Verarbeitung informiert wurden. Wird die Einwilligung nicht erteilt, ist die Zulassung zu einer Prüfung gemäß Absatz 2, im Geltungsbereich gemäß Paragraph 14, abzulehnen. Bereits verarbeitete personenbezogene Daten sind über Befragung der antragstellenden Person an diese rückzuübermitteln oder zu vernichten bzw. zu löschen.

§ 27

Text

Zulassungsverfahren

Paragraph 27,

Nach Einlangen des Antrages hat die Prüfungsorganisation das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 24, zu überprüfen. Die Nachweise müssen spätestens zum Zeitpunkt der praktischen Prüfung vorliegen. Lässt die Prüfungsorganisation die Bewerberin bzw. den Bewerber zur Prüfung zu, hat sie ihr bzw. ihm die Prüferinnen und Prüfer sowie den Prüfungstermin und Prüfungsort bekanntzugeben. Prüferinnen und Prüfer sind entsprechend zu informieren. Die Überprüfung der Vollständigkeit der seemänischen Praxis kann durch den Prüfer unmittelbar vor der Prüfung erfolgen.

§ 28

Text

5. Hauptstück
Organisation der Prüfung

Betreuung der Prüfungstermine

Paragraph 28,

Die Prüfungsorganisation hat den Bewerberinnen und Bewerbern zur Verfügung stehende Prüferinnen und Prüfer zuzuteilen und für die Voraussetzungen für die Abwicklung der Prüfungen zu sorgen.

§ 29

Text

Theoretische Prüfung

Paragraph 29,

Die theoretische Prüfung im Geltungsbereich gemäß Paragraph 14, hat den Anforderungen gemäß Anlage 10 zu entsprechen.

§ 30

Text

Praktische Prüfung

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDie praktische Prüfung im Geltungsbereich gemäß Paragraph 14, hat den Anforderungen gemäß Anlage 11, das Protokoll den Mindestinhalt nach dem Muster gemäß Anlage 12 zu enthalten.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, wird die praktische Prüfung für die Erlangung eines Internationalen Zertifikates für den Fahrtbereich 3 durch die seemännische Praxis gemäß Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 3, ersetzt.
  3. Absatz 3Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Zwischen der theoretischen Prüfung und der praktischen Prüfung bzw. dem Nachweis der seemänischen Praxis für die Erlangung eines Internationalen Zertifikates für den Fahrtbereich 3 (Absatz 2,) dürfen nicht mehr als drei Jahre liegen. Nach Ablauf dieser Frist ist die theoretische Prüfung zu wiederholen.
  4. Absatz 4Wird die theoretische Prüfung für den Fahrtbereich 3 vor der praktischen Prüfung für den Fahrtbereich 2 abgelegt, muss der Nachweis der seemännischen Praxis als Ersatz für die praktische Prüfung für den Fahrtbereich 3 binnen drei Jahren nach erfolgreich absolvierter praktischer Prüfung für den Fahrtbereich 2 erfolgen.

§ 31

Text

Entgegennahme der Prüfungsberichte

Paragraph 31,
  1. Absatz einsDie Prüfungsorganisationen haben die in Paragraph 22, vorgeschriebenen Prüfungsberichte samt Beilagen von den von ihnen eingeteilten Prüferinnen und Prüfern entgegenzunehmen und hinsichtlich ihrer Vollständigkeit, Vollzähligkeit und Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung zu prüfen.
  2. Absatz 2Die Prüfungsunterlagen gemäß Absatz eins, sind zumindest in Form einer Abschrift zu dokumentieren und für die Dauer von mindestens drei Jahren ab dem Zeitpunkt der absolvierten Praxisprüfung oder dem Ablauf der Dreijahresfrist für das Absolvieren der Praxisprüfung aufzubewahren. Die Speicherung der Nachweise in digitaler Form (Scan) ist ausreichend.

§ 32

Text

6. Hauptstück
Private Befähigungsausweise

Befähigungsausweise zur Erlangung Internationaler Zertifikate

Paragraph 32,
  1. Absatz einsPrüfungsorganisationen haben private Befähigungsausweise für die selbstständige Führung von Jachten auf See im Geltungsbereich gemäß Paragraph 14, mit Mindestinhalt nach dem Muster gemäß Anlage 13 auszustellen.
  2. Absatz 2Prüfungsorganisationen haben Befähigungsausweise gemäß Absatz eins, vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Paragraph 26, Absatz 3, ausschließlich auf der Grundlage von Prüfungen, die von den von ihnen gemäß Paragraph 20, bestellten und gemäß Paragraph 28, zugeteilten Prüferinnen und Prüfern durchgeführt wurden, auszustellen.
  3. Absatz 3Insbesondere sind Befähigungsausweise gemäß Absatz eins,, die auf Grundlage von Befähigungsausweisen, die nach der Rechtsordnung eines anderen Staates von diesem oder einer von diesem dazu ermächtigten Person ausgestellt wurden, im Geltungsbereich gemäß Paragraph 14, nicht verwendbar. Für Prüfungsorganisationen, die Befähigungsausweise gemäß Absatz eins, auf Grundlage von Befähigungsausweisen, die nach der Rechtsordnung eines anderen Staates von diesem oder einer von diesem dazu ermächtigten Person ausgestellt wurden, ausstellen, die Ausstellung anbieten oder bewerben, hat als erwiesen zu gelten, dass die administrative Infrastruktur der Organisation gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, SeeSchFG, insbesondere hinsichtlich des Kenntnisstands gemäß Paragraph 16,, im Geltungsbereich gemäß Paragraph 14, nicht ausreicht.
  4. Absatz 4Können von Prüfungsorganisationen ausgestellte private Befähigungsausweise in ihrer Ausgestaltung und aufgrund verwendeter Begriffe zu einer Verwechslung mit dem Internationalen Zertifikat für die Führung von Jachten gemäß Anlage 4 führen und werden diese Befähigungsausweise trotz eines seitens der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie an die betreffende Prüfungsorganisation gerichteten, mit Begründung versehenen Hinweises, dass diese Ausweise die angeführte Verwechslungsgefahr in sich bergen, weiterhin ausgestellt, hat als erwiesen zu gelten, dass die administrative Infrastruktur der Organisation gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, SeeSchFG, insbesondere hinsichtlich des Kenntnisstands gemäß Paragraph 16,, im Geltungsbereich gemäß Paragraph 14, nicht ausreicht. Verwechslungsgefahr ist insbesondere bei Verwendung der Begriffe „Internationales Zertifikat“, „international certificate“, „certificat international“, „IC“ und „ICC“, bei der Zitierung von Resolutionen der UNECE sowie bei der Verwendung offizieller Bezeichnungen oder Symbole der Republik Österreich im Sinne des Wappengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1984, in der jeweils geltenden Fassung, sofern keine Bewilligung der zuständigen Behörde vorliegt, als gegeben anzunehmen.
  5. Absatz 5Sollte nach Ausstellung eines mit einem Vermerk gemäß Paragraph 15, Absatz 5, SeeSchFG versehenen privaten Befähigungsausweises nachweislich hervorkommen, dass Voraussetzungen gemäß Paragraph 24, nicht gegeben waren, hat die Prüfungsorganisation die via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H. darüber sowie gegebenenfalls über das rechtskräftige Urteil eines diesbezüglichen zivilen Rechtsstreits mit Inhaberinnen oder Inhabern dieser Befähigungsausweise in Kenntnis zu setzen. Die via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H. hat im Internet auf ihrer Webseite die Nummern betroffener Internationaler Zertifikate mit der Anmerkung bekanntzugeben, dass diese Internationalen Zertifikate für die Führung von Jachten nach Ansicht der betreffenden Prüfungsorganisation rechtsgrundlos ausgestellt sind, und darüber die Inhaberinnen bzw. Inhaber zu benachrichtigen. Stellen diese die betreffenden Zertifikate zurück, ist deren Nummer von dieser Webseite zu entfernen. Dies gilt auch bei rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteilen zu Gunsten der Inhaberinnen und Inhaber.
  6. Absatz 6Werden im Zuge einer behördlichen Einsicht gemäß Paragraph 15, Absatz 9, SeeSchFG gemäß Absatz 5, nicht erfüllte Voraussetzungen festgestellt und hätte die Prüfungsorganisation dies offenbar erkennen können, hat als erwiesen zu gelten, dass die administrative Infrastruktur der Organisation gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, SeeSchFG, insbesondere hinsichtlich des Kenntnisstands gemäß Paragraph 16,, im Geltungsbereich gemäß Paragraph 14, nicht ausreicht.

§ 33

Text

Anwendung zusätzlicher Bestimmungen und Anforderungen

Paragraph 33,
  1. Absatz einsÜber die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehende, von den Prüfungsorganisationen erlassene, an Bewerberinnen und Bewerber sowie Prüferinnen und Prüfer gerichtete zusätzliche Bestimmungen und Anforderungen im Geltungsbereich gemäß Paragraph 14, dürfen in keinem Widerspruch zu dieser Verordnung stehen.
  2. Absatz 2Wird eine zusätzliche Bestimmung oder Anforderung gemäß Absatz eins, im Geltungsbereich gemäß Paragraph 14, trotz eines seitens der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie an die betreffende Prüfungsorganisation gerichteten, mit Begründung versehenen Hinweises, dass die zusätzliche Bestimmung oder Anforderung im Widerspruch zu dieser Verordnung steht, im Geltungsbereich gemäß Paragraph 14, weiterhin angewendet, hat als erwiesen zu gelten, dass die administrative Infrastruktur der Organisation gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, SeeSchFG, insbesondere hinsichtlich des Kenntnisstands gemäß Paragraph 16,, im Geltungsbereich gemäß Paragraph 14, nicht ausreicht.

§ 34

Text

7. Hauptstück
Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmung

Paragraph 34,
  1. Absatz einsDie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG über einen gültigen Feststellungs- und Genehmigungsbescheid verfügenden Prüfungsorganisationen können wahlweise an Stelle dieser Verordnung im Rahmen ihres Geltungsbereiches gemäß Paragraph 14, die Jachtführung-Prüfungsordnung – JachtPrO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.170 aus 2015, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2018,, bis einschließlich 31. Dezember 2020 anwenden. Danach haben die Prüfungsorganisationen unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 4 und des Paragraph 33, Absatz eins, ausschließlich diese Verordnung anzuwenden.
  2. Absatz 2Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf Grund früherer Rechtsvorschriften bestellten Prüferinnen und Prüfer gelten vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Verfügungen der Prüfungsorganisationen bis zum Ablauf bestehender Befristungen, längstens bis zum Ablauf der Befristung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG, als gemäß Paragraph 20, bestellt.
  3. Absatz 3Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß den Bestimmungen der JachtPrO bereits vorliegenden Nachweise der seemännischen Praxis gelten als Nachweise gemäß Paragraph 24,
  4. Absatz 4Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht abgeschlossenen Prüfungen nach JachtPrO gilt:
    1. Ziffer eins
      Vollständig abgelegte theoretische Prüfungen für Motorjachten nach JachtPrO gelten als nach den Bestimmungen dieser Verordnung für Jachten mit Motorantrieb abgelegt;
    2. Ziffer 2
      vollständig abgelegte theoretische Prüfungen für Segeljachten nach JachtPrO gelten nach erfolgreicher Ablegung einer Prüfung über die in Paragraph 25, Absatz 3, angeführten Prüfungsteile als nach den Bestimmungen dieser Verordnung für Jachten mit Motor- und Segelantrieb abgelegt;
    3. Ziffer 3
      nicht vollständig abgelegte theoretische Prüfungen nach JachtPrO sind bis spätestens 30. Juni 2021 gemäß Paragraph 25, JachtPrO abzuschließen;
    4. Ziffer 4
      noch ausstehende praktische Prüfungen können bis längstens 30. Juni 2021 nach JachtPrO abgenommen werden.

§ 35

Text

Vermerke auf privaten Befähigungsausweisen

Paragraph 35,

Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 34, haben Prüfungsorganisationen ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf privaten Befähigungsausweisen im Geltungsbereich gemäß Paragraph 14, in Entsprechung des Paragraph 15, Absatz 5, SeeSchFG den Vermerk mit dem Mindestinhalt anzubringen, dass die JachtVO eingehalten wurde.

§ 36

Text

5. Teil
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Außerkrafttreten

Paragraph 36,

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Jachtzulassungsverordnung – JachtZulVO, Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2019,, die Jachtführung-Prüfungsordnung – JachtPrO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2015,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2018,, sowie Teil N der Seeschifffahrts-Verordnung – SeeSchFVO, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2019,, außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1
zu Paragraph 5, Absatz eins,

Anmerkung, Anlage 1 als PDF dokumentiert)

Anl. 2

Text

Anlage 2
zu Paragraph 5, Absatz eins, Vermessungsgrößen

Anmerkung, Anlage 2 als PDF dokumentiert)

Anl. 3

Text

Anlage 3
zu Paragraph 5, Absatz eins, AUSRÜSTUNGSLISTE

Anmerkung, Anlage 3 als PDF dokumentiert)

Anl. 4

Text

Anlage 4
zu Paragraph 12,

Internationales Zertifikat für die Führung von Jachten

Anmerkung, Anlage 4 als PDF dokumentiert)

Anl. 5

Text

Anlage 5
zu Paragraph 20,

Anmerkung, Anlage 5 als PDF dokumentiert)

Anl. 6

Text

Anlage 6
zu Paragraph 22, Absatz eins, Prüfungsbericht – Theoretische Prüfung

Anmerkung, Anlage 6 als PDF dokumentiert)

Anl. 7

Text

Anlage 7
zu Paragraph 22, Absatz 2, LERNZIELKATALOG

Anmerkung, Anlage 7 als PDF dokumentiert)

Anl. 8

Text

Anlage 8
zu Paragraph 26, Absatz eins,

Anmerkung, Anlage 8 als PDF dokumentiert)

Anl. 9

Text

Anlage 9
zu Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins,

Seemeilenbestätigung (Nachweis der seemännischen Praxis)

Anmerkung, Anlage 9 als PDF dokumentiert)

Anl. 10

Text

Anlage 10
zu Paragraph 29,

Anforderungen an die theoretische Prüfung

Anmerkung, Anlage 10 als PDF dokumentiert)

Anl. 11

Text

Anlage 11
zu Paragraph 30, Absatz eins,

Anforderungen an die praktische Prüfung

Anmerkung, Anlage 11 als PDF dokumentiert)

Anl. 12

Text

Anlage 12
zu Paragraph 30, Absatz eins,

Prüfungsprotokolle
für die praktische Prüfung

Anmerkung, Anlage 12 als PDF dokumentiert)

Anl. 13

Text

Anlage 13
zu Paragraph 32, Absatz eins,

Privater Befähigungsausweis

zur selbstständigen Führung von Jachten auf See

Anmerkung, Anlage 13 als PDF dokumentiert)

Anl. 14

Text

Anlage 14
zu Paragraph 22, Absatz 4,

Bestätigung

über ausreichende Fachkenntnisse im Umgang mit pyrotechnischen Seenot-Signalmitteln

Anmerkung, Anlage 14 als PDF dokumentiert)