(4)Absatz 4Hat der Inhaber eines Gutscheins, der aufgrund eines im zweiten Halbjahr 2021 oder im ersten Halbjahr 2022 entfallenen Kunst-, Kultur- oder Sportereignisses oder aufgrund einer im zweiten Halbjahr 2021 oder im ersten Halbjahr 2022 geschlossenen Kunst- oder Kultureinrichtung ausgestellt wurde, diesen nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 eingelöst, so hat ihm der Veranstalter den Wert des Gutscheins auf Aufforderung unverzüglich auszuzahlen. Wenn es sich aber um ein aus dem Jahr 2020 oder dem ersten Halbjahr 2021 verschobenes Ereignis oder um ein Ereignis handelt, das vereinbarungsgemäß als Ersatz für ein im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 entfallenes Ereignis dienen sollte, dann ist Abs. 3 anzuwenden., Kultur- oder Sportereignisses oder aufgrund einer im zweiten Halbjahr 2021 oder im ersten Halbjahr 2022 geschlossenen Kunst- oder Kultureinrichtung ausgestellt wurde, diesen nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 eingelöst, so hat ihm der Veranstalter den Wert des Gutscheins auf Aufforderung unverzüglich auszuzahlen. Wenn es sich aber um ein aus dem Jahr 2020 oder dem ersten Halbjahr 2021 verschobenes Ereignis oder um ein Ereignis handelt, das vereinbarungsgemäß als Ersatz für ein im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 entfallenes Ereignis dienen sollte, dann ist Absatz 3, anzuwenden.