Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz, Fassung vom 30.05.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens vor weiteren Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG) beschlossen wird
StF: BGBl. I Nr. 40/2020 (NR: GP XXVII AB 142 S. 27. BR.: AB 10307 S. 906.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2021, (VFB) (NR: GP römisch XXVII IA 1114/A AB 540 S. 71. BR: AB 10473 S. 917.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1397/A AB 743 S. 91. BR: AB 10584 S. 924.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 2122/A AB 1241 S. 137. BR: 10808 AB 10859 S. 935.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1a tritt mit der Maßgabe außer Kraft, dass auf von § 1 Abs. 1a erfasste Sachverhalte Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 92/2021 anzuwenden ist (vgl. § 4 Abs. 1b)

Text

Übergabe eines Gutscheins anstelle der Entgeltrückzahlung

Paragraph eins,
  1. Absatz einsWenn ein Kunst-, Kultur- oder Sportereignis aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020, im Jahr 2021 oder im ersten Halbjahr 2022 entfallen ist und der Veranstalter deshalb einem Besucher oder Teilnehmer den Eintritts- oder Teilnahmepreis oder ein vergleichbares Entgelt zurückzuzahlen hat, kann der Veranstalter dem Besucher oder Teilnehmer anstelle der Rückzahlung einen Gutschein über den zu erstattenden Betrag übergeben. Gleiches gilt im Fall der Rückzahlungspflicht des Betreibers einer Kunst- oder Kultureinrichtung, wenn diese aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020, im Jahr 2021 oder im ersten Halbjahr 2022 geschlossen wurde.
  2. Absatz eins aFür ab 1. Jänner 2022 neu ausgegebene Gutscheine gilt, dass der Wert des Gutscheines den gesamten Eintritts- oder Teilnahmepreis oder ein vergleichbares Entgelt einschließlich etwaiger Verkaufs- oder Vermittlungsgebühren umfassen muss.
  3. Absatz 2Absatz eins, gilt auch dann, wenn der Vertrag über den Besuch des Kunst-, Kultur- oder Sportereignisses oder der Kunst- oder Kultureinrichtung über einen Vermittler abgeschlossen wurde. In diesem Fall kann der Veranstalter oder Betreiber den Gutschein an den Vermittler zur unverzüglichen Weiterreichung an den Besucher oder Teilnehmer übergeben.
  4. Absatz 3Hat der Veranstalter oder Betreiber nur einen Teil des vom Besucher oder Teilnehmer geleisteten Entgelts zu erstatten, weil nur ein Teil der damit bezahlten Kunst-, Kultur- oder Sportereignisse entfallen ist oder die Kunst- oder Kultureinrichtung nur während eines Teils des damit bezahlten Zeitraums geschlossen wurde, so kann sich der Wert des Gutscheins auf den zu erstattenden Entgeltanteil beschränken.
  5. Absatz 4Wenn das zu erstattende Entgelt den Betrag von 70 Euro, nicht aber jenen von 250 Euro übersteigt, kann sich der Veranstalter oder Betreiber nur bis zum Betrag von 70 Euro durch die Übergabe eines Gutscheins von seiner Rückzahlungspflicht befreien; den 70 Euro übersteigenden Teil des Entgelts hat er hingegen dem Besucher oder Teilnehmer zurückzuzahlen.
  6. Absatz 5Wenn das zu erstattende Entgelt den Betrag von 250 Euro übersteigt, hat der Veranstalter oder Betreiber dem Besucher oder Teilnehmer den Betrag von 180 Euro zurückzuzahlen; hinsichtlich des 180 Euro übersteigenden Teils des Entgelts kann er sich hingegen durch die Übergabe eines Gutscheins von seiner Rückzahlungspflicht befreien.
  7. Absatz 6War das entfallene Kunst-, Kultur- oder Sportereignis Gegenstand eines wiederkehrenden Abonnements, so kann der Besucher oder Teilnehmer anstelle eines Gutscheins verlangen, dass das zurückzuzahlende Entgelt auf die Zahlung für ein folgendes Abonnement angerechnet wird.
  8. Absatz 7Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden, wenn Veranstalter des Kunst-, Kultur- oder Sportereignisses oder Betreiber der Kunst- oder Kultureinrichtung entweder der Bund, ein Land oder eine Gemeinde oder aber ein Rechtsträger ist, der entweder zumindest mehrheitlich im Eigentum des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde steht oder für den der Bund, ein Land oder eine Gemeinde haftet oder den Abgang trägt.

§ 2

Text

Übertragbarkeit und Einlösung des Gutscheins

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDer Besucher oder Teilnehmer kann den Gutschein an jede natürliche Person übergeben.
  2. Absatz 2Der Inhaber des Gutscheins kann mit diesem bis zu dessen Wert das Entgelt für ein anderes Kunst-, Kultur- oder Sportereignis des Veranstalters oder für einen Besuch der Kunst- oder Kultureinrichtung nach deren Wiedereröffnung bezahlen. Er ist aber nicht dazu verpflichtet, den Gutschein für ein anderes Kunst-, Kultur- oder Sportereignis oder für einen anderen Besuch der Kunst- oder Kultureinrichtung einzulösen.
  3. Absatz 3Hat der Inhaber eines Gutscheins, der aufgrund eines im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 entfallenen Kunst-, Kultur- oder Sportereignisses oder aufgrund einer im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 geschlossenen Kunst- oder Kultureinrichtung ausgestellt wurde, diesen nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eingelöst, so hat ihm der Veranstalter oder Betreiber den Wert des Gutscheins auf Aufforderung unverzüglich auszuzahlen.
  4. Absatz 4Hat der Inhaber eines Gutscheins, der aufgrund eines im zweiten Halbjahr 2021 oder im ersten Halbjahr 2022 entfallenen Kunst-, Kultur- oder Sportereignisses oder aufgrund einer im zweiten Halbjahr 2021 oder im ersten Halbjahr 2022 geschlossenen Kunst- oder Kultureinrichtung ausgestellt wurde, diesen nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 eingelöst, so hat ihm der Veranstalter den Wert des Gutscheins auf Aufforderung unverzüglich auszuzahlen. Wenn es sich aber um ein aus dem Jahr 2020 oder dem ersten Halbjahr 2021 verschobenes Ereignis oder um ein Ereignis handelt, das vereinbarungsgemäß als Ersatz für ein im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 entfallenes Ereignis dienen sollte, dann ist Absatz 3, anzuwenden.

§ 3

Text

Kostenfreiheit und abweichende Vereinbarungen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsFür die Ausstellung, Übersendung oder Einlösung des Gutscheins dürfen dem Besucher oder Teilnehmer oder dem späteren Inhaber des Gutscheins keine Kosten angelastet werden.
  2. Absatz 2Ist der Besucher, der Teilnehmer oder der Inhaber des Gutscheins ein Verbraucher (Paragraph eins, KSchG), so sind Vereinbarungen, die von den vorstehenden Bestimmungen zu ihrem Nachteil abweichen, unwirksam. Die freiwillige Entgegennahme von Gutscheinen in einem Wert von mehr als 70 Euro – beziehungsweise im Fall des Paragraph eins, Absatz 5, in einem höheren als dort vorgesehenen Wert – anstelle entsprechender Rückzahlungen ist dadurch aber nicht ausgeschlossen.

§ 4

Text

Inkrafttreten und Außerkrafttreten; zeitlicher Anwendungsbereich

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
  2. Absatz eins aParagraph eins, Absatz eins,, 1a und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2020, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
  3. Absatz eins bParagraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 2, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Mit dem der Kundmachung folgenden Tag tritt Paragraph eins, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2020, mit der Maßgabe außer Kraft, dass auf von Paragraph eins, Absatz eins a, erfasste Sachverhalte Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2021, anzuwenden ist.
  4. Absatz 2Dieses Bundesgesetz ist auf Rückzahlungspflichten für nach dem 13. März 2020 entfallene Kunst-, Kultur- oder Sportereignisse oder für nach dem 13. März 2020 durchgeführte Schließungen von Kunst- oder Kultureinrichtungen anzuwenden.
  5. Absatz 3Ungeachtet des Absatz eins, über das Außerkrafttreten sind die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3 und Absatz 4, über die Auszahlungspflicht über das Datum des Außerkrafttretens hinaus anzuwenden.

§ 5

Text

Vollziehung

Paragraph 5,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.