Betriebe im Kremstal oder Traisental, welche einen Wein mit der Bezeichnung „Wachau DAC“ außerhalb des Weinbaugebiets Wachau herstellen wollen, haben bis spätestens 31. Juli des jeweiligen Erntejahres eine Meldung an das Regionale Weinkomitee Wachau unter Verwendung eines vom regionalen Weinkomitee Wachau bereitgestellten Formulars durchzuführen, das die Parzellennummer und KG-Nummer der Flächen, von denen ein Wein mit der Herkunftsbezeichnung „Wachau DAC“ hergestellt werden soll, sowie die Angabe der Betriebsnummer, unter der der Wein zur Prüfnummer eingereicht wird, enthalten muss. Derart gemeldete Flächen können nur zur Gänze als Wachau DAC vorgesehen werden. Wenn eine Fläche trotz erfolgter Meldung für eine andere Herkunftsbezeichnung vorgesehen wird, und nicht den Bestimmungen dieser Verordnungen entsprechend geerntet und verarbeitet wird, so ist dies jedenfalls vor der Lese dem Regionalen Weinkomitee Wachau zu melden. Zusätzlich ist das Lesegut aus zugekauften Trauben einem Mostwäger an einem vereinbarten Vorführort, innerhalb der Gemeinde in dem die Lese erfolgt ist, in loser Schüttung vorzuführen. Die Bestätigung gemäß § 12 Abs. 6 Weingesetz 2009 ist bei der Einreichung zum Erhalt einer Prüfnummer vorzulegen.Betriebe im Kremstal oder Traisental, welche einen Wein mit der Bezeichnung „Wachau DAC“ außerhalb des Weinbaugebiets Wachau herstellen wollen, haben bis spätestens 31. Juli des jeweiligen Erntejahres eine Meldung an das Regionale Weinkomitee Wachau unter Verwendung eines vom regionalen Weinkomitee Wachau bereitgestellten Formulars durchzuführen, das die Parzellennummer und KG-Nummer der Flächen, von denen ein Wein mit der Herkunftsbezeichnung „Wachau DAC“ hergestellt werden soll, sowie die Angabe der Betriebsnummer, unter der der Wein zur Prüfnummer eingereicht wird, enthalten muss. Derart gemeldete Flächen können nur zur Gänze als Wachau DAC vorgesehen werden. Wenn eine Fläche trotz erfolgter Meldung für eine andere Herkunftsbezeichnung vorgesehen wird, und nicht den Bestimmungen dieser Verordnungen entsprechend geerntet und verarbeitet wird, so ist dies jedenfalls vor der Lese dem Regionalen Weinkomitee Wachau zu melden. Zusätzlich ist das Lesegut aus zugekauften Trauben einem Mostwäger an einem vereinbarten Vorführort, innerhalb der Gemeinde in dem die Lese erfolgt ist, in loser Schüttung vorzuführen. Die Bestätigung gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Weingesetz 2009 ist bei der Einreichung zum Erhalt einer Prüfnummer vorzulegen.