§ 3.
(1) Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Wachau DAC“ und der Angabe einer Gemeinde (Ortswein) muss aus den Qualitätsweinrebsorten „Grüner Veltliner“, „Riesling“, „Weißer Burgunder“, „Grauer Burgunder“, „Chardonnay“, „Neuburger“, „Muskateller“, „Sauvignon blanc“ oder „Traminer“ bereitet worden sein. Ein darüber hinaus gehender bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätsweinrebsorten (15%) ist zu tolerieren.
(2) Als Gemeindeangaben sind erlaubt: Loiben (für das Gebiet der Katastralgemeinden Oberloiben und Unterloiben), Dürnstein, Weißenkirchen, Joching, Wösendorf, St. Michael, Spitz, Gut am Steg, Viessling, Elsarn, Mühldorf, Spitzer Graben (für das Gebiet der Großlage Spitzer Graben), Schwallenbach, Willendorf, Groisbach, Aggsbach, Arnsdorf (für das Gebiet der Katastralgemeinden Oberarnsdorf und Mitterarnsdorf), Rührsdorf, Rossatz (für das Gebiet der Katastralgemeinden Rührsdorf und Rossatz), Unterbergern, Mauternbach, Mautern, Baumgarten.
(3) Die Angabe einer Gemeinde darf ausschließlich in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung Wachau DAC erfolgen; insbesondere verboten sind Gemeindeangaben bei Weinen aus Wachauer Trauben, die als Qualitätswein Niederösterreich in Verkehr gesetzt werden.
(4) Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig.
(5) Der Wein darf keinen oder nur einen kaum merkbaren Holzton aufweisen.