Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für COVID-19-Maßnahmenverordnung, Fassung vom 03.07.2020

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV)
StF: BGBl. II Nr. 197/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen eins und 2 Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, und des Paragraph 15, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, wird verordnet:

§ 1

Text

Öffentliche Orte

Paragraph eins,
  1. Absatz einsBeim Betreten öffentlicher Orte ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
  2. Absatz 2Im Massenbeförderungsmittel ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.

§ 2

Text

Kundenbereiche

Paragraph 2,
  1. Absatz einsBeim Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
  2. Absatz eins aBeim Betreten des Kundenbereichs von öffentlichen Apotheken ist zusätzlich eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
  3. Absatz 2Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung der Mindestabstand von einem Meter zwischen Kunden und Dienstleister nicht eingehalten werden, ist dies nur zulässig, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
  4. Absatz 3Absatz eins, ist sinngemäß auf geschlossene Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung anzuwenden.
  5. Absatz 4Absatz eins, ist sinngemäß auf Märkte im Freien anzuwenden.
  6. Absatz 5Beim Betreten von Pflegeheimen, Krankenanstalten und Kuranstalten sowie beim Betreten von Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
  7. Absatz 6Abweichend von Absatz eins, gilt beim Betreten von Veranstaltungsorten in Betriebsstätten Paragraph 10, Absatz 6 bis 9 sinngemäß.

§ 3

Text

Ort der beruflichen Tätigkeit

Paragraph 3,
  1. Absatz einsAm Ort der beruflichen Tätigkeit ist zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
  2. Absatz 2Die Verpflichtung zum Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist, ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig.
  3. Absatz 3Kann auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mindestens einem Meter zwischen Personen nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, etwa durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen, wie das Bilden von festen Teams, der Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden.
  4. Absatz 4Die Absatz eins bis 3 sind sinngemäß auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese während der Arbeitszeit zu beruflichen Zwecken verwendet werden.

§ 4

Text

Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Ausflugsschiffe, Seil- und Zahnradbahnen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe, für Aus- und Weiterbildungsfahrten, sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, ist zusätzlich für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie für Schülertransporte im Sinne der Paragraphen 30 a, ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967, für Transporte von Personen mit besonderen Bedürfnissen und für Kindergartenkinder-Transporte Paragraph eins, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Bei der Beförderung von Personen in Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Ausflugsschiffen ist Paragraph eins, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Im Freiluftbereich von Ausflugsschiffen gilt Paragraph eins, Absatz eins,

§ 5

Text

Einrichtungen nach dem Bäderhygienegesetz

Paragraph 5,

Einrichtungen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 Bäderhygienegesetz – BHygG, Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976,, dürfen nur betreten werden, wenn der Betreiber im Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 seine Verpflichtungen gemäß Paragraph 13, BHygG evaluiert sowie seine Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft adaptiert. Paragraph 2, Absatz eins, gilt.

§ 6

Text

Gastgewerbe

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDas Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.
  2. Absatz 2Der Betreiber darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 01.00 des folgenden Tages Uhr zulassen. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Anmerkung 1)
  3. Absatz 3Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt. Anmerkung 2)
  4. Absatz 4Der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
  5. Absatz 5Vom erstmaligen Betreten der Betriebsstätte bis zum Einfinden am Verabreichungsplatz hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Beim Verlassen des Verabreichungsplatzes hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
  6. Absatz 6Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
  7. Absatz 7Die Absatz eins bis 10 gelten nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
    1. Ziffer eins
      Krankenanstalten und Kureinrichtungen;
    2. Ziffer 2
      Pflegeanstalten und Seniorenheime;
    3. Ziffer 3
      Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
    4. Ziffer 4
      Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen;
    5. Ziffer 5
      Massenbeförderungsmittel.

(__________________

Anmerkung 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 8. Juni 2021, römisch fünf 21/2021-7, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 20. Juli 2021, zu Recht erkannt:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 6, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2020, war gesetzwidrig.
  2. Ziffer 2
    Die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.“ vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2021,)

Anmerkung 2: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 8. Juni 2021, römisch fünf 615/2020-7, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 20. Juli 2021, zu Recht erkannt:

  1. Ziffer römisch eins, Ziffer eins
    Paragraph 6, Absatz 3, der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2020, war gesetzwidrig.
  1. Ziffer römisch II
    Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.“ vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2021,))

§ 7

Text

Beherbergungsbetriebe

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDas Betreten von Beherbergungsbetrieben ist unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.
  2. Absatz 2Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenstellplätze, Schutzhütten und Kabinenschiffe gelten ebenfalls als Beherbergungsbetrieb.
  3. Absatz 3Der Gast hat in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
  4. Absatz 4Die Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen ist nur zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 1,5 Meter eingehalten wird oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
  5. Absatz 5Für das Betreten von gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gelten die in Paragraph 6, Absatz 2 bis 6 genannten Voraussetzungen. Angehörige einer Gästegruppe (Absatz 3,) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.
  6. Absatz 6Für das Betreten von Fitnessbereichen in Beherbergungsbetrieben gelten die in Paragraph 8, genannten Voraussetzungen. Angehörige einer Gästegruppe (Absatz 3,) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.
  7. Absatz 7Für das Betreten von Wellnessbereichen in Beherbergungsbetrieben gelten die in Paragraph 5, genannten Voraussetzungen. Angehörige einer Gästegruppe (Absatz 3,) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.

§ 8

Text

Sport

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDas Betreten von Sportstätten gemäß Paragraph 3, Ziffer 11, BSFG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,, ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, zulässig.
  2. Absatz 2Absatz eins und Paragraph eins, Absatz eins, gelten nicht bei der Sportausübung. Bei der Ausübung von Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, im Rahmen von Vereinen oder auf nicht öffentlichen Sportstätten gemäß Paragraph 3, Ziffer 11, BSFG 2017 hat der Verein oder der Betreiber der Sportstätte ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Dieses COVID-19-Präventionskonzept hat zumindest folgende Themen zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern,
    2. Ziffer 2
      Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
    3. Ziffer 3
      Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
    4. Ziffer 4
      Regelungen zum Verhalten beim Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.
    Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis beinhalten.
  3. Absatz 3Bei der Ausübung von Mannschaftssport oder Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, durch Spitzensportler gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, ist vom verantwortlichen Arzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes ist durch molekularbiologische Testung nachzuweisen, dass die Sportler SARS-CoV-2 negativ sind. Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden 14 Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.
  4. Absatz 4Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Absatz 3, hat zumindest folgende Themen zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      Schulung von Sportlern und Betreuern in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
    2. Ziffer 2
      Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
    3. Ziffer 3
      Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,
    4. Ziffer 4
      Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
    5. Ziffer 5
      Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
    6. Ziffer 6
      Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,
    7. Ziffer 7
      Regelungen zum Verhalten beim Auftreten von COVID-19-Symptomen,
    8. Ziffer 8
      bei Auswärtswettkämpfen Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dass ein Erkrankungsfall an COVID-19 bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer aufgetreten ist.
  5. Absatz 5Flugfelder gemäß Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, sind Sportstätten gleichgestellt.

    Anmerkung, Absatz 6 und 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2020,)

§ 9

Text

Sonstige Einrichtungen

Paragraph 9,

Das Betreten des Besucherbereichs von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven samt deren Lesebereichen sowie von sonstigen Freizeiteinrichtungen ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, zulässig.

§ 10

Text

Veranstaltungen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsAls Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Begräbnisse, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen, Kongresse, Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, Schulungen und Aus- und Fortbildungen.
  2. Absatz 2Mit 1. Juli 2020 sind Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 100 Personen untersagt. Mit 1. Juli 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 500 Personen zulässig. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung gilt Paragraph 6,
  3. Absatz 3Mit 1. August 2020 sind Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 200 Personen untersagt. Mit 1. August 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 750 Personen zulässig. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung gilt Paragraph 6,
  4. Absatz 4Mit 1. August 2020 sind abweichend von Absatz 3, Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 1000 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 1250 Personen mit Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Mit 1. September 2020 sind abweichend von Absatz 3, Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 5000 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 10000 Personen mit Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. Voraussetzung für die Bewilligung ist ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters. In diesem Verfahren sind auch folgende Umstände als Voraussetzung für die Bewilligung zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet der Veranstaltung,
    2. Ziffer 2
      die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls bei der Veranstaltung.
  5. Absatz 5Jeder Veranstalter von Veranstaltungen mit über 100 Personen und ab 1. August mit über 200 Personen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Hiezu zählen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Regelungen zur Steuerung der Besucherströme,
    2. Ziffer 2
      spezifische Hygienevorgaben,
    3. Ziffer 3
      Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
    4. Ziffer 4
      Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
    5. Ziffer 5
      Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken. Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis beinhalten.
  6. Absatz 5 aDie Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen.
  7. Absatz 6Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht einer gemeinsamen Besuchergruppe angehören, einzuhalten. Kann dieser Abstand auf Grund der Anordnungen der Sitzplätze nicht eingehalten werden, sind die jeweils seitlich daneben befindlichen Sitzplätze freizuhalten, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
  8. Absatz 7Beim Betreten von Veranstaltungsorten gemäß Absatz 6, in geschlossenen Räumen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Dies gilt nicht, während sich die Besucher auf den ihnen zugewiesenen Sitzplätzen aufhalten. Wird der Abstand von einem Meter trotz Freilassen der seitlich daneben befindlichen Sitzplätze gemäß Absatz 6, seitlich unterschritten, ist jedoch auch auf den zugewiesenen Sitzplätzen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann oder es sich um Personen handelt, die im gemeinsamen Haushalt leben oder derselben Besuchergruppe angehören.
  9. Absatz 8Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Weiters ist in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
  10. Absatz 9Kann auf Grund der Eigenart einer Schulung, Aus- und Fortbildung
    1. Ziffer eins
      der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder
    2. Ziffer 2
      von Personen das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,
    ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. Die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Teilnehmer, während sie sich auf ihren Sitzplätzen aufhalten sowie für Vortragende.
  11. Absatz 10Für Teilnehmer an Proben und Mitwirkende an künstlerischen Darbietungen gilt Paragraph 3, sinngemäß. Für Zusammenkünfte zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung gilt Paragraph 8, Absatz 3, letzter Satz sinngemäß.
  12. Absatz 11Die Absatz eins bis 9 gelten nicht für
    1. Ziffer eins
      Veranstaltungen im privaten Wohnbereich,
    2. Ziffer 2
      Veranstaltungen zur Religionsausübung,
    3. Ziffer 3
      Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953,. Diese sind unter den Voraussetzungen des genannten Bundesgesetzes zulässig, mit der Maßgabe, dass Teilnehmer eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben, wenn der Abstand von mindestens einem Meter gemäß Paragraph eins, Absatz eins, nicht eingehalten werden kann.
    4. Ziffer 4
      Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind,
    5. Ziffer 5
      Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien,
    6. Ziffer 6
      Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen,
    7. Ziffer 7
      Zusammenkünfte gemäß Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, Bundesgesetzblatt 22 aus 1974,,
    8. Ziffer 8
      Betretungen von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, die mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgen.
  13. Absatz 12Bei Religionsausübung im Freien ist, sofern sich dies nicht ohnedies aus Paragraph eins, Absatz eins, ergibt, gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Darüber hinaus hat der Veranstalter sicherzustellen, dass durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert wird.
  14. Absatz 13Von Maßnahmen gegen Versammlungsteilnehmer, die gegen die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanische Schutzvorrichtung verstoßen, ist nach Rücksprache mit der Gesundheitsbehörde abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären.

§ 10a

Text

Fach- und Publikumsmessen

Paragraph 10 a,
  1. Absatz einsFachmessen und Publikumsmessen sind mit Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt zwei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. In diesem Verfahren sind auch die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet der Fachmesse oder Publikumsmesse und die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls bei der Fachmesse oder Publikumsmesse zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Voraussetzung für die Bewilligung ist die Bestellung eines COVID-19-Beauftragten und ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters. Das COVID-19-Präventionskonzept ist vom Veranstalter umzusetzen. Es hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und von Personen mit Besucherkontakt sowie basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Hiezu zählen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Regelungen zur Steuerung der Besucherströme, zum Beispiel durch die Vergabe von Zeitfenstern und die Umsetzung eines Einbahnsystems für den Einlass,
    2. Ziffer 2
      spezifische Hygienevorgaben,
    3. Ziffer 3
      Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
    4. Ziffer 4
      Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
    5. Ziffer 5
      Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken.
    Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis beinhalten.
  3. Absatz 3Das Betreten des Besucherbereichs von Fachmessen und Publikumsmessen ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, kann dieser nicht eingehalten werden, ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanischen Schutzvorrichtung zu tragen.
    2. Ziffer 2
      Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass Personen mit Besucherkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
  4. Absatz 4Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt Paragraph 6,
  5. Absatz 5Für Einzelveranstaltungen wie zum Beispiel Vorträge oder Seminare im Rahmen von Fach- und Publikumsmessen gelten die Höchstgrenzen in Paragraph 10, Absatz 2 bis 4 sinngemäß.

§ 10b

Text

Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager

Paragraph 10 b,
  1. Absatz einsBei der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder bei betreuten Ferienlagern kann
    1. Ziffer eins
      der Mindestabstand von einem Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, und
    2. Ziffer 2
      das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung entfallen,
    sofern seitens des Trägers ein COVID-19-Präventionskonzept erstellt und umgesetzt wird.
  2. Absatz 2Dieses Präventionskonzept hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Schulung der Betreuer,
    2. Ziffer 2
      spezifische Hygienemaßnahmen,
    3. Ziffer 3
      organisatorische Maßnahmen, darunter die Gliederung in Kleingruppen von maximal 20 Personen, wobei die Interaktion zwischen den Kleingruppen auf ein Mindestmaß reduziert wird. Zwischen den Gruppen darf der Abstand von einem Meter nicht unterschritten werden. Personen, die zur Durchführung des Ferienlagers erforderlich sind, sind in diese Höchstzahl nicht einzurechnen.
    4. Ziffer 4
      Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.
    Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis beinhalten.
  3. Absatz 3Für gastronomische Angebote, Beherbergung sowie für Sport- und Freizeitangebote ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Paragraph 10, gilt sinngemäß.

§ 11

Text

Ausnahmen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, Art. römisch fünf Ziffer 2, der 5. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975, und Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, sowie land- und forstwirtschaftliche Schulen,
    2. Ziffer 2
      Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, und Privatuniversitätengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, Fachhochschulen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, und Pädagogische Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,,
    3. Ziffer 3
      Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen.
  2. Absatz 2Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht
    1. Ziffer eins
      zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
    2. Ziffer 2
      zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen oder
    3. Ziffer 3
      zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.
  3. Absatz 2 aDie Pflicht der Einhaltung eines Abstandes von einem Meter gilt nicht, wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert.
  4. Absatz 3Das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht zugemutet werden kann.
  5. Absatz 4Die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstandes gilt nicht zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen sowie unter Wasser.
  6. Absatz 5Sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind, muss ein Abstand von einem Meter nicht eingehalten werden.
  7. Absatz 6Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Gründe der Inanspruchnahme der Ausnahme glaubhaft zu machen.
  8. Absatz 7Personen, die nur zeitweise im gemeinsamen Haushalt leben, sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.
  9. Absatz 8Abweichend von Paragraph eins, Absatz 2, gilt die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstands nicht in Luftfahrzeugen.
  10. Absatz 9Sperrstundenregelungen nach dieser Verordnung gelten nicht für geschlossene Gesellschaften, wenn zumindest drei Tage vor Beginn der Veranstaltung dem Betreiber der Betriebsstätte des Gastgewerbes oder dem Betreiber der Veranstaltungsstätte die Teilnehmer der Veranstaltung bekannt gegeben werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Betriebsstätte des Gastgewerbes oder der Veranstaltungsort ausschließlich durch Teilnehmer der geschlossenen Gesellschaft betreten werden.

§ 11a

Text

Grundsätze bei der Mitwirkung nach Paragraph 2 a, des COVID-19-Maßnahmengesetzes und Paragraph 28 a, des Epidemiegesetzes 1950

Paragraph 11 a,

Im Rahmen der Mitwirkung nach Paragraph 2 a, des COVID-19-Maßnahmengesetzes und Paragraph 28 a, des Epidemiegesetzes 1950 haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme gemäß dem ersten Satz abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologische Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen.

§ 12

Text

ArbeitnehmerInnenschutz und Bundesbedienstetenschutz

Paragraph 12,

Durch diese Verordnung werden das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, und das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, nicht berührt.

§ 13

Text

Inkrafttreten und Übergangsrecht

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
  2. Absatz 2Mit Ablauf des 30. April 2020 treten
    1. Ziffer eins
      die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020,, und
    2. Ziffer 2
      die Verordnung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2020,,
    außer Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,, 4 bis 6, der Entfall des Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 und 6, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz eins,, 1a und 1b, Absatz 2,, Absatz 4 und 5, Paragraph 10, Absatz 2,, 5 und 6, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 a und Absatz 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2020, treten mit Ablauf des 14. Mai 2020 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz 3,, die Überschrift von Paragraph 4,, Paragraph 4, Absatz 2 und 3, Paragraph 5, samt Überschrift, die Überschrift von Paragraph 6,, Paragraph 6, Absatz 5 und 7, Paragraph 7, samt Überschrift, Paragraph 8, Absatz eins,, 2 und 5, der Entfall von Paragraph 8, Absatz 6 und 7, Paragraph 9, samt Überschrift, Paragraph 10, samt Überschrift, Paragraph 11, Absatz 2 a,, die Überschrift zu Paragraph 13 und Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2020, treten mit Ablauf des 28. Mai 2020 in Kraft.
  5. Absatz 4 aDie Änderungen in Paragraph 10, durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  6. Absatz 5Paragraph 9, Absatz 2, entfällt mit Ablauf des 30. Juni 2020.
  7. Absatz 6Paragraph 2, Absatz eins,, 4 und 6 sowie Paragraph 9, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 246 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  8. Absatz 7Paragraph 10 a und 10b samt Überschriften, die Änderungen in Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz ,, 1a und 3, Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 8 und 10, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 2 und 6, der Entfall von Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 11, Ziffer 2 und 3, Paragraph 10, Absatz 13,, Paragraph 11, Absatz 2 a und Paragraph 11, Absatz 4, sowie der Entfall der Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz 4,,, Paragraph 6, Absatz 5 und Paragraph 7, Absatz 5, treten mit Ablauf des 14. Juni 2020 in Kraft.
  9. Absatz 8Die Änderungen in Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2, Absatz eins a und 4, Paragraph 4, Absatz 2 und 3, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz 6,, 7 und 8, Paragraph 8, Absatz eins,, 2, 3 und 5, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 2,, 4, 5, 8 und 10, Paragraph 10 a, Absatz 2,, Paragraph 10 b, Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 10 a, Absatz 5,, Paragraph 10 b, Absatz 4,, Paragraph 11, Absatz 8 und 9 und Paragraph 11 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2020, treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 in Kraft.
  10. Absatz 9Die Änderungen in Paragraph 8, Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz 5,, Paragraph 10 a, Absatz 2 und Paragraph 10 b, Absatz 2, sowie Paragraph 10, Absatz 5 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.