BGBl. II Nr. 359/2020
BGBl. II Nr. 5/2021
BGBl. II Nr. 129/2021
BGBl. II Nr. 534/2021
Aufgrund des § 56 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:
Bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 ist die Einreichung folgender Anbringen betreffend die Entrichtung von Geldstrafen und Wertersätzen, von Kosten des Strafverfahrens sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen aufgrund von im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus stehenden wirtschaftlichen Notlagen per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at zulässig:
Wird ein Anbringen gemäß § 1 eingereicht, ist das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2029 außer Kraft.