Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus, Fassung vom 27.03.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus
StF: BGBl. II Nr. 158/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 56 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:

§ 1

Text

§ 1.

Bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 ist die Einreichung folgender Anbringen betreffend die Entrichtung von Geldstrafen und Wertersätzen, von Kosten des Strafverfahrens sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen aufgrund von im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus stehenden wirtschaftlichen Notlagen per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at zulässig:

  1. 1.
    Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung;
  2. 2.
    Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Stundungszinsen;
  3. 3.
    Ansuchen um Neuverteilung der Ratenbeträge im Rahmen des COVID-19-Ratenzahlungsmodells.

§ 2

Text

§ 2.

Wird ein Anbringen gemäß § 1 eingereicht, ist das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren.

§ 3

Text

§ 3.
  1. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. März 2020 in Kraft.
  2. (2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 359/2020 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.
  3. (3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 5/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  4. (4) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 129/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft.
  5. (5) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 534/2021 tritt mit 22. November 2021 in Kraft.

§ 4

Text

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2029 außer Kraft.