der COFAG, der Republik Österreich (Bund), der OeKB oder einem anderen Bevollmächtigten, solange die finanzielle Maßnahme aufrecht ist, ein jederzeitiges Auskunfts-, Buchprüfungs-, Betriebsprüfungs- und Einsichtsrecht im Sinne des § 82 Abs. 2 Z 1 und 2 Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. Nr. 139/2009, einzuräumen und diesen auf Verlangen sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Informationen zu erteilen, die erforderlich sind, um die zweckgewidmete Verwendung der finanziellen Maßnahme und die Rückführung zu prüfen;der COFAG, der Republik Österreich (Bund), der OeKB oder einem anderen Bevollmächtigten, solange die finanzielle Maßnahme aufrecht ist, ein jederzeitiges Auskunfts-, Buchprüfungs-, Betriebsprüfungs- und Einsichtsrecht im Sinne des Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer eins und 2 Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 2009,, einzuräumen und diesen auf Verlangen sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Informationen zu erteilen, die erforderlich sind, um die zweckgewidmete Verwendung der finanziellen Maßnahme und die Rückführung zu prüfen;