Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für COVID-19-Hochschulgesetz, Fassung vom 07.09.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz – C-HG)
StF: BGBl. I Nr. 23/2020 (NR: GP XXVII IA 402/A AB 115 S. 22. BR: AB 10291 S. 905.)

§ 4

Text

Studienförderungsrechtliche Sondervorschriften

Paragraph 4,

Für Förderungen nach dem Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, bei denen der zur Vermeidung des Anspruchsverlusts oder einer Rückzahlungsverpflichtung erforderliche Studienerfolg aufgrund der Einschränkungen des Studien- und Prüfungsbetriebs an Hochschulen zur Bekämpfung der Ausbreitung von COVID-19 ohne Verschulden der oder des Studierenden nicht erbracht werden kann, kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Härten, insbesondere ein Aussetzen des Ruhens des Anspruchs auf Studienbeihilfe wegen überwiegender Behinderung am Studium, Fristerstreckungen für den Nachweis des Studienerfolgs oder ein Absehen von der Rückforderung festlegen.

§ 5

Text

Sondervorschriften für zeitabhängige Rechte

Paragraph 5,

In Abweichung zu den Bestimmungen des UG, des HG, des FHStG und des Paragraph 5 a, Absatz 7, des Studentenheimgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1986,, kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung regeln, dass das Sommersemester 2020 für zeitabhängige Rechte, insbesondere in Hinblick auf die Verpflichtung zur Leistung von Studienbeiträgen sowie auf die höchstzulässige Dauer von Beurlaubungen oder Unterbrechungen nicht berücksichtigt wird.

§ 6

Text

Außerkrafttreten

Paragraph 6,

Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, tritt mit Ablauf des 28. Februar 2025 außer Kraft.