Aufgrund des § 7 Abs. 2a des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), BGBl. Nr. 432/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus verordnet: