Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, Fassung vom 02.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 1. COVID-19-JuBG)
StF: BGBl. I Nr. 16/2020 (NR: GP XXVII IA 397/A AB 112 S. 19. BR: AB 10288 S. 904.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 403/A AB 116 S. 22. BR: AB 10292 S. 905.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 436/A AB 139 S. 27. BR: AB 10305 S. 906.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 619/A AB 206 S. 38. BR: AB 10354 S. 908.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 895/A AB 587 S. 69. BR: 10458 AB 10520 S. 917.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1647/A AB 926 S. 111. BR: 10644 AB 10682 S. 927.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 246 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 2094/A AB 1259 S. 137. BR: AB 10841 S. 936.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 2501/A AB 1466 S. 158. BR: AB 10973 S. 941.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 2982/A AB 1850 S. 191. BR: AB 11150 S. 949.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

römisch eins. Hauptstück
Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

Unterbrechung von Fristen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsIn gerichtlichen Verfahren werden alle verfahrensrechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie verfahrensrechtliche Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen neu zu laufen. Bei der Berechnung einer Frist nach Paragraph 125, Absatz eins, ZPO gilt der 1. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach Paragraph 125, Absatz 2, ZPO gilt der 1. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat. Dies gilt nicht für Verfahren, in denen das Gericht über die Rechtmäßigkeit eines aufrechten Freiheitsentzuges nach dem Unterbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, nach dem Heimaufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2004,, nach dem Tuberkulosegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,, oder nach dem Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, entscheidet, sowie für Leistungsfristen.
  2. Absatz 2Das Gericht kann jedoch im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht für die in Absatz eins, festgelegte Dauer unterbrochen wird. Diesfalls hat es gleichzeitig eine neue angemessene Frist festzusetzen. Dieser Beschluss kann nicht angefochten werden.
  3. Absatz 3Nach Absatz 2, ist nur vorzugehen, wenn nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Verfahrens zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Verfahrenspartei dringend geboten ist und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie der Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Gerichtsbetriebes die Einzelinteressen überwiegen.

§ 2

Text

Hemmung von Fristen für die Anrufung des Gerichts

Paragraph 2,

Die Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird in die Zeit, in der bei einem Gericht eine Klage oder ein Antrag zu erheben oder eine Erklärung abzugeben ist, nicht eingerechnet.

§ 3

Text

Anhörungen, mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDas Gericht kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2023
    1. Ziffer eins
      mit Einverständnis der Parteien mündliche Verhandlungen und Anhörungen ohne persönliche Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen sowie auf diese Weise auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 277, ZPO Beweise in der mündlichen Verhandlung oder außerhalb dieser aufnehmen und sonst der Verhandlung beizuziehende Personen teilnehmen lassen; das Einverständnis gilt als erteilt, soweit sich die Parteien nicht innerhalb einer vom Gericht festgesetzten angemessenen Frist dagegen aussprechen;
    2. Ziffer 2
      ohne Einverständnis der Parteien Anhörungen und mündliche Verhandlungen in Unterbringungs-, Heimaufenthalts- und Erwachsenenschutzsachen, die außerhalb der von der Justizverwaltung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten durchzuführen wären, unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen, auf diese Weise Beweise in der mündlichen Verhandlung oder außerhalb dieser aufnehmen und sonst der Anhörung bzw. Verhandlung beizuziehende Personen teilnehmen lassen, wenn andernfalls die Gesundheit einer am Verfahren beteiligten Person oder Dritter ernstlich gefährdet wäre.
  2. Absatz 2Während des in Absatz eins, genannten Zeitraums kann jede als Verfahrensbeteiligte, Zeuge, Sachverständiger, Dolmetscher und sonst dem Verfahren beizuziehende Person beantragen, unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, vernommen zu werden, Gutachten zu erstatten oder Übersetzungsleistungen zu erbringen, wenn sie eine erhöhte Gesundheitsgefährdung durch COVID-19 für sich oder für Personen, mit denen sie in notwendigem privaten oder beruflichen Kontakt steht, bescheinigt. Stehen einer Partei oder einem Zeugen die hiefür geeigneten technischen Kommunikationsmittel nicht zur Verfügung, so kann die unvertretene Partei die Vertagung der Verhandlung, die vertretene Partei und der Zeuge die vorläufige Abstandnahme von der Vernehmung beantragen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist derartigen Anträgen stattzugeben. Gegen stattgebende Entscheidungen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Der Rekurs gegen eine abweisende Entscheidung hat aufschiebende Wirkung.
  3. Absatz 3Wird eine Verhandlung unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, so ist eine Unterschrift der Parteien unter das Verhandlungsprotokoll nicht erforderlich. Das bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorzulegende Kostenverzeichnis gilt als rechtzeitig vorgelegt, wenn es spätestens bis zum Ablauf des auf die mündliche Verhandlung folgenden Werktages im Elektronischen Rechtsverkehr oder mit E-Mail an die vom Entscheidungsorgan bekanntgegebene Adresse übersendet wird. Die Frist des Paragraph 54, Absatz eins a, ZPO beginnt diesfalls mit der Zustellung des Kostenverzeichnisses durch das Gericht an den Gegner. Wollen die Parteien einen Vergleich schließen, so hat das Gericht entweder den Text des Vergleichs den Parteien auf dem Bildschirm sichtbar zu machen oder den Vergleichstext laut und deutlich vorzulesen beziehungsweise den auf einem Tonträger aufgenommenen Vergleichstext für alle deutlich hörbar abzuspielen. Jede Partei hat ihren Willen, diesen gerichtlichen Vergleich abzuschließen, klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen. Gleiches gilt für den Abschluss eines prätorischen Vergleichs unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung.
  4. Absatz 4Tagsatzungen, Verhandlungen, Einvernehmungen, Gläubigerversammlungen und Gläubigerausschusssitzungen in Exekutions- und Insolvenzverfahren und solche, auf die die Verfahrensbestimmungen der EO und IO anzuwenden sind, können bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden, wenn die zu vernehmenden oder teilnahmeberechtigten Personen nicht binnen einer Woche ab Zustellung der Ladung bescheinigen, dass sie nicht über die technischen Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung verfügen. Eines Einverständnisses der Parteien bedarf es nicht. Absatz 2, letzter Satz ist nicht anzuwenden.

§ 4

Text

Einstellung der Tätigkeit eines Gerichts

Paragraph 4,
  1. Absatz einsHört infolge des Auftretens und der Verbreitung von COVID-19 die Tätigkeit eines Gerichts auf (Paragraph 161, ZPO, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, AußStrG), so hat die Bundesministerin für Justiz diesen Umstand auf der Website des Bundesministeriums für Justiz www.justiz.gv.at bekanntzumachen.
  2. Absatz 2Das übergeordnete Oberlandesgericht hat auf Antrag einer Partei ein anderes Gericht tunlichst gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn während der Unterbrechung Verfahrenshandlungen vorzunehmen sind, die zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Verfahrenspartei dringend geboten sind. Wenn dies erforderlich oder zweckmäßig ist, kann auch ein Gericht, das im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegt, bestimmt werden. In einem solchen Fall oder wenn das übergeordnete Oberlandesgericht seine Tätigkeit eingestellt hat, ist der Oberste Gerichtshof für die Bestimmung eines anderen Gerichts zuständig.

§ 5

Text

Mahnung nach der Insolvenzordnung

Paragraph 5,

Eine schriftliche Mahnung einer nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung fällig gewordenen Verbindlichkeit, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. April 2020 abgesendet wird, führt nicht zum Verzug nach Paragraph 156 a, Absatz eins, IO.

§ 6

Text

Zusammenschlussanmeldungen nach dem Kartellgesetz 2005

Paragraph 6,

Für Zusammenschlussanmeldungen (Paragraph 9, KartG 2005), die vor dem 30. April 2020 bei der Bundeswettbewerbsbehörde einlangen, läuft die Frist für den Prüfungsantrag nach Paragraph 11, KartG 2005 ab dem 1. Mai 2020. Für Prüfungsanträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Kartellgericht anhängig sind oder bis zum Ablauf des 30. April 2020 anhängig gemacht werden, läuft die Entscheidungsfrist nach Paragraph 14, KartG 2005 ab dem 1. Mai 2020.

§ 7

Text

Unterhaltsvorschüsse

Paragraph 7,

In der Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 sind Titelvorschüsse nach Paragraph 3, UVG auch dann zu gewähren, wenn das Kind keinen entsprechenden Exekutionsantrag bei Gericht einbringt. Solche Vorschüsse sind abweichend von Paragraph 8, UVG längstens für ein halbes Jahr zu gewähren.

§ 8

Text

Verordnungsermächtigung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung die in Paragraph eins, Absatz eins, angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen zu verlängern, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Sie ist auch ermächtigt, soweit dies für den Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit der Verfahrensparteien oder für die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens für diese erforderlich ist, weitere Ausnahmen von den in Paragraph eins, Absatz eins, angeordneten Ausnahmen vorzusehen. Sie kann insoweit auch die in Paragraphen 2,, 5, 6 und 7 festgelegten Fristen oder Termine verlängern und weitere Bestimmungen vorsehen, die den Einfluss der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, auf den Lauf von Fristen und die Einhaltung von Terminen für anhängige oder noch anhängig zu machende gerichtliche Verfahren regeln. Sie kann insbesondere die Unterbrechung, die Hemmung oder die Verlängerung von Fristen anordnen, Säumnisfolgen bei Nichteinhaltung von Terminen ausschließen sowie bestimmen, ob und auf welche Weise verfahrensrechtliche Rechtsnachteile, die durch die Versäumung von Fristen oder Terminen eintreten können, hintangehalten und bereits eingetretene wieder beseitigt werden. Dabei sind die Interessen an der Fortsetzung dieser Verfahren, insbesondere der Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit der Verfahrensparteien oder die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens von diesen, einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie am Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Gerichtsbetriebes andererseits gegeneinander abzuwägen.
  2. Absatz 2Sie wird weiters ermächtigt, durch Verordnung für Eingaben an das Gericht besondere Formen oder Örtlichkeiten der Einbringung vorzusehen sowie Anordnungen für Zustellungen durch die Gerichte zu treffen soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 zweckmäßig ist.

§ 9

Text

römisch II. Hauptstück
Verfahren in Strafsachen

Besondere Vorkehrungen in Strafsachen

Paragraph 9,

In Strafsachen kann die Bundesministerin für Justiz für die Dauer von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, getroffen wurden, über die Fälle des Paragraph 183, StPO hinaus die Zuständigkeit einer anderen als der nach Paragraph 183, Absatz eins, StPO zuständigen Justizanstalt anordnen, ohne dass nach Paragraph 183, Absatz 2, letzter Satz, Absatz 3 und 4 erster Halbsatz StPO vorgegangen werden müsste, und darüber hinaus durch Verordnung anordnen, dass

  1. Ziffer eins
    ein wichtiger Grund für die Bestimmung der Zuständigkeit nach Paragraph 28, der Strafprozeßordnung (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, oder für eine Delegierung nach Paragraph 39, StPO vorliegt;
  2. Ziffer 2
    Zustellungen, Ladungen und Aufforderungen nach Paragraph 83, Absatz 3, erster Satz StPO nur in Fällen angeordnet werden dürfen, in denen der Beschuldigte in Haft angehalten wird;
  3. Ziffer 3
    die Fristen nach Paragraph 88, Absatz eins,, Paragraph 92, Absatz eins,, Paragraph 106, Absatz 3 und Absatz 5, letzter Satz, Paragraph 194, Absatz 2,, Paragraph 195, Absatz 2,, Paragraph 213, Absatz 2,, Paragraph 276 a,, Paragraph 284, Absatz eins,, Paragraph 285, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 294, Absatz eins, und 2, Paragraph 357, Absatz 2,, Paragraph 408, Absatz eins,, Paragraph 409, Absatz eins,, Paragraph 427, Absatz 3,, Paragraph 430, Absatz 5,, Paragraph 466, Absatz eins und 2, Paragraph 467, Absatz eins und Absatz 5,, Paragraph 478, Absatz eins und Paragraph 491, Absatz 6, StPO sowie sonstige von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht gesetzte Fristen bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen werden und mit 1. Mai 2020 neu zu laufen beginnen, wobei diese Unterbrechung mit Ausnahme der in Paragraph 276 a, zweiter Satz StPO bezeichneten Frist nicht für Fristen in Verfahren gilt, in denen der Beschuldigte in Haft angehalten wird;
  4. Ziffer 4
    Haftverhandlungen nicht stattzufinden haben und die Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder vorläufigen Anhaltung nach Paragraph 175, Absatz 4, zweiter Satz StPO zu ergehen hat , soweit im Einzelfall eine Durchführung der Haftverhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nicht möglich ist;
  5. Ziffer 5
    der Besuchsverkehr (Paragraph 188, Absatz eins, StPO) für die Dauer der angeordneten Betretungsverbote auf telefonische Kontakte beschränkt wird oder sonstige Beschränkungen des Verkehrs mit der Außenwelt vorgesehen werden;
  6. Ziffer 6
    Zeiten aufgrund solcher Maßnahmen, die den Zahlungspflichtigen mittelbar oder unmittelbar in seinem Erwerbsleben betreffen, nach Paragraph 200, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3 und Paragraph 409 a, Absatz 3, StPO nicht eingerechnet werden;
  7. Ziffer 7
    in die in Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 3, StPO geregelten Fristen Zeiten nicht eingerechnet werden, in denen eine Leistungserbringung auf Grund solcher Maßnahmen nicht möglich ist.

§ 10

Text

römisch III. Hauptstück

Besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes

Paragraph 10,

Für den Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes (StVG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, kann die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung Verfügungen in sinngemäßer Anwendung des römisch eins. Hauptstück dieses Bundesgesetzes treffen sowie anordnen, dass

  1. Ziffer eins
    eine Anordnung des Strafvollzugs nach Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz für die Dauer der vorläufigen Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, unterbleibt;
  2. Ziffer 2
    ein Aufschub nach Paragraph 3 a, Absatz 4, nicht zu widerrufen ist, wenn gemeinnützige Leistungen wegen der aufrechten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht erbracht werden konnten;
  3. Ziffer 3
    mit COVID-19 infizierte Personen oder solche, die wegen Kontakts mit infizierten Personen unter Quarantäne stehen, gemäß Paragraph 5 und Paragraph 133, als vollzugsuntauglich gelten;
  4. Ziffer 4
    der Strafvollzug unter den Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, in den von dessen Ziffer eins, erfassten Freiheitstrafen für die Dauer der vorläufigen Maßnahmen nach dem Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz) als aufgeschoben gilt;
  5. Ziffer 5
    der Besuchsverkehr (Paragraph 93,) für die Dauer der vorläufigen Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz auf telefonische Kontakte beschränkt wird oder sonstige Beschränkungen des Verkehrs mit der Außenwelt vorgesehen werden;
  6. Ziffer 6
    die Frist für den Wiederantritt der Strafe nach Paragraph 99, Absatz 3,, Paragraph 99 a, Absatz 2 und 147 Absatz 2, sowie der Maßnahme nach Paragraph 166, Ziffer 2, für die Dauer der vorläufigen Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz unterbrochen wird;
  7. Ziffer 7
    eine Anhörung nach Paragraph 152 a, StVG unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen ist, wenn dies zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich erscheint;
  8. Ziffer 8
    ein Widerruf nach Paragraph 156 c, Absatz 2, nicht anzuordnen ist, wenn wegen der vorläufigen Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz eine Arbeitsverrichtung nicht möglich ist.

§ 11

Text

römisch IV. Hauptstück

Beratungen und Abstimmungen

Paragraph 11,

In allen Angelegenheiten, die von den ordentlichen Gerichten oder vom Bundesverwaltungsgericht in nicht öffentlicher Sitzung zu entscheiden sind, kann der Vorsitzende die Beratung und Abstimmung im Umlaufweg anordnen. Auf Antrag nur eines Senatsmitglieds ist eine Senatssitzung anzuberaumen.

§ 12

Text

römisch fünf. Hauptstück

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
  2. Absatz 2Der Titel sowie Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, samt Überschrift, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Ziffer 2,, 3, 4, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. In Verfahren, in denen der Beschuldigte in Haft angehalten wird, beginnen Fristen, die auf Grund einer gemäß Paragraph 9, Ziffer 3, oder Paragraph 10, erlassenen Verordnung unterbrochen waren, mit 14. April 2020 neu zu laufen.
  3. Absatz 3Paragraph 3, samt Überschrift sowie Paragraph 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 3, ist in dieser Fassung auf Anhörungen, Einvernehmungen, Tagsatzungen, mündliche Verhandlungen, Gläubigerversammlungen, Gläubigerausschusssitzungen und Beweisaufnahmen anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden. Wurde ein Vollzugsauftrag nach Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2020, nicht durchgeführt, weil die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes nicht vorlagen, so verlängern sich die Fristen nach Paragraph 25, Absatz 3, sowie Paragraph 25 d und Paragraph 252 d, Absatz 2, EO um vier Wochen.
  4. Absatz 4Paragraph 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 3, Absatz eins und 4, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 3, Absatz eins und 4, Paragraph 7 und Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph 3, Absatz eins und 4, 7 sowie Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 246 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph 3, Absatz eins, und 4, 7 sowie Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
  9. Absatz 9Paragraph 3, Absatz eins, und 4, Paragraph 7, sowie Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.