Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz, Fassung vom 06.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz – COVID-19-VwBG)
StF: BGBl. I Nr. 16/2020 (NR: GP XXVII IA 397/A AB 112 S. 19. BR: AB 10288 S. 904.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 403/A AB 116 S. 22. BR: AB 10292 S. 905.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 437/A AB 136 S. 27. Einspr. d. BR: 152 BR: 10297 AB 10313 S. 906.; NR: AB 178 S. 30.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII AB 207 S. 38. BR: AB 10355 S. 908.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 969/A AB 512 S. 69. BR: AB 10489 S. 917.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1648/A AB 927 S. 111. BR: AB 10683 S. 927.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 235 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 2093/A AB 1222 S. 137. BR: AB 10816 S. 936.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 2500/A AB 1491 S. 162. BR: AB 10987 S. 942.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 222 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 2981/A AB 1869 S. 189. BR: AB 11135 S. 949.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 2

Text

Sonderregelungen für bestimmte Fristen

Paragraph 2,

Die Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird nicht eingerechnet:

  1. Ziffer eins
    in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (Paragraph 13, Absatz 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,) zu stellen ist, und
  2. Ziffer 2
    in Verjährungsfristen.

§ 3

Text

Mündliche Verhandlungen, Vernehmungen, Augenscheine, Beweisaufnahmen und dergleichen, mündlicher Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDas Verwaltungsorgan, das eine mündliche Verhandlung (Paragraphen 40 bis 44 AVG; Paragraphen 43 und 44 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,), eine Vernehmung (Paragraphen 48 bis 51 AVG; Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraphen 48 bis 51 AVG, Paragraph 33, VStG), einen Augenschein, eine Beweisaufnahme oder dergleichen leitet, kann im Rahmen der Aufrechterhaltung der Ordnung (Paragraph 34, Absatz eins, AVG) auch die zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich oder zweckmäßig erscheinenden Anordnungen treffen.
  2. Absatz 2Die Behörde kann
    1. Ziffer eins
      mündliche Verhandlungen, Vernehmungen, Augenscheine und dergleichen unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen,
    2. Ziffer 2
      mündliche Verhandlungen, die andernfalls an Ort und Stelle abzuhalten wären, unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung am Sitz der Behörde oder an dem Ort abhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint, wobei Augenscheine und Beweisaufnahmen an Ort und Stelle diesfalls vor der Verhandlung stattzufinden haben, oder
    3. Ziffer 3
      Beweise unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung aufnehmen.
  3. Absatz 3Den Parteien und sonst Beteiligten, den erforderlichen Zeugen und Sachverständigen, den Dolmetschern und den sonst der Amtshandlung beizuziehenden Personen ist Gelegenheit zu geben, unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der betreffenden Amtshandlung teilzunehmen. Die Behörde hat die Parteien und sonst Beteiligten aufzufordern, bekanntzugeben, ob ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zur Verfügung stehen; ist dies nicht der Fall, so kann die Amtshandlung auch in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Die Behörde hat diesfalls den Parteien und sonst Beteiligten, die aus diesem Grund an der Amtshandlung nicht teilnehmen können, in sonst geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, ihre Rechte auszuüben bzw. bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.
  4. Absatz 4Ist gesetzlich vorgesehen, dass Beteiligte spätestens während der mündlichen Verhandlung Einwendungen erheben können, und wird die mündliche Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, so hat die Behörde denjenigen Beteiligten, die nicht bereits rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, gemäß Absatz 3, bekanntgegeben haben, dass ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nicht zur Verfügung stehen, und an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen haben, auf Verlangen Gelegenheit zur nachträglichen Erhebung von Einwendungen zu geben. Ein solches Verlangen ist spätestens drei Tage nach dem Tag zu stellen, an dem die Verhandlung durchgeführt wurde. Die Behörde hat solchen Beteiligten die Verhandlungsschrift (Paragraph 14, Absatz 3, AVG) mit der Mitteilung zu übermitteln, dass es ihnen freisteht, binnen einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist bei der Behörde Einwendungen zu erheben. Werden solche Einwendungen nicht rechtzeitig erhoben, so treten die Folgen des Paragraph 42, Absatz eins, AVG ein; die Aufforderung der Behörde hat auch einen Hinweis darauf zu enthalten. Paragraph 42, Absatz 3, AVG bleibt unberührt.
  5. Absatz 5Wird eine Amtshandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, so braucht eine Niederschrift, außer vom Leiter der Amtshandlung, von keiner weiteren Person unterschrieben zu werden. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschrift des Leiters der Amtshandlung ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Niederschrift treten. Paragraph 14, Absatz eins bis 4, 6 und 7 AVG bleibt unberührt.
  6. Absatz 6Die Behörde ist verpflichtet, mit den Beteiligten sowie mit sonstigen Personen im Rahmen der Durchführung des Verfahrens mündlich zu verkehren, wenn dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich ist und eine andere Form als die des mündlichen Verkehrs nach Lage des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt. Die Behörde ist zur Entgegennahme mündlicher Anbringen bei Gefahr im Verzug oder wenn ein einschreitender Beteiligter der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist oder diesem eine schriftliche Einbringung wegen einer Behinderung nicht zugemutet werden kann, verpflichtet. In sonstigen Fällen kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, das Anbringen innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist schriftlich einzubringen. Wird das Anbringen rechtzeitig schriftlich eingebracht, so gilt es als zum ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht.

§ 4

Text

Unterbrechung von Verfahren

Paragraph 4,
  1. Absatz einsHört infolge des Auftretens und der Verbreitung von COVID-19 die Tätigkeit einer Behörde auf, so hat die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde dies bekanntzumachen.
  2. Absatz 2Die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde hat auf Antrag eines Beteiligten eine andere sachlich zuständige Behörde desselben Landes zur Entscheidung der Sache zu bestimmen, wenn während der Unterbrechung Verfahrenshandlungen vorzunehmen sind, die zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens eines Beteiligten dringend geboten sind.

§ 5

Text

Verordnungsermächtigung

Paragraph 5,

Soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, kann der Bundeskanzler die in Paragraph 2, festgelegten Fristen verlängern oder verkürzen und weitere Bestimmungen vorsehen, die den Einfluss der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, auf den Lauf von Fristen und die Einhaltung von Terminen für anhängige oder noch anhängig zu machende Verfahren regeln. Er kann insbesondere die Unterbrechung, die Hemmung, die Verlängerung oder die Verkürzung von Fristen anordnen, Säumnisfolgen bei Nichteinhaltung von Terminen ausschließen sowie bestimmen, ob und auf welche Weise verfahrensrechtliche Rechtsnachteile, die durch die Versäumung von Fristen oder Terminen eintreten können, hintangehalten und bereits eingetretene wieder beseitigt werden. Dabei sind die Interessen an der Fortsetzung dieser Verfahren, insbesondere der Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit der Verfahrensparteien oder die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens von diesen, einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie am Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes andererseits gegeneinander abzuwägen.

§ 6

Text

Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes

Paragraph 6,
  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte sind die Paragraphen 2 bis 5 dann sinngemäß anzuwenden, wenn auf das jeweilige Verfahren zumindest auch das AVG anzuwenden ist. Im Fall des Paragraph 4, Absatz 2, hat der Verwaltungsgerichtshof ein anderes sachlich zuständiges Verwaltungsgericht, in Ermangelung eines solchen ein anderes Verwaltungsgericht zu bestimmen.
  2. Absatz 2Auf das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes sind die Paragraphen 2,, 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.

§ 7

Text

Verweisungen

Paragraph 7,

(Verfassungsbestimmung) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 8

Text

Vollziehung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsMit der Vollziehung des Paragraph 6, Absatz 2, ist hinsichtlich des Verfahrens des Verfassungsgerichtshofes dessen Präsident betraut. Im Übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des Paragraph 6, Absatz eins und des Paragraph 7, der Bundeskanzler betraut.
  2. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des Paragraph 6, Absatz eins und des Paragraph 7, ist der Bundeskanzler betraut.

§ 9

Text

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Paragraph 6, Absatz eins, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Paragraph 6, Absatz eins, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
  3. Absatz 3Der Titel, Paragraph eins, Absatz eins, zweiter bis letzter Satz und Absatz eins a und Paragraph 2, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, treten mit 22. März 2020 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 3, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2020, in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2020, in Kraft.
  6. Absatz 6Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2021, mit Ausnahme der Paragraphen 6, Absatz eins,, 7 und 8 Absatz 2, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die Paragraphen eins,, 2 und 6 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2020, sind in mit Ablauf des 31. Dezember 2020 anhängigen Verfahren weiterhin anzuwenden.
  7. Absatz 7Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der Paragraphen 6, Absatz eins,, 7, 8 Absatz 2 und 9 Absatz 8, zweiter Satz tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
  8. Absatz 8(Verfassungsbestimmung) Die Paragraphen 6, Absatz eins,, 7 und 8 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2020, ist in mit Ablauf des 31. Dezember 2020 anhängigen Verfahren weiterhin anzuwenden.
  9. Absatz 9(Verfassungsbestimmung) Paragraphen 6, Absatz eins,, 7, 8 Absatz 2 und 9 Absatz 8, zweiter Satz treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.