Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Härtefallfondsgesetz, Fassung vom 10.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz)
StF: BGBl. I Nr. 16/2020 (NR: GP XXVII IA 397/A AB 112 S. 19. BR: AB 10288 S. 904.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 402/A AB 115 S. 22. BR: AB 10291 S. 905.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 490/A AB 129 S. 27. BR: 10295 AB 10303 S. 906.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII RV 468 AB 488 S. 69. BR: AB 10503. S. 917.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII AB 657 S. 85. BR: AB 10549 S. 923.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1686/A AB 933 S. 111. BR: AB 10679 S. 927.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 2838/A AB 1734 S. 178. BR: 11074 AB 11091 S. 946.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

Härtefallfonds

Paragraph eins,
  1. Absatz einsGegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes zum Härtefallfonds ist die Schaffung eines Sicherheitsnetzes für Härtefälle, die durch die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 verursacht wurden, bei Ein-Personen-Unternehmen (EPU) unter Einschluss Neuer Selbständiger und freier Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, sowie von Kleinstunternehmern laut Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, Amtsblatt Nr. L 124 vom 20/05/2003 S. 0036 – 0041, als natürliche Personen oder erwerbstätige Gesellschafter. Voraussetzung ist ein aufrechtes Versicherungsverhältnis in einer gesetzlich vorgeschriebenen Kranken- und/oder Pensionsversicherung bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe zum Zeitpunkt der Antragstellung. Freiwillige Versicherungen in einer gesetzlichen Kranken- und/oder Pensionsversicherung bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe erfüllen diese Voraussetzung ebenfalls. Das Versicherungsverhältnis muss durch eigene Tätigkeit, eine Eigenpension auf Grund eigener Tätigkeit oder eine Witwenpension, somit nicht durch Mitversicherung, jedoch nicht notwendigerweise durch die selbstständige Tätigkeit begründet sein. Anspruchsberechtigt sind außerdem Privatzimmervermieter von privaten Gästezimmern im eigenen Haushalt mit höchstens 10 Betten, die nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, gewerbliche und sonstige touristische Vermieter, die aus dieser Tätigkeit Einkünfte gemäß Paragraph 28, EStG erzielen und dafür Nächtigungsabgaben abführen (im Folgenden: touristische Vermieter). Außerdem anspruchsberechtigt sind Personen, die vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie in mehr als einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis standen (Paragraph 471 f, ASVG) sowie fallweise Beschäftigte gemäß Paragraph 33, Absatz 3, ASVG, sofern sie mit ihrem Gesamteinkommen vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie über die monatliche Geringfügigkeitsgrenze kamen. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt.
  2. Absatz 2Die Wirtschaftskammer Österreich und – soweit die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe sowie touristische Vermieter gemäß Absatz eins b, e, t, r, o, f, f, e, n, sind – die Agrarmarkt Austria wickeln das Förderungsprogramm des Bundes zum Härtefallfonds im übertragenen Wirkungsbereich in Bindung an die Weisungen des Vizekanzlers (Paragraph eins,), der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (Paragraphen eins bis 3), des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (Paragraphen eins bis 3) sowie des Bundesministers für Finanzen (Paragraphen eins bis 5) ab. Bei widerstreitenden Weisungen ist Einvernehmen herzustellen.
  3. Absatz 2 aDie Wirtschaftskammer Österreich kann sich zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgabe geeigneter anderer Rechtsträger wie insbesondere der Wirtschaftskammern in den Ländern unentgeltlich bedienen, soweit dem die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht entgegenstehen.
  4. Absatz 3Die liquiden Mittel werden der Wirtschaftskammer Österreich und der Agrarmarkt Austria vor Auszahlung der Förderbeiträge im Wege über das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Verfügung gestellt. Hiefür werden aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfond maximal drei Milliarden Euro zur Verfügung gestellt.

    Anmerkung, Absatz 3 a, mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

  5. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds auf Basis des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2019,, zu erlassen. In gleicher Weise hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds für Einkommensausfälle bei land- und forstwirtschaftliche Betrieben und bei touristischen Vermietern gemäß Absatz eins, zu erlassen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler, dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds für Einkommensausfälle bei Personen, die in mehr als einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen (Paragraph 471 f, ASVG) und fallweisen Beschäftigten gemäß Paragraph 33, Absatz 3, ASVG zu erlassen. Die Richtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Rechtsgrundlagen, Ziele,
    2. Ziffer 2
      den Gegenstand der Förderung,
    3. Ziffer 3
      Berechnung der Förderhöhe,
    4. Ziffer 4
      die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,
    5. Ziffer 5
      das Ausmaß und die Art der Förderung,
    6. Ziffer 6
      das Verfahren,
      1. Litera a
        Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen),
      2. Litera b
        Entscheidung,
      3. Litera c
        Auszahlungsmodus,
      4. Litera d
        Berichtslegung (Kontrollrechte),
      5. Litera e
        Einstellung und Rückforderung der Förderung,
    7. Ziffer 7
      Geltungsdauer,
    8. Ziffer 8
      Evaluierung.
  6. Absatz 4 aDer Dachverband der Sozialversicherungsträger hat der Bundesarbeitskammer als gesetzlicher Interessenvertretung ausschließlich zum Zweck der Information über die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Förderungen auf gesichertem elektronischen Weg die Namen, die Sozialversicherungsnummern und die Wohnadressen jener Personen zu übermitteln, die im Zeitraum zwischen dem 1. September 2019 und dem 29. Februar 2020
    1. Ziffer eins
      mehrfach geringfügig oder fallweise beschäftigt waren,
    2. Ziffer 2
      keiner anderen Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach den Sozialversicherungsgesetzen unterlegen sind und
    3. Ziffer 3
      keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder Wochengeld oder Kinderbetreuungsgeld oder vergleichbare Leistungen oder Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (ausgenommen Hinterbliebenenpensionen) bezogen haben.
    Diese Daten sind, sobald sie zweckentsprechend nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach einem Jahr, zu löschen.
  7. Absatz 5Für Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, bestehen für die folgenden Bundesminister monatliche Berichtspflichten:
    1. Ziffer eins
      Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gegenüber dem Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie des Nationalrats;
    2. Ziffer 2
      Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus gegenüber dem Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft des Nationalrats;
    3. Ziffer 3
      Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gegenüber dem Ausschuss für Arbeit und Soziales des Nationalrats.

    Im jeweiligen Bericht sind sämtliche Maßnahmen, welche die Bundesminister für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich ergriffen haben, detailliert darzustellen und insbesondere die materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.

§ 2

Text

Datenübermittlung zur Abwicklung der Härtefallfonds-Förderung

Paragraph 2,

Die Wirtschaftskammer Österreich hat dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nach Abschluss eines Härtefallfonds-Förderungsvertrages die Unternehmensregister-Kennziffer (KUR) oder Steuernummer, den Firmenwortlaut des antragsstellenden Unternehmens oder den Namen und die Anschrift der antragstellenden Person, das Datum des Schreibens, mit dem der Fördervertrag zwischen der Wirtschaftskammer mit dem zu fördernden Unternehmen oder der zu fördernden Person durch die Genehmigung der Hilfe zustande kommt und die Höhe und das Datum des Zuschusses, zu übermitteln.

§ 2a

Text

Paragraph 2 a,

Die Agrarmarkt Austria hat dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus nach Abschluss eines Härtefallfonds-Förderungsvertrages die LFBIS-Nummer oder Steuernummer, Name und Anschrift des Förderungswerber, das Datum des Schreibens, mit dem der Fördervertrag zwischen der Agrarmarkt Austria mit dem zu fördernden Unternehmen durch die Genehmigung der Hilfe zustande kommt und die Höhe und das Datum des Zuschusses, zu übermitteln.

§ 3

Text

Datenübermittlung zur Prüfung der Härtefallfonds-Förderung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen, die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der Dachverband der Sozialversicherungsträger und die die gesetzliche Pflichtversicherung ersetzenden Institutionen haben der Wirtschaftskammer Österreich und der Agrarmarkt Austria – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle soweit verfügbar Daten zu übermitteln, die für die Ermittlung des Ausmaßes des Zuschusses und zum Zweck der Identitätsfeststellung wie insbesondere mittels der Sozialversicherungsnummer notwendig sind.
  2. Absatz eins aDie Österreichische Gesundheitskasse, die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau haben dem Dachverband der Sozialversicherungsträger die erforderlichen Daten elektronisch zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 2Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat den Wirtschaftskammern die Nutzung der Authentifizierung des Unternehmensserviceportals zu ermöglichen.
  4. Absatz 3Auf die Daten ist von der Wirtschaftskammer Österreich und von der Agrarmarkt Austria Paragraph 48 a, BAO sinngemäß anzuwenden. Nicht mehr erforderliche Daten sind zu löschen, sofern diese nicht
    1. Ziffer eins
      im Hinblick auf eine Gebarungsprüfung des Rechnungshofes für die Entsprechung einer Auskunftspflicht gemäß Paragraphen 3 und 4 des Rechnungshofgesetzes 1948 RHG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948, oder
    2. Ziffer 2
      im Zusammenhang mit anhängigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren für die Beweisführung von Bedeutung sind.
    Daten gemäß Ziffer eins, sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren, Daten gemäß Ziffer 2, solange, als sie für die genannten Verfahren erforderlich sind.

§ 3a

Text

Paragraph 3 a,

Zuwendungen gemäß diesem Bundesgesetz sind bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen der Sozialversicherungen nicht heranzuziehen.

§ 4

Text

Einrichtung der Datenübermittlungen

Anmerkung, Paragraph 4,) Der Bundesminister für Finanzen, die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben die technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlungen nach den Paragraphen 2,, 2a und 3 zu schaffen.

§ 5

Text

Anmerkung, Paragraph 5,) Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten gemäß den Paragraphen 2,, 2a und 3 ist nur insoweit zulässig, soweit sie zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Angaben der Förderungswerber im Rahmen des Härtefallfonds verhältnismäßig und unbedingt notwendig ist.

§ 6

Text

Inkrafttreten

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
  2. Absatz 2Der Paragraph eins, Absatz eins bis Absatz 4,, Paragraph 2 a,, Paragraph 3, Absatz eins,, Absatz eins a und Absatz 3,, Paragraph 3 a, sowie Paragraph 4,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; Paragraph eins, Absatz 3 a, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft; die übrigen Bestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph eins, Absatz 2 bis 5, Paragraph 2, samt Überschrift und Paragraph 7, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph eins, Absatz eins, Satz 2 bis Satz 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2021, treten mit 16. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
  5. Absatz 5Die Paragraphen eins, Absatz 4 a und 6 Absatz 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

§ 7

Text

Vollziehung

Paragraph 7,

Mit der Vollziehung sind betraut:

  1. Ziffer eins
    Hinsichtlich des Paragraph eins, in Bezug auf Ein-Personen-Unternehmen (EPU) unter Einschluss Neuer Selbständiger und freier Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG sowie land- und forstwirtschaftlich Tätige und touristische Vermieter gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
  2. Ziffer 2
    Hinsichtlich des Paragraph eins, in Bezug auf Personen, die in mehr als einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen (Paragraph 471 f, ASVG) und fallweise Beschäftigte gemäß Paragraph 33, Absatz 3, ASVG der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Vizekanzler, dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.
  3. Ziffer 3
    Hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz 5, die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der zuständige Bundesminister.
  4. Ziffer 4
    Hinsichtlich des Paragraph 2, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
  5. Ziffer 5
    Hinsichtlich des Paragraph 2 a, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.
  6. Ziffer 6
    Hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 2,, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.