§ 1.
(1) Einreisende oder durchreisende Personen sind verpflichtet, sich auf Anordnung der Gesundheitsbehörde, einer medizinischen Überprüfung im Hinblick auf das Vorliegen eines Krankheitsverdachts an COVID-19 zu unterziehen.
(2) Diese medizinische Überprüfung besteht in der Erhebung der Reisebewegungen und allfälliger Kontakte mit einem an COVID-19 Erkrankten sowie einer Messung der Körpertemperatur.