Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Übernahme von Aufgaben der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend durch Schulärztinnen und Schulärzte, Fassung vom 10.11.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend die Übernahme von Aufgaben der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend durch Schulärztinnen und Schulärzte (SchulÄ-V)
StF: BGBl. II Nr. 388/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des Paragraph 66 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2019,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Regelungsgegenstand

§ 2

Schutzimpfungen

§ 3

Bekämpfung von Infektionskrankheiten

§ 1

Text

Regelungsgegenstand

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt Aufgaben und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend, die durch Schulärztinnen/Schulärzte neben den in Paragraph 66, des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung, und den in sonstigen schulrechtlichen Bestimmungen genannten Aufgaben im Bereich der allgemeinen Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend wahrzunehmen sind.

§ 2

Text

Schutzimpfungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsSchulärztinnen/Schulärzte haben nach Beauftragung durch die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann, sofern diese Aufgabe nicht von anderen Ärztinnen/Ärzten wahrgenommen wird, in Umsetzung des gemeinsamen kostenfreien Impfprogramms des Bundes, der Bundesländer und der Sozialversicherungsträger die gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich empfohlenen Impfungen entsprechend dem gemeinsamen kostenfreien Impfprogramm bei Schülerinnen/Schülern nach schriftlicher Aufklärung mit Rückfragemöglichkeit oder mündlich erfolgter Aufklärung und Zustimmung durch die entscheidungsfähige Schülerin/den entscheidungsfähigen Schüler oder deren/dessen Erziehungsberechtigte/n (Person, die mit der gesetzlichen Vertretung im Bereich der Pflege und Erziehung betraut ist) durchzuführen und zeitnah elektronisch zu erfassen.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann Schulärztinnen/Schulärzten insbesondere folgende weitere Tätigkeiten übertragen:
    1. Ziffer eins
      Beratung der entscheidungsfähigen Schülerin/des entscheidungsfähigen Schülers oder der/des Erziehungsberechtigten der nicht entscheidungsfähigen Schülerin/des nicht entscheidungsfähigen Schülers im Rahmen der jährlichen schulärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, SchUG über die gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich empfohlenen Impfungen, insbesondere mit Hinweis auf die individuell fehlenden Impfungen;
    2. Ziffer 2
      Erhebung der dokumentierten Impfungen der Schülerin/des Schülers im Rahmen der jährlichen schulärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, SchUG (aktueller Impfstatus, insbesondere bei Schuleintritt);
    3. Ziffer 3
      Durchführung von weiteren gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich empfohlenen Impfungen bei Schülerinnen/Schülern nach Beauftragung durch die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann und nach schriftlicher Aufklärung mit Rückfragemöglichkeit oder mündlich erfolgter Aufklärung und Zustimmung durch die entscheidungsfähige Schülerin/den entscheidungsfähigen Schüler oder deren/dessen Erziehungsberechtigte/n, wenn diese im Hinblick auf in Aussicht genommene Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen oder aus epidemiologischer Sicht für den Schulkontext erforderlich sind.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz ist berechtigt, gemäß Absatz eins und 2 elektronisch erfasste Daten zu verarbeiten und zum Zwecke der öffentlichen Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge in pseudonymisierter Form anhand des bPK-GH (bereichsspezifisches Personenkennzeichen Bereich Gesundheit) mit anderen pseudonymisierten Registern zu verknüpfen.

§ 3

Text

Bekämpfung von Infektionskrankheiten

Paragraph 3,
  1. Absatz einsSchulärztinnen/Schulärzte haben die Gesundheitsbehörden nach Beauftragung durch die zuständige vollziehende Behörde im Rahmen der Mitwirkung bei der Bekämpfung von Infektionskrankheiten zu unterstützen, sofern ein Verdachts-, Erkrankungs- oder Todesfall einer meldepflichtigen Krankheit in der Schule aufgetreten ist oder ein Bezug zur Schule im Rahmen von Umgebungsuntersuchungen vermutet wird.
  2. Absatz 2Schulärztinnen/Schulärzte sind verpflichtet, bei Tätigkeiten gemäß Absatz eins, den zuständigen vollziehenden Behörden die für die Bekämpfung von Infektionskrankheiten im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, in der jeweils geltenden Fassung, relevanten personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen.