Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, Fassung vom 12.09.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung (ABBG)
StF: BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

§ 1.

Einrichtung

§ 2.

Organisation

§ 3.

Aufgaben

§ 4.

Befugnisse

§ 5.

Datenschutz

§ 6.

Verweise auf andere Bundesgesetze

§ 7.

Schlussbestimmungen

§ 8.

Inkrafttreten, Übergangsregelungen

§ 1

Text

Einrichtung

Paragraph eins,

Der Bundesminister für Finanzen hat ein Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) einzurichten. Der Wirkungsbereich des Amtes für Betrugsbekämpfung erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz des Amtes für Betrugsbekämpfung festzulegen.

§ 2

Text

Organisation

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Leitung des Amtes für Betrugsbekämpfung erfolgt durch den Vorstand. Ihm obliegt insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung.
  2. Absatz 2Dem Vorstand können für die dienstliche und fachliche Leitung Geschäftsbereichsleiter zur Seite gestellt werden. Einer der Geschäftsbereichsleiter hat im Fall der Verhinderung des Vorstandes dessen Aufgaben als sein Stellvertreter wahrzunehmen. Das Amt für Betrugsbekämpfung besteht aus folgenden Geschäftsbereichen:
    1. Ziffer eins
      Finanzstrafsachen
    2. Ziffer 2
      Finanzpolizei
    3. Ziffer 3
      Steuerfahndung
    4. Ziffer 4
      Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit
  3. Absatz 3Im Amt für Betrugsbekämpfung ist weiters
    1. Ziffer eins
      eine Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung (Zentrale Koordinationsstelle), welcher die Wahrnehmung der im Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, und im Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, zugewiesenen Aufgaben obliegt sowie
    2. Ziffer 2
      ein Daten-, Informations- und Aufbereitungscenter (DIAC) insbesondere zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 82, Absatz 9, Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,,
    einzurichten.
  4. Absatz 4Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung werden in nachstehenden Fällen jeweils als Organ der zuständigen Abgabenbehörde tätig:
    1. Ziffer eins
      bei Erfüllung finanzpolizeilicher Aufgaben gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a bis c,
    2. Ziffer 2
      bei Erfüllung von Aufgaben der Steuerfahndung gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Litera g und h und
    3. Ziffer 3
      bei Erfüllung von Aufgaben der Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a und c.

§ 3

Beachte für folgende Bestimmung

Z 2 lit. i ist auf Verfahren anzuwenden, für die eine Verfolgungshandlung nach dem 1. September 2024 vorgenommen wird (vgl. § 8 Abs. 5).

Text

Aufgaben

Paragraph 3,

Dem Amt für Betrugsbekämpfung obliegt insbesondere

  1. Ziffer eins
    im Geschäftsbereich Finanzstrafsachen
    1. Litera a
      die Durchführung von Finanzstrafverfahren nach dem Finanzstrafgesetz – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,,
    2. Litera b
      die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Dienste der Strafrechtspflege gemäß Paragraph 196, Absatz eins, FinStrG,
    3. Litera c
      die Wahrnehmung der Privatbeteiligtenstellung und sonstiger Aufgaben und Befugnisse gemäß Paragraphen 195 bis 245 FinStrG,
    4. Litera d
      die Einhebung, Sicherung, Einbringung sowie der Vollzug der nach dem FinStrG verhängten Geld- und Freiheitsstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) sowie
    5. Litera e
      die internationale Amts- und Rechtshilfe in Finanzstrafsachen
    soweit diese Aufgaben mit Ausnahme der Litera b, nicht gemäß Paragraph 53, FinStrG in die Zuständigkeit der Gerichte fallen oder gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Litera a, FinStrG vom Zollamt Österreich zu vollziehen sind;
  2. Ziffer 2
    im Geschäftsbereich Finanzpolizei
    1. Litera a
      die Wahrnehmung von allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen gemäß Paragraphen 143, f der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,,
    2. Litera b
      die Durchführung von Ermittlungshandlungen für Zwecke der Verhinderung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen die von den Finanzämtern zu vollziehenden Rechtsvorschriften sowie die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehene Durchführung von Maßnahmen bei Gefahr in Verzug,
    3. Litera c
      die Durchführung von Abgabensicherungsmaßnahmen nach den Vorschriften der BAO und der Abgabenexekutionsordnung – AbgEO, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,, bei Gefahr im Verzug,
    4. Litera d
      die Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung und Einbringung von nach dem FinStrG verhängten Geldstrafen,
    5. Litera e
      die Vollziehung anderer durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder Bundesgesetz außerhalb der Abgabenvorschriften dem Amt für Betrugsbekämpfung oder dessen Organen übertragenen Aufgaben,
    6. Litera f
      die Vollziehung der im AuslBG und im LSD-BG der Zentralen Koordinationsstelle im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, übertragenen Aufgaben,
    7. Litera g
      die Vollziehung der in Paragraph 82, Absatz 9, KFG 1967 dem Daten-, Informations- und Aufbereitungscenter übertragenen Aufgaben im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2,,
    8. Litera h
      die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Dienste der Strafrechtspflege gemäß Paragraph 6, des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes – SBBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, und gemäß Paragraph 28 c, AuslBG, sowie die Vornahme von Maßnahmen gegen Scheinunternehmen gemäß Paragraph 8 und Paragraph 8 a, SBBG;
    9. Litera i
      im Rahmen der Vollziehung von Aufgaben gemäß Litera a,, e und h die Erhebung, ob
      • Strichaufzählung
        den versicherungsrechtlichen Bestimmungen und den Meldungsverpflichtungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,
      • Strichaufzählung
        den Anzeigepflichten des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 – AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,,
      • Strichaufzählung
        den Bestimmungen, deren Missachtung die Tatbestände der Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 367, Ziffer 54, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, erfüllt, und
      • Strichaufzählung
        den Bestimmungen, deren Missachtung die Tatbestände der Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7,, Absatz 3, Ziffer 6,, Absatz 3 a, bzw. Absatz 5, Ziffer 5, oder Ziffer 8, des Arbeitszeitgesetzes – AZG, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, erfüllt,
      entsprochen wird. In Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 71, AlVG und den betroffenen Bestimmungen der GewO 1994 oder des AZG hat das Amt für Betrugsbekämpfung Parteistellung, wenn die Übertretung durch das Amt für Betrugsbekämpfung festgestellt worden ist. In diesem Fall ist das Amt für Betrugsbekämpfung berechtigt, Beschwerden gegen Bescheide, Einsprüche gegen Strafverfügungen sowie Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
    10. Litera j
      die Durchführung von vereinfachten Verfahren wegen Finanzordnungswidrigkeiten gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Litera c und d FinStrG im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Verwendung eines technisch vor Manipulation gesicherten Aufzeichnungssystems (Paragraph 131 b, BAO) und der Belegerteilungsverpflichtung (Paragraph 132 a, BAO);
  3. Ziffer 3
    im Geschäftsbereich Steuerfahndung
    1. Litera a
      die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahmen nach den Bestimmungen des FinStrG,
    2. Litera b
      die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Dienste der Strafrechtspflege gemäß Paragraph 196, Absatz eins, FinStrG,
    3. Litera c
      die Auswertung und Analyse von Beweismitteln und Daten sowie die forensische Datensicherung,
    4. Litera d
      die Vornahme von oder die Mitwirkung an gemäß Paragraph 99, Absatz 2, FinStrG durchzuführenden Prüfungsmaßnahmen,
    5. Litera e
      die Vertretung vor Gericht als Privatbeteiligtenvertreter,
    6. Litera f
      die Erledigung von Amts- und Rechtshilfeersuchen in Finanzstrafsachen, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des Zollamtes Österreich fallen,
    7. Litera g
      die Durchführung von Ermittlungs- und Prüfungshandlungen für Zwecke der Verhinderung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen die von den Finanzämtern zu vollziehenden Rechtsvorschriften,
    8. Litera h
      die Durchführung von Abgabensicherungsmaßnahmen nach den Vorschriften der BAO und der AbgEO bei Gefahr im Verzug sowie
  4. Ziffer 4
    im Geschäftsbereich Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit die Wahrnehmung der sich aus gesetzlichen Vorschriften, unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union oder völkerrechtlichen Vereinbarungen ergebenden Aufgaben, soweit diese nicht dem Bundesminister für Finanzen, den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden obliegen,
    1. Litera a
      als Central Liaison Office die Durchführung der internationalen Amts- und Rechtshilfe in Abgabensachen,
    2. Litera b
      als Competence Center for International Cooperation in Fiscal Criminal Investigations (CC ICFI) die Durchführung der internationalen Amts- und Rechtshilfe in Finanzstrafsachen sowie
    3. Litera c
      im Rahmen von EUROFISC nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, ABl. Nr. L 268 vom 12.10.2010 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/1909, ABl. Nr. L 311 vom 07.12.2018 Sitzung 1, und daraus folgend die Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten sowie im Rahmen der Verarbeitung im Wege der Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, Bundeskriminalamt-Gesetz – BKA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,) ein- und ausgehender Geldwäscheverdachtsmeldungen.

§ 4

Text

Befugnisse

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDen Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung kommen im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a,, b und e, Paragraph 3, Ziffer 3, Litera g, sowie Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a und c die den Organen der Abgabenbehörden in Paragraphen 48 b,, 146a und 146b BAO eingeräumten Befugnisse zu.
  2. Absatz 2Zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten können von den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a,, b und e, Paragraph 3, Ziffer 2, Litera g, sowie Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a und c allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (Paragraphen 143 und 144 BAO) und Ersuchen um Beistand (Paragraph 158 und Paragraph 159, BAO), im Falle des Paragraph 3, Ziffer 3, Litera g und Ziffer 4, Litera a und c auch Außenprüfungen (Paragraph 147, ff BAO) vorgenommen werden. Dabei können bei Gefahr im Verzug auch
    1. Ziffer eins
      Sicherstellungsaufträge (Paragraph 232, BAO) erlassen sowie
    2. Ziffer 2
      Vollstreckungshandlungen (Paragraphen 31,, 65 ff und 75 AbgEO) und
    3. Ziffer 3
      Sicherungsmaßnahmen (Paragraph 78, AbgEO)
    vorgenommen werden.

§ 5

Text

Datenschutz

Paragraph 5,

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Amt für Betrugsbekämpfung ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 3, oder sonst zur Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihm übertragen wurde, erforderlich ist.

§ 6

Text

Verweise auf andere Bundesgesetze

Paragraph 6,

Wenn in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 7

Text

Schlussbestimmungen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
  2. Absatz 2Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 8

Text

Inkrafttreten, Übergangsregelungen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  2. Absatz 2Im Zusammenhang mit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera e, geht die den Abgabenbehörden gesetzlich eingeräumte Parteistellung auf das Amt für Betrugsbekämpfung über.
  3. Absatz 3Paragraph eins und Paragraph 3, Ziffer 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten nicht in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph eins und Paragraph 3, Ziffer 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 3, Ziffer 2, Litera h bis j in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2024, tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft; Paragraph 3, Ziffer 2, Litera i, ist auf Verfahren anzuwenden, für die eine Verfolgungshandlung nach dem 1. September 2024 vorgenommen wird.