Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2019 und 2020, Fassung vom 08.10.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2019 und 2020 erlassen wird
StF: BGBl. I Nr. 95/2019 (NR: GP XXVI AB 689 S. 88. BR: 10236 AB 10248 S. 897.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

Mittelbereitstellung aufgrund des Verbots des Pflegeregresses

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Bund stellt als Ersatz der Auswirkungen des Verbots des Pflegeregresses nach Paragraph 330 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, den Ländern für die Jahre 2019 und 2020 einen Fixbetrag aus dem Pflegefonds von jeweils 300 Millionen Euro zur Verfügung. Darauf sind jene Beträge, die gemäß Paragraph 330 b, ASVG zur Auszahlung gelangen, anzurechnen.
  2. Absatz 2Die Aufteilung des auszuzahlenden Betrages auf die Länder erfolgt auf Basis des Ergebnisses der Endabrechnung gemäß Paragraph 4, des Bundesgesetzes über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Einrichtungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2018,, für das Referenzjahr 2018.

§ 2

Text

Gemeinden, Städte, Sozialfonds, Sozialhilfeverbände

Paragraph 2,

Die Länder sind im Sinne des Paragraph 13, F-VG 1948 verpflichtet, die Gemeinden, Städte, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände mit den Mitteln gemäß Paragraph eins, entsprechend dem Verhältnis zu ihren tatsächlich getragenen Nettoausgaben in den entsprechenden Jahren zu beteilen, jedenfalls aber in Höhe der durch die Abschaffung des Pflegeregresses mit der ASVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, tatsächlich entstandenen zusätzlichen finanziellen Ausgaben, soweit sie einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Vollziehung entsprechen. Die Länder sind verpflichtet, die gemäß Paragraph eins, zur Verfügung gestellten Mittel an die Gemeinden, Städte, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände transparent und zeitnah zur Verfügung zu stellen.

§ 3

Text

Anweisung der Mittel

Paragraph 3,

Die Mittel gemäß Paragraph eins, werden jeweils im Dezember 2019 und 2020 zur Anweisung gebracht.

§ 4

Text

Vollziehung

Paragraph 4,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.