Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Digitalsteuergesetz 2020, Fassung vom 29.05.2023

§ 0

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zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 1

Langtitel

Digitalsteuergesetz 2020 (DiStG 2020)
StF: BGBl. I Nr. 91/2019 (NR: GP XXVI IA 983/A AB 686 S. 88. BR: AB 10251 S. 897.)
[CELEX-Nr.: 32011L0016, 32018L0822]

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII RV 110 AB 173 S. 32. BR: 10323)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1026 AB 1382 S. 149. BR: AB 10927 S. 939.)

§ 1

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Text

Steuergegenstand

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Digitalsteuer unterliegen Onlinewerbeleistungen, soweit sie von Onlinewerbeleistern im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Eine Onlinewerbeleistung gilt als im Inland erbracht, wenn sie auf dem Gerät eines Nutzers mit inländischer IP-Adresse empfangen wird und sich ihrem Inhalt und ihrer Gestaltung nach (auch) an inländische Nutzer richtet.
  2. Absatz 2Als Onlinewerbeleistung gelten Werbeeinschaltungen auf einer digitalen Schnittstelle, insbesondere in Form von Bannerwerbung, Suchmaschinenwerbung und vergleichbaren Werbeleistungen. Nicht als Onlinewerbeleistung gelten Werbeleistungen, die der Werbeabgabe nach dem Werbeabgabegesetz 2000, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 29, unterliegen. 
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung vergleichbare Onlinewerbeleistungen festzulegen, insbesondere um so die Gleichbehandlung vergleichbarer Leistungen sicher zu stellen bzw. um technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

§ 2

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Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins„Onlinewerbeleister“ sind Unternehmen,
    1. Ziffer eins
      die Onlinewerbeleistungen gegen Entgelt erbringen oder dazu beitragen und
    2. Ziffer 2
      innerhalb eines Wirtschaftsjahres
      1. Litera a
        einen weltweiten Umsatz von zumindest 750 Mio. Euro und
      2. Litera b
        im Inland einen Umsatz von zumindest 25 Mio. Euro aus der Durchführung von Onlinewerbeleistungen
      erzielen. Ausgaben für Vorleistungen nach Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz sind in Umsätze nach Litera b, nicht einzurechnen. Sind Unternehmen Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe im Sinne des Paragraph 2, Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,, ist auf den Umsatz der Gruppe abzustellen. Maßgeblich ist der letzte veröffentlichte Jahresabschluss bzw. Konzernabschluss. Umsätze aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen zählen dabei nicht zu diesen Umsätzen.
  2. Absatz 2„Nutzer“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die mit einem Gerät auf eine digitale Schnittstelle zugreift.
  3. Absatz 3„Digitale Schnittstelle“ bezeichnet jede Art von Software (einschließlich Websites oder Teile davon sowie mobile Anwendungen), auf die Nutzer zugreifen können.
  4. Absatz 4„IP-Adresse“ (Internet-Protokoll-Adresse) bezeichnet eine Folge von alphanumerischen Zeichen, die einem Netzwerkgerät zugeordnet ist, um dessen Kommunikation über das Internet zu ermöglichen.
    Der Ermittlung des Orts der Erbringung einer Onlinewerbeleistung anhand der IP-Adresse ist eine Ermittlung mittels anderer Technologien zur Geolokalisierung von Geräten gleichgestellt.

§ 3

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Text

Bemessungsgrundlage und Höhe der Steuer

Paragraph 3,
  1. Absatz einsBemessungsgrundlage der Digitalsteuer ist das Entgelt, das der Onlinewerbeleister von einem Auftraggeber erhält. Diese vermindert sich um Ausgaben für Vorleistungen anderer Onlinewerbeleister, die nicht Teil seiner multinationalen Unternehmensgruppe sind.
  2. Absatz 2Die Steuer beträgt 5% der Bemessungsgrundlage.

§ 4

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Text

Steuerschuldner, Entstehung des Steueranspruches

Paragraph 4,
  1. Absatz einsSteuerschuldner ist der Onlinewerbeleister, der Anspruch auf ein Entgelt für die Durchführung einer Onlinewerbeleistung im Sinne des Paragraph eins, hat. Dies gilt auch, wenn der Onlinewerbeleister nicht Eigentümer der digitalen Schnittstelle ist.
  2. Absatz 2Der Steueranspruch entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die steuerpflichtige Leistung erbracht wird.
  3. Absatz 3Ändert sich nachträglich das Entgelt für die Durchführung eines Auftrages, so ist in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Änderung eintritt, eine Berichtigung durchzuführen.

§ 5

Text

Erhebung der Steuer

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer Steuerschuldner hat die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Steueranspruches zu entrichten.
  2. Absatz 2Eine gemäß Paragraph 201, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, festgesetzte Steuer hat die in Absatz eins, genannte Fälligkeit.
  3. Absatz 3Drei Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres hat der Steuerschuldner eine Jahressteuererklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Arten der Onlinewerbeleistungen und die darauf entfallenden Entgelte aufzunehmen, darüber hinaus die weltweit erzielten Umsätze nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,
  4. Absatz 4Die Erhebung der Digitalsteuer obliegt dem Finanzamt für Großbetriebe.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung zur Verfahrensvereinfachung oder Berücksichtigung von Erfordernissen der Besonderheiten von Onlinewerbeleistungen nähere Regelungen zu treffen. Dies gilt insbesondere für jene Fälle, in denen Steuerschuldner Unternehmen sind, die weder Sitz, Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte im Inland haben.

§ 6

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Text

Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer Steuerschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die übernommenen Onlinewerbeleistungen, allfällige in diesem Zusammenhang von ihm beauftragte weitere Unternehmen, die Auftraggeber und die Grundlagen zur Berechnung der Digitalsteuer zu führen.
  2. Absatz 2Aufzeichnungen von IP-Adressen oder anderen Informationen zur Geolokalisierung von Geräten sind für Zwecke dieses Bundesgesetzes in einer Form zu führen, die sich darauf beschränkt, Rückschlüsse darauf zuzulassen, ob eine Onlinewerbung im Inland erbracht worden ist. Auf Anforderung der Abgabenbehörde sind diese Daten zu übermitteln. Andere Aufzeichnungen und zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörige Belege und sonstige Unterlagen, wie insbesondere Verträge über die Erbringung von Onlinewerbeleistungen, sind nach Maßgabe der Bundesabgabenordnung aufzubewahren und auf Anfrage der Abgabenbehörde zu übermitteln.

§ 7

Text

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz ist auf Onlinewerbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 erbracht werden. Abweichend von Paragraph 5, Absatz 3, ist für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Juli 2020 enden, die Jahressteuererklärung bis 30. September 2020 zu übermitteln.
  2. Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zum 1. Jänner 2020 anzuwenden sein.
  3. Absatz 3Paragraph 5, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

§ 8

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zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 1

Text

Schlussbestimmungen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen hat in regelmäßigen Abständen, erstmals zum 31. Dezember 2021, die Besteuerung von Onlinewerbeleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes im Hinblick auf ihre Anwendung, die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und Vollziehung sowie ihre Auswirkungen auf Unternehmen im Lichte von allfälligen umfassenderen Maßnahmen für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft auf EU-Ebene oder OECD-Ebene zu evaluieren.
  3. Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2022,)