(1)Absatz einsQualifizierte Stellen müssen befähigte sicherheitsüberprüfte Prüfer (§ 4) einsetzen, Sicherheitsvorkehrungen (§ 5) treffen, geeignete Werkzeuge (§ 6) verwenden sowie einen geeigneten Prüf- (§ 7) und Meldeprozess (§ 8) anwenden, um in ihrem Aufgabenbereich gemäß § 9 Abs. 2 Überprüfungen vornehmen zu können.Qualifizierte Stellen müssen befähigte sicherheitsüberprüfte Prüfer (Paragraph 4,) einsetzen, Sicherheitsvorkehrungen (Paragraph 5,) treffen, geeignete Werkzeuge (Paragraph 6,) verwenden sowie einen geeigneten Prüf- (Paragraph 7,) und Meldeprozess (Paragraph 8,) anwenden, um in ihrem Aufgabenbereich gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Überprüfungen vornehmen zu können.